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Substanz ist nicht gleich Substanz: Outcome IFA Symposium

Die Liechtensteinische Vereinigung für Steuerrecht >IFA Liechtenstein thematisierte am 7. November 2019 das Fürstentum als Family Office Standort. Dabei wurden von den ausgewiesenen Experten nicht nur Steuerthemen behandelt. Aktuell sind es denn zusätzliche Themen wie der Art. 165 V StGB und das anstehende Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer (VwEG), welche Liechtensteins Praktiker auf dem Finanz- und Wirtschaftsplatz beschäftigen. 1FL TV berichtete über das Symposium in einem >FL Spezial

Das hervorragend besuchte Symposium brachte wichtige Erkenntnisse:
1. Substanz ist das zentrale Thema – aber Substanz ist nicht gleich Substanz.
2. Liechtenstein besitzt hervorragende Voraussetzungen als Standort für Family Offices.

Substanz zentral für Onshoring
In welcher Form auch immer eine beratende Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen aus Liechtenstein heraus erfolgt oder nach Liechtenstein verschoben wird, ist aktuell die Substanz das Hauptthema. Dabei sind die Voraussetzungen sehr unterschiedlich. Die Anspruchsberechtigung beim DBA mit Deutschland knüpft beispielsweise an der operativen Substanz an. OECD BEPS Action Plan 15 verlangt hingegen Substanz und Transparenz, wobei die Substanz in den Hintergrund tritt sofern belegt werden kann, dass die lokalen Gesetze eingehalten werden (besondere Anforderungen gelten für sog. „Zero Tax Countries“). In diesem Fall spricht man von vereinfachten Substanzanforderungen für reine Holdinggesellschaften.

Standard-Substanzanforderungen sehen vor: Ort der tatsächlichen Verwaltung (OTV) „vor Ort“, Haupt-Einnahmetätigkeiten „vor Ort“, angemessene Anzahl an Arbeitskräften und Ausgaben sowie physische Präsenz „vor Ort“, Investitionen in angemessene Substanz „vor Ort“.

Das Expertenpanel beleuchtete Liechtenstein auch unter der Perspektive des digitalen Wandels. Wie verändern sich die Substanzanforderungen bei der fortlaufenden Automatisierung? Wie wichtig ist die Anzahl Mitarbeiter noch? Wie wichtig ein eigenes Büro im Zeitalter des Co-Working-Spaces? Einhellig war die Meinung, dass der Dokumentation des zentralen Merkmals „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ noch grössere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll.

Family Offices in Liechtenstein
Wie die Schweiz, so ist auch Liechtenstein prädestiniert, Family Offices zu beheimaten. Das typische Family Office ist dabei eine Gesellschaft, deren Zweck die Verwaltung des Vermögens der Eigentümerfamilie ist. Es gibt Single und Multi Family Offices. Die angebotenen Dienstleistungen sind sehr umfassend: Treuhand, Steuern, Recht, Nachfolge, Banking, Reporting, Family Government, Risikomanagement, Concierge. In Liechtenstein gibt es teilweise seit vielen Jahren solche Offices, auch neue Family Offices entstehen.

Als idealen Träger von Family Offices erkannte das Symposium die Protected Cell Company (PCC). Diese ermöglicht grundsätzlich eine Segmentierung für einzelne Bereiche und ggf. Begünstigte, ist aber derzeit nur bei Gemeinnützigkeit voll nutzbar. Hier wurde Handlungsbedarf zur Optimierung des Angebotes festgestellt. Herausgestrichen wurde, dass Liechtenstein mit der Strukturierung von Grossvermögen mittels Stiftungs- und Trustwesen einen entscheidenden Vorteil aufweist.

Expertenpanel gibt wertvolle Tips
Was macht Liechtenstein schon gut, was kann es besser machen? Diese Frage beschäftigte das Expertenpanel. Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Dienstleistung auf dem Finanzplatz ist eine massgeschneiderte.
  2. Steuern sind wichtig, es wird internationale Konformität vorausgesetzt.
  3. Privacy gesellschaftlich und im Markt ist ein Kernelement. 
  4. Liechtenstein hat ein attraktives DBA-Netz, das laufend wächst.
  5. Die Schweiz ist ein Partner, der das Angebot von Liechtenstein ideal ergänzt.
  6. FinTech bietet die Chance, „Leuchttürme“ und damit internationale Sichtbarkeit zu kreieren.
  7. Am Ende ist alles eine Marketing-Frage: Tue Gutes und sprich darüber.

(von Dr. oec. HSG Marcello Scarnato, LL.M., Vorstandsmitglied IFA Liechtenstein - auch veröffentlicht in >Wirtschaft-Regional)

Weiterführende Informationen:

  • Das IFA-Symposium im TV-Rückblick: >1FL TV News
  • Was die Referenten am IFA-Symposium sagten: >Vortragsfolien lesen
  • Die Protected Cell Company (PCC) als idealer Träger eines Family Offices in Liechtenstein: >Talk im 1FL TV (13.12.19)

Landtag wählt Dr. Scarnato zum nebenamtl. Ersatzrichter am FL-Obergericht

An der 5. Arbeitssitzung 2019 (6. September) hat das Liechtensteinische Parlament Dr. oec. HSG Marcello Scarnato, LL.M., als nebenamtlichen Ersatzrichter am Fürstlichen >Obergericht gewählt. 

Der des. Ersatzrichter muss noch von S.D. Erbprinz Alois formell ernannt werden. Die Mandatsdauer beträgt fünf Jahre, beginnend mit 1. Januar 2020.

>Beschlussprotokoll (Traktandum 20)


Update:

  • Per Dekret hat S.D. Erbprinz Alois am 11. September 2019 die Ernennung ausgesprochen. 
  • Am 13. Januar 2020 hat Regierungschef Adrian Hasler die Vereidigung vorgenommen. 

Sportlerbesteuerung in Liechtenstein und 4 Nachbarländern

Die Liechtensteinische Vereinigung für Steuerrecht >IFA Liechtenstein beschäftigte sich im Rahmen eines Luncheon des Young IFA Network (YIN) am 26. Juni 2019 intensiv mit der Besteuerung von Sportlern. Dazu wurde mit hochkarätigen lokalen Steuerexperten eine 5-Länder-Perspektive betrachtet: Liechtenstein, Schweiz, Österreich, Deutschland, Italien.

Im Gegensatz zu anderen Ländern findet man in Liechtenstein keine Praxisfestlegung betreffend die internationale Besteuerung von Spitzensportlern wie beispielsweise Fussballer, Golfer, Langläufer, Schwimmer, Skirennfahrer oder Tennisspieler. Nur Österreich kennt eine explizite Sportlerbesteuerung, wohingegen in der Schweiz, in Italien und in Liechtenstein Sondersteuerregime breiter gefasst sind. Deutschland hält sich an das „Welteinkommensprinzip“.

Sonderregime mit Gemeinsamkeiten
Gemeinsam ist allen Sondersteuerregimen, dass mit ihnen der Zuzug in das jeweilige Land möglich oder sehr wahrscheinlich wird. Voraussetzung ist durchwegs, dass eine bestimmte Anzahl Jahre zuvor kein Inlandswohnsitz gegeben war und ratsam ist die Prüfung, ob am bisherigen Steuerdomizil eine allfällige Wegzugsbesteuerung entsteht. Einkünfte haben ausschliesslich oder mehrheitlich im Ausland zu entstehen und Ansprüche auf Doppelbesteuerungsabkommen sind nur noch in Ausnahmefällen möglich. (Details vgl. Tabelle unten).

Liechtenstein: Aufwandbesteuerung
Mit einer Steuerpauschale von mind. 300‘000 Franken pro Jahr befindet sich Liechtenstein vergleichsweise im höheren Segment. Hinsichtlich der bekannt streng limitierten Zuzugsbestimmungen ins Fürstentum, stellt dieses Regime diesbezüglich aber eine interessante Variante dar, zumal die Chancen für eine Aufenthaltsbewilligung intakt sind. Eine Quellensteuer für ausländische Sportler mit Einkünften in Liechtenstein (beschränkt Steuerpflichtige) ist nicht vorgesehen.

Schweiz: Aufwandbesteuerung
Vorreiter der Aufwandbesteuerung ist die Schweiz: Der Kanton Waadt führte diese 1862 ein, der Bund folgte um 1934. Die Mindestbesteuerungsgrundlage kommt hinsichtlich der Bundessteuer auf 400‘000 Franken zu liegen, kantonal gibt es Unterschiede. Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren Schweizer Einkünften in Abhängigkeit des betroffenen Kantons einer Quellensteuer von max. 24% - 37% (inkl. Bund).

Österreich: Sportlerverordnung
Zwei Sondersteuerregime sind in Österreich zu unterscheiden. Einerseits bestehen Zuzugsbegünstigungen für Hochqualifizierte (Künstler, Sportler, Wissenschaftler) durch Fortschreibung des bisherigen ausländischen Steuersatzes. Andererseits wurde gezielt die sog. Sportlerverordnung ins Leben gerufen, dank welcher 67% der Welteinkünfte unbesteuert bleiben, sofern diese mehrheitlich im Ausland entstehen. Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren österreichischen Einkünften einer Abzugssteuer von 20% bis 25%.

Deutschland: Welteinkommen
In Deutschland verbietet das Grundgesetz Sondersteuerregime für Gruppen, wie Sportler, ohne sachlichen Grund. Es gilt daher auch für Sportler das Welteinkommensprinzip. Entlastung entsteht durch das praktisch weltumspannende Netz an Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren deutschen Einkünften einer Quellensteuer von 15% bis 30%.

Italien: Pauschalbesteuerung
Mit einer jährlichen Steuerpauschale von 100‘000 Euro bietet Italien das vergleichsweise günstigste Sondersteuerregime für Einkünfte aus dem Ausland. Es steht allen offen und kann zudem auf bestimmte Länder beschränkt werden. Alternativ besteht u.a. für Sportler die Möglichkeit, durch Zuzug nach Italien nur 50% des Welteinkommens zu versteuern (Regime degli impatriati). Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren italienischen Einkünften einer Quellensteuer von 30% (bei italienischer Zahlstelle) oder der ordentlichen Veranlagung.

Tabelle Sportlerbesteuerung

Über 40 junge Steuerinteressierte besuchten die YIN-Veranstaltung mit den Referenten Dr. Vanessa Englmair (Metzler & Partner, Bregenz), Dr. Claudia Suter (Homburger, Zürich), Dr. Mario Tenore (Maisto e Associati, Mailand), Daniel Blöchle (PwC, Nürnberg) und Dr. Marco Felder (FS+P, Schaan) in Vaduz. Weitere Infos und Bild-/Videoberichte zur Veranstaltung >klicken

Expertenplattform IFA
Die Liechtensteinische Steuervereinigung IFA ist eine Experten- und Weiterbildungsplattform, die laufend Symposien durchführt. Unter Einbindung hochkarätiger Referenten aus dem In- und Ausland werden aktuelle Steuerthemen beleuchtet. Die nächste Veranstaltung findet am 7. November 2019 statt. Infos >www.ifa-fl.li

Fachbeitrag auch veröffentlicht in:

Chancen für Liechtenstein durch Onshoring

„Wie können wir unsere Sichtbarkeit im Ausland verbessern?“, lautete eine der Fragen aus dem Fachpublikum anlässlich des IFA-Steuersymposiums vom 6. Juni 2019 in Schaan. Aus dem Podiumsgespräch gab es darauf interessante Antworten aus einer 4-Länder-Perspektive. Das hochkarätige Panel moderierte Martin A. Meyer, der zuvor mit Matthias Langer neu in den IFA-Vorstand gewählt worden war.

Bekanntlich ist Liechtenstein im internationalen Steuerkontext heute anerkanntes Mitglied der Staatengemeinschaft. Liechtenstein ist sog. First Mover und Early Adopter wenn es um die Umsetzung von neuen Richtlinien und Direktiven geht. Hier widerspiegelt sich das Bekenntnis der Regierung, welche seit der Liechtenstein Erklärung 2009 konsequent an der Reputation und internationalen Anerkennung des hiesigen Finanzplatzes arbeitet.

Musterschüler ja - aber unbeachtet?
Liechtenstein ist zum anerkannten Musterschüler geworden, der aber mehr Beachtung verdient. Wie kann das erreicht werden? Auf dem Podium waren Steuerexperten aus Liechtenstein und nächster Nachbarschaft vertreten: Daniel Blöchle für Deutschland, Vanessa Engelmair für Österreich und Marcel Widrig für die Schweiz. Auf die Meinung der internationalen Steuerexperten war das Plenum nach einleitenden Fachreferaten zu nationalen und internationalen Steuer-Neuerungen durch Martin Wenz und Bernhard Canete besonders gespannt. Details zu den Referenten und Panelisten auf www.ifa-fl.li.

Als Defizit wurde erkannt, dass der liechtensteinische Finanzplatz keine der grossen weltweit tätigen Anwaltskanzleien beheimatet. Dies erschwere die Internationalisierung via Liechtenstein. Schwierigkeiten bereitet auch die unverändert begrenzte Zuwanderungsmöglichkeit von Fachkräften.

Faktenbasiertes Bekanntmachen!
Als prägnante Standortvorteile Liechtensteins wurden hingegen erkannt:

  • Ultimate Ownership (von Liechtenstein aus Firmenstrukturen implementieren)
  • De-Offshoring (transparent werden und sich mitten in Europa neu organisieren)
  • Asset Protection (Liechtenstein existiert seit 300 Jahren, stabil und verlässlich)
  • Ausbau DBA-Netz (jedes weitere Doppelbesteuerungsabkommen steigert die Rechtssicherheit)

Dem Finanzplatz wurde geraten, ein faktenbasiertes Bekanntmachen zu betreiben, um damit international bei globalen Banken, Anwaltskanzleien und Beraterunternehmen Interesse zu wecken.

Eine Massnahme hierfür könnten z.B. gezielte Veranstaltungen sein, zu welchen Beraterkollegen unserer Nachbarländer vor Ort eingeladen werden. Sie sind es, die letztlich die Kontakte zu den Ziel-Klienten haben, deren Bedürfnisse kennen und ihnen Liechtenstein schmackhaft machen können.

Weiterführende Informationen:

  • Bericht zur IFA-GV 2019 >Volksblatt
  • Dr. Scarnato Kompendium Steuerrecht: Gesetze und nützliche >Links

Neue steuerliche Entlastung von Familien in Liechtenstein

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 hat der Landtag das Postulat „Steuerliche Entlastung von Familien“ überwiesen. In der Postulatsbeantwortung vom 7. Mai 2019 (BuA 52/2019) hat die Regierung u. a. nun drei Neuerungen vorgeschlagen, die schon per Steuerjahr 2019 wirksam werden könnten. Das nächste Fachsymposium der IFA Liechtenstein vom 6. Juni 2019 wird neben Neuerungen zum nationalen und internationalen Steuerrecht auch dieses Thema aufnehmen.

Die Neuerungen hinsichtlich der Entlastung von Familien im Überblick:

  • Erhöhung des Kinderabzuges auf 12‘000 Franken
  • Abzugsfähigkeit von Kosten für Zweitausbildungen - sofern zur Hauptsache durch die Eltern getragen
  • Ausweitung Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten auch ohne Konnex zum bestehenden Beruf
  1. Erhöhung Kinderabzug
    Die aktuelle Steuerentlastung beläuft sich auf 9‘000 Franken pro Kind (Art. 16 Abs. 3 lit a SteG) und ist in dieser Höhe unverändert seit 2007. Die Postulanten schlugen eine Neuregelung in gestaffelter Form vor. Dies hat die Regierung abgelehnt, schlägt aber vor, den Ansatz auf 12‘000 Franken pro Kind zu erhöhen. Sie hat dabei die geltenden Regelungen der Kantone St. Gallen und Zug analysiert, wo die Abzüge von 7‘200 bis 17‘000 Franken variieren. Ein direkter Vergleich sei nicht möglich.

Elternteile, welche gemeinsam für das Einkommen der Familie sorgen müssen, haben auch für eine ausserhäusliche Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Allenfalls könnte hier ein teilweiser Ausgleich über den Kinderabzug geschaffen werden, hält die Regierung fest.

  1. Abzugsfähigkeit Zweitausbildung
    Bei der schulischen oder beruflichen Ausbildung wird zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Eine Erstausbildung liegt vor, wenn die betroffene Person erstmals theoretisch in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Als Zweitausbildung gilt das Streben nach einem weiteren Abschluss, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können. Als Weiterbildung gilt, was der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse dient. Art. 6 des Stipendiengesetzes regelt diese Begriffe.

Zweitausbildung und Weiterbildung sind lt. geltender Praxis der Steuerverwaltung bei den Eltern nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Neu soll die Praxis angepasst werden und auch Zweitausbildungen bei den Eltern (dem Elternteil) abzugsberechtigt werden, sofern sie zur Hauptsache für das Kind aufkommen.

Von den Postulanten wurde kritisiert, dass die (vorübergehende) Unterbrechung der Ausbildung  für mehr als ein Jahr gemäss Praxis der Steuerverwaltung dazu führte, dass die Ausbildungs- in Weiterbildungskosten umqualifiziert werden und damit bei den Eltern nicht mehr abzugsberechtigt sind.  Das laufe dem dualen Ausbildungssystem entgegen. Dies soll nun bereits ab Steuerjahr 2019 im entsprechenden Merkblatt der Steuerverwaltung korrigiert werden.

  1. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
    Gegenwärtig muss zwischen den Aus- und Weiterbildungskosten ein Konnex zum bestehenden Beruf gegeben sein, damit diese steuerlich abzugsfähig sind. Die Regierung erachtet es als zweckmässig, diesen Konnex – wie in der Schweiz – zu entkoppeln. Voraussetzung ist, dass es sich um berufsorientierte Bildungsgänge handelt und nicht um Liebhaberei oder Selbsterfahrung. Hierzu bedarf es einer Anpassung von Art. 16 Abs. 3 SteG und Art. 15 SteV.

Als nächstes wird die Regierung einen Vernehmlassungsbericht zu den vorgenannten Änderungen verfassen. Es ist zu erwarten, dass die Regelungen per 2020 mit Gültigkeit Steuerjahr 2019 umgesetzt werden.

IFA Steuerrechts-Veranstaltungen
Im Vorfeld des aktuellen Fachsymposiums vom 6. Juni  (im SAL in Schaan) zu den Steuer-Neuerungen findet die IFA-Mitgliederversammlung statt. Am 26. Juni tagt das Young IFA Network anlässlich eines Luncheons zum Thema „Besteuerung von Sportlern“. Programm und Anmeldung sind auf der Homepage der IFA Liechtenstein abrufbar: www.ifa-fl.li.

Weiterführende Quellen:

IFA-Symposium und Bekenntnis zum Steuerstandort Liechtenstein

Neuigkeiten zum nationalen und internationalen Steuerrecht aus erster Hand bietet das nächste Fachsymposium der Liechtensteinischen Vereinigung für Steuerrecht (IFA Liechtenstein). Es findet am Donnerstag 6. Juni 2019 im SAL in Schaan statt. Traditionell hochkarätige Referenten und Podiumsteilnehmer werden wertvolles Praxiswissen vermitteln. Im Vorfeld findet die jährliche IFA-Mitgliederversammlung statt.

Zu Beginn des Fachsymposiums wird Bernhard Canete von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung ein Update zum internationalen Steuerrecht geben und dabei unter anderem den Zwischenstand betreffend die Auswirkungen des sog. OECD BEPS-Projektes aufzeigen. Prof. Martin Wenz von der Universität Liechtenstein wird sodann ein umfassendes Update zum nationalen Steuerrecht geben. Anschliessend findet eine Paneldiskussion zum Thema „Chancen für Liechtenstein durch Onshoring aus einer 4-Länder-Perspektive“ statt. Die Teilnehmer sind:

  • Daniel Blöchle (DE), Partner Steuerberatung, PwC Deutschland, Nürnberg
  • Bernhard Canete (FL), Leiter Abteilung Internationales, Steuerverwaltung Liechtenstein, Vaduz
  • Prof. Dr. Martin Wenz (FL), Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Internationales und Liechtensteinisches Steuerrecht und Leiter des Instituts für Finance, Universität Liechtenstein, Vaduz
  • Dr. Vanessa Englmair (AT), Metzler & Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, Bregenz
  • Dr. Marcel Widrig (CH), Senior VP Structural Planning, Freemont SA, Schweiz
  • Martin A Meyer (Moderation), Leiter Steuern, PwC Liechtenstein, Vaduz

Das Fachsymposium steht allen Interessierten offen. Beginn ist um 15:30 Uhr. 

Wer sich professionell mit Steuern befasst, weiss wie wichtig es ist, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Hier bietet die International Fiscal Association (IFA) weltweit eine anerkannte Plattform für Praktiker und Experten. IFA Liechtenstein leistet als Landesgruppe seit vielen Jahren ihren lokalen Beitrag dazu.

Weitere IFA-Veranstaltung: 26.6.2019 um 12:00 Uhr Luncheon des Young IFA Network Liechtenstein zum Thema „Besteuerung von Sportlern“.

Programm und Anmeldung auf www.ifa-fl.li

Regierung Liechtenstein: #Blockchain Gesetz verabschiedet

Die Regierung des Fürstentums hat am 7. Mai 2019 den Bericht und Antrag (BuA) betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und Vertrauenswürdige-Technologien-Dienstleister-Gesetz; TVTG), häufig vereinfacht als «Blockchain-Gesetz» bezeichnet, verabschiedet.

Die «Blockchain-Technologie» wurde erstmals für Bitcoin, ein privates digitales Geldsystem, entwickelt. Die Technologie ist jedoch weit über Bitcoin hinaus einsetzbar. Die Relevanz der Blockchain-Technologie ist in der Möglichkeit begründet, «Informationen» so digital abzubilden, dass diese praktisch weder kopier- noch manipulierbar sind und sicher zwischen Personen übertragen werden können. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft eine grosse Bandbreite an Vermögenswerten oder – allgemeiner formuliert – Rechten auf Blockchain-Systemen abgebildet werden und eine Vielzahl an Dienstleistungen mit Bezug auf diese digitalisierten Rechte angeboten wird. Damit entstehen beispielsweise neue Möglichkeiten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Logistik, Mobilität, Energiewirtschaft, Industrie und Medien. Diese Anwendungen werden gesamthaft unter dem Begriff der «Token-Ökonomie» zusammengefasst.

Es ist zu hoffen, dass das Gesetz mit Wirkung 1.1.2020 in Kraft tritt. 

Regierungschef Adrian Hasler - spiritus rector des Gesetzes - zum BuA:
Mit der Verabschiedung des Bericht und Antrags zum Blockchain-Gesetz erreichen wir einen wichtigen Meilenstein. Mit dem Gesetz schaffen wir als erstes Land ein Regulierungssystem, das den Risiken effektiv begegnet, die notwendige Rechtssicherheit schafft und gleichzeitig die positive Entwicklung der Token-Ökonomie ermöglicht“.

Weiterführende Informationen:
- BuA 54/2019 zum Blockchain-Gesetz (VT-Gesetz; TVTG) >pdf (3 MB)

(Quelle: regierung.li)

Entrepreneurship: Das Projekt Kamara Olivenöl 2.0

14.10.2022 Update
Das neue Olivenöl ist da - Kamara nativ extra 2022: 

Der neue Jahrgang des Premium-Olivenöls aus dem Herzen der griechischen Mythologie kommt neu in runden schlanken Flaschen von 0.25L und 0.75L. Weiterhin gibt es den 3L-Kanister. 

Alles nachzulesen hier - Bestellungen ab sofort möglich: www.kamara-olivenoel.de  

 

13.02.19 Update
Das mythische Spiegelei mit Zitrone - Rezept mit WOW-Effekt aus der täglichen kretischen Küche: 

Den Boden einer Bratpfanne mit geeigneter Grösse mit Kamara-Olivenöl füllen und erhitzen (wenn der Holzlöffel im Öl an der Spitze zu Blubbern beginnt, ist die richtige Temperatur erreicht). Spiegelei(er) in das Öl schlagen und das Eigelb mit einem Löffel so lange mit Öl beträufeln bis das Eigelb einen weissen Film bekommt. Das Spiegelei dann mitsamt allem Öl in einen hohen Teller geben. Salzen, pfeffern: 

Spiegelei1 Spiegelei3

Einen Zitronenschnitz darauf pressen und anschliessend das Spiegelei zerschneiden und mit dem Öl und der Zitrone vermischen. Dazu ein (ja...) feines Weissbrot und ein kaltes Bier. Hammer!!   

Spiegelei4 Spiegelei4

Spiegelei7... mmmh lecker =:-)

 

04.02.19 Update
Die 5 in einer Schachtel: in schlanken 3L-Alukanistern kommt die günstigste Variante unseres feinen Kamara-Olivenöls daher. Einfach direkt mit dem ausziehbaren Schnabel benutzen oder in eine Flasche umfüllen. 

Kamara3L


25.01.19 Update
Das Olivenöl ist eingetroffen! Bestellungen sind ab sofort möglich

Anlieferung 3Flaschen

 

21.01.19 Update
Das Olivenöl ist in Feldkirch/AT angekommen und wartet nun auf die Zollabfertigung :-)

05.01.19: Update
Die neue Preisliste 2019 ist online - Subskriptionsrabatt 10% für Bestellungen bis 18. Januar 2019. Einfach gewünschte Anzahl Kartons und Flaschentyp mailen an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


21.12.18: Update
Das Olivenöl wird nach Dreikönig verladen und ca. Mitte Januar 2019 bei uns eintreffen. Freude herrscht!

Kamara Olivenöl 2018 Ettikettierung 1  Kamara Olivenöl native extra aus Kreta 

Die Ettikettierung in der Abfüllanlage von Trachanas in Ierapetra


13.11.18:
Im Jahre 2008 erzielten Evangelos Geniatakis (Produzent) und Dr. Marcello Scarnato (Importeur) mit ihrem griechischen Olivenöl Biokamara nativ extra an der Olivenöl-Messe in Piräus die Bronzemedaille. Nach einigen Jahren Unterbruch lebt nun das Projekt wieder auf und ab Dezember 2018 ist Kamara 2.0 in der Schweiz und Liechtenstein in limitierter Produktion frisch auf dem Markt. Das Olivenöl wird in 0.75 und 0.25L-Flaschen sowie in 3L-Kanistern erhältlich sein. 

In Bälde werden unsere Klienten und Freunde zur Subskription eingeladen. 

Die neue Etikette: 

Kamara2 0

  • Produzent: Biokamara | Geniatakis GLN 5200108980005
  • Generalimporteur: aRvelis.org | Réserve-Suisse GEB Nr. 108748
  • Design: machen.de

 

 

20 Jahre m.n.p. group München Zürich Vaduz Milano

1998 gründeten Bernhard Giessel und Dr. Marcello Scarnato die m.n.p. gmbh München. Daraus wurde eine international aufgestellte Projektentwicklungs- und Beratungsgruppe: m.n.p. group mit Sitz in München, Zürich, Vaduz und Milano.

m.n.p. group
_management
_network
_partnership

Zum 20jährigen Jubiläum wurde die neue Homepage aufgeschaltet >www.mnp-group.net  

Verzeichnis wirtschaftliche Eigentümer von Firmen in Liechtenstein kommt

Die Liechtensteinische Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September 2018 den Bericht und Antrag Nr. 2018/70 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) verabschiedet. Damit soll die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie abschliessend umgesetzt werden.

Mit LGBl. 2017 Nr. 161 hat Liechtenstein die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie aus dem Jahr 2015 grösstenteils bereits umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zur Schaffung eines zentralen Verzeichnisses, welches die Angaben zu den inländischen Rechtsträgern enthält. Nun wird die Richtlinie voraussichtlich im September oder Oktober 2018 in den EWR übernommen werden und für Liechtenstein im Frühjahr 2019 in Kraft treten.

Kernpunkte der Vorlage
Das neu beim Amt für Justiz zu errichtende Verzeichnis wird die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (juristische Personen, Treuunternehmen oder Treuhänderschaften) enthalten. Dieses Verzeichnis dient ausschliesslich der Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die Organe der Rechtsträger bzw. bei Treuunternehmen oder Treuhänderschaften deren Sorgfaltspflichtige haben die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer erstmals innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes an das Amt für Justiz zu melden.

Als wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person gilt jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinns eines Rechtsträgers direkt oder indirekt hält oder kontrolliert. Analoge Bestimmungen gelten für die wirtschaftlichen Eigentümer von Treuhänderschaften oder Stiftungen.

Dritte können Einsicht beantragen - Kommission entscheidet
Die FMA, die Stabsstelle FIU sowie die Staatsanwaltschaft können im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung Einblick in das Verzeichnis nehmen. Banken erhalten vom Amt für Justiz Einblick betreffend juristische Personen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Dritte können bei Nachweis ihres berechtigten Interesses die Offenlegung der Angaben von juristischen Personen beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die so genannte VwEG-Kommission nach Abwägung der Interessen der beteiligten Personen.

Mit der nun erfolgten Umsetzung wird – unter Wahrung der legitimen Interessen der betroffenen Personen – eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung ermöglicht.

Weiterführende Informationen:

  • BuA Nr. 2018/70 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) >lesen  >pdf
  • Amt für Justiz Details zum VwEG (Merkblatt, Fallbeispiele) >lesen
  • Online Datenerfassung: >Portal

 

(Quelle: regierung.li)