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IFA-Symposium und Bekenntnis zum Steuerstandort Liechtenstein

Neuigkeiten zum nationalen und internationalen Steuerrecht aus erster Hand bietet das nächste Fachsymposium der Liechtensteinischen Vereinigung für Steuerrecht (IFA Liechtenstein). Es findet am Donnerstag 6. Juni 2019 im SAL in Schaan statt. Traditionell hochkarätige Referenten und Podiumsteilnehmer werden wertvolles Praxiswissen vermitteln. Im Vorfeld findet die jährliche IFA-Mitgliederversammlung statt.

Zu Beginn des Fachsymposiums wird Bernhard Canete von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung ein Update zum internationalen Steuerrecht geben und dabei unter anderem den Zwischenstand betreffend die Auswirkungen des sog. OECD BEPS-Projektes aufzeigen. Prof. Martin Wenz von der Universität Liechtenstein wird sodann ein umfassendes Update zum nationalen Steuerrecht geben. Anschliessend findet eine Paneldiskussion zum Thema „Chancen für Liechtenstein durch Onshoring aus einer 4-Länder-Perspektive“ statt. Die Teilnehmer sind:

  • Daniel Blöchle (DE), Partner Steuerberatung, PwC Deutschland, Nürnberg
  • Bernhard Canete (FL), Leiter Abteilung Internationales, Steuerverwaltung Liechtenstein, Vaduz
  • Prof. Dr. Martin Wenz (FL), Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Internationales und Liechtensteinisches Steuerrecht und Leiter des Instituts für Finance, Universität Liechtenstein, Vaduz
  • Dr. Vanessa Englmair (AT), Metzler & Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, Bregenz
  • Dr. Marcel Widrig (CH), Senior VP Structural Planning, Freemont SA, Schweiz
  • Martin A Meyer (Moderation), Leiter Steuern, PwC Liechtenstein, Vaduz

Das Fachsymposium steht allen Interessierten offen. Beginn ist um 15:30 Uhr. 

Wer sich professionell mit Steuern befasst, weiss wie wichtig es ist, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Hier bietet die International Fiscal Association (IFA) weltweit eine anerkannte Plattform für Praktiker und Experten. IFA Liechtenstein leistet als Landesgruppe seit vielen Jahren ihren lokalen Beitrag dazu.

Weitere IFA-Veranstaltung: 26.6.2019 um 12:00 Uhr Luncheon des Young IFA Network Liechtenstein zum Thema „Besteuerung von Sportlern“.

Programm und Anmeldung auf www.ifa-fl.li

Regierung Liechtenstein: #Blockchain Gesetz verabschiedet

Die Regierung des Fürstentums hat am 7. Mai 2019 den Bericht und Antrag (BuA) betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und Vertrauenswürdige-Technologien-Dienstleister-Gesetz; TVTG), häufig vereinfacht als «Blockchain-Gesetz» bezeichnet, verabschiedet.

Die «Blockchain-Technologie» wurde erstmals für Bitcoin, ein privates digitales Geldsystem, entwickelt. Die Technologie ist jedoch weit über Bitcoin hinaus einsetzbar. Die Relevanz der Blockchain-Technologie ist in der Möglichkeit begründet, «Informationen» so digital abzubilden, dass diese praktisch weder kopier- noch manipulierbar sind und sicher zwischen Personen übertragen werden können. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft eine grosse Bandbreite an Vermögenswerten oder – allgemeiner formuliert – Rechten auf Blockchain-Systemen abgebildet werden und eine Vielzahl an Dienstleistungen mit Bezug auf diese digitalisierten Rechte angeboten wird. Damit entstehen beispielsweise neue Möglichkeiten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Logistik, Mobilität, Energiewirtschaft, Industrie und Medien. Diese Anwendungen werden gesamthaft unter dem Begriff der «Token-Ökonomie» zusammengefasst.

Es ist zu hoffen, dass das Gesetz mit Wirkung 1.1.2020 in Kraft tritt. 

Regierungschef Adrian Hasler - spiritus rector des Gesetzes - zum BuA:
Mit der Verabschiedung des Bericht und Antrags zum Blockchain-Gesetz erreichen wir einen wichtigen Meilenstein. Mit dem Gesetz schaffen wir als erstes Land ein Regulierungssystem, das den Risiken effektiv begegnet, die notwendige Rechtssicherheit schafft und gleichzeitig die positive Entwicklung der Token-Ökonomie ermöglicht“.

Weiterführende Informationen:
- BuA 54/2019 zum Blockchain-Gesetz (VT-Gesetz; TVTG) >pdf (3 MB)

(Quelle: regierung.li)

Entrepreneurship: Das Projekt Kamara Olivenöl 2.0

14.10.2022 Update
Das neue Olivenöl ist da - Kamara nativ extra 2022: 

Der neue Jahrgang des Premium-Olivenöls aus dem Herzen der griechischen Mythologie kommt neu in runden schlanken Flaschen von 0.25L und 0.75L. Weiterhin gibt es den 3L-Kanister. 

Alles nachzulesen hier - Bestellungen ab sofort möglich: www.kamara-olivenoel.de  

 

13.02.19 Update
Das mythische Spiegelei mit Zitrone - Rezept mit WOW-Effekt aus der täglichen kretischen Küche: 

Den Boden einer Bratpfanne mit geeigneter Grösse mit Kamara-Olivenöl füllen und erhitzen (wenn der Holzlöffel im Öl an der Spitze zu Blubbern beginnt, ist die richtige Temperatur erreicht). Spiegelei(er) in das Öl schlagen und das Eigelb mit einem Löffel so lange mit Öl beträufeln bis das Eigelb einen weissen Film bekommt. Das Spiegelei dann mitsamt allem Öl in einen hohen Teller geben. Salzen, pfeffern: 

Spiegelei1 Spiegelei3

Einen Zitronenschnitz darauf pressen und anschliessend das Spiegelei zerschneiden und mit dem Öl und der Zitrone vermischen. Dazu ein (ja...) feines Weissbrot und ein kaltes Bier. Hammer!!   

Spiegelei4 Spiegelei4

Spiegelei7... mmmh lecker =:-)

 

04.02.19 Update
Die 5 in einer Schachtel: in schlanken 3L-Alukanistern kommt die günstigste Variante unseres feinen Kamara-Olivenöls daher. Einfach direkt mit dem ausziehbaren Schnabel benutzen oder in eine Flasche umfüllen. 

Kamara3L


25.01.19 Update
Das Olivenöl ist eingetroffen! Bestellungen sind ab sofort möglich

Anlieferung 3Flaschen

 

21.01.19 Update
Das Olivenöl ist in Feldkirch/AT angekommen und wartet nun auf die Zollabfertigung :-)

05.01.19: Update
Die neue Preisliste 2019 ist online - Subskriptionsrabatt 10% für Bestellungen bis 18. Januar 2019. Einfach gewünschte Anzahl Kartons und Flaschentyp mailen an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


21.12.18: Update
Das Olivenöl wird nach Dreikönig verladen und ca. Mitte Januar 2019 bei uns eintreffen. Freude herrscht!

Kamara Olivenöl 2018 Ettikettierung 1  Kamara Olivenöl native extra aus Kreta 

Die Ettikettierung in der Abfüllanlage von Trachanas in Ierapetra


13.11.18:
Im Jahre 2008 erzielten Evangelos Geniatakis (Produzent) und Dr. Marcello Scarnato (Importeur) mit ihrem griechischen Olivenöl Biokamara nativ extra an der Olivenöl-Messe in Piräus die Bronzemedaille. Nach einigen Jahren Unterbruch lebt nun das Projekt wieder auf und ab Dezember 2018 ist Kamara 2.0 in der Schweiz und Liechtenstein in limitierter Produktion frisch auf dem Markt. Das Olivenöl wird in 0.75 und 0.25L-Flaschen sowie in 3L-Kanistern erhältlich sein. 

In Bälde werden unsere Klienten und Freunde zur Subskription eingeladen. 

Die neue Etikette: 

Kamara2 0

  • Produzent: Biokamara | Geniatakis GLN 5200108980005
  • Generalimporteur: aRvelis.org | Réserve-Suisse GEB Nr. 108748
  • Design: machen.de

 

 

20 Jahre m.n.p. group München Zürich Vaduz Milano

1998 gründeten Bernhard Giessel und Dr. Marcello Scarnato die m.n.p. gmbh München. Daraus wurde eine international aufgestellte Projektentwicklungs- und Beratungsgruppe: m.n.p. group mit Sitz in München, Zürich, Vaduz und Milano.

m.n.p. group
_management
_network
_partnership

Zum 20jährigen Jubiläum wurde die neue Homepage aufgeschaltet >www.mnp-group.net  

Verzeichnis wirtschaftliche Eigentümer von Firmen in Liechtenstein kommt

Die Liechtensteinische Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September 2018 den Bericht und Antrag Nr. 2018/70 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) verabschiedet. Damit soll die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie abschliessend umgesetzt werden.

Mit LGBl. 2017 Nr. 161 hat Liechtenstein die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie aus dem Jahr 2015 grösstenteils bereits umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zur Schaffung eines zentralen Verzeichnisses, welches die Angaben zu den inländischen Rechtsträgern enthält. Nun wird die Richtlinie voraussichtlich im September oder Oktober 2018 in den EWR übernommen werden und für Liechtenstein im Frühjahr 2019 in Kraft treten.

Kernpunkte der Vorlage
Das neu beim Amt für Justiz zu errichtende Verzeichnis wird die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (juristische Personen, Treuunternehmen oder Treuhänderschaften) enthalten. Dieses Verzeichnis dient ausschliesslich der Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die Organe der Rechtsträger bzw. bei Treuunternehmen oder Treuhänderschaften deren Sorgfaltspflichtige haben die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer erstmals innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes an das Amt für Justiz zu melden.

Als wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person gilt jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinns eines Rechtsträgers direkt oder indirekt hält oder kontrolliert. Analoge Bestimmungen gelten für die wirtschaftlichen Eigentümer von Treuhänderschaften oder Stiftungen.

Dritte können Einsicht beantragen - Kommission entscheidet
Die FMA, die Stabsstelle FIU sowie die Staatsanwaltschaft können im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung Einblick in das Verzeichnis nehmen. Banken erhalten vom Amt für Justiz Einblick betreffend juristische Personen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Dritte können bei Nachweis ihres berechtigten Interesses die Offenlegung der Angaben von juristischen Personen beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die so genannte VwEG-Kommission nach Abwägung der Interessen der beteiligten Personen.

Mit der nun erfolgten Umsetzung wird – unter Wahrung der legitimen Interessen der betroffenen Personen – eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung ermöglicht.

Weiterführende Informationen:

  • BuA Nr. 2018/70 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) >lesen  >pdf
  • Amt für Justiz Details zum VwEG (Merkblatt, Fallbeispiele) >lesen
  • Online Datenerfassung: >Portal

 

(Quelle: regierung.li)

#Blockchain Gesetz Liechtenstein in Vernehmlassung

Seit Monaten rangiert Liechtenstein wegen seiner vielen Vorzüge in der Blockchain-Szene ganz weit oben. Weltweit warten interessierte Unternehmen auf das angekündigte Blockchain-Gesetz. Dieses legte Regierungschef Adrian Hasler nun vor.

Holger Franke zitiert Hasler im Volksblatt: «Wir schaffen mit dem Gesetz nicht etwas, das eine Nachfolgeentwicklung mit sich bringt im Sinne von wir ziehen irgendwelche Geschäfte an, die wir nicht wollen. Sondern wir ziehen einen regulatorischen Rahmen, bieten Rechtssicherheit, regulieren gewisse Tätigkeiten, die heute nicht reguliert sind, und schaffen dort gewisse Hürden. Das ist für mich der grosse Vorteil, auch für einen sauberen Finanzplatz, für saubere Geschäfte für eine gute Reputation des Landes für die Zukunft.» Mit diesen wenigen Worten machte Regierungschef Adrian Hasler gestern überaus deutlich, worum es bei dem nun auf dem Tisch liegenden Blockchain-Gesetz geht.

Entwicklung kommt unaufhaltsam
Eines ist klar: Die globale Blockchain-Entwicklung wird sich nicht aufhalten lassen. So wie sich die Elektrizität, Automobile oder auch das Internet nicht aufhalten liessen. Es geht nicht um das Ob, es geht auch kaum um das Wann, denn die Entwicklung hat bereits längst begonnen und ein Ende ist überhaupt nicht absehbar. Es geht einzig und allein um das Wie. Immer wieder sind Bedenken zu hören, aufgrund der noch bei vielen unbekannten Technologie. Blockchain, ICO, Kryptowährungen – das sind Begriffe, an die man sich erst noch gewöhnen muss. Begriffe, die auch Angst machen können, vor allem mit Blick auf die kostbare Reputation des Landes.


Meinungsbildungsprozess beginnt
Doch genau hier liegt der springende Punkt: Eine völlig unregulierte Branche, die kaum zu stoppen ist, hätte ein viel grösseres Potenzial, Schaden anzurichten, als eine regulierte Branche, die selbst nach Regulation ruft, da diese nämlich die benötigte Glaubwürdigkeit verschafft. Bereits im kommenden Sommer könnte das Gesetz in Kraft treten.

Weiterführende Informationen:
- Vernehmlassungstext Blockchain-Gesetz (VT-Gesetz; VTG) >pdf - Frist 16.11.2018

 

Liechtenstein - neues Crypto Valley

Das Fürstentum verfolgt eine klare Strategie und operiert sehr schnell. Die jüngsten Aktivitäten, welche Liechtenstein eine starke Position verschaffen: 

  • Private Initiativen wie das "House of Blockchain" bringen Liechtenstein in Position
  • FinTechs wie "Aeternity" haben sich bereits erfolgreich nieder gelassen
  • Die Regierung erkennt die Bedeutung des Blockchain-Marktes
  • Blockchain-Gesetz ist in Arbeit und soll noch im Herbst 2018 in die Vernehmlassung gehen
  • Die Regulierungsbehörde gibt pro-aktiven Support
  • Banken wie "Bank Frick" stehen der Branche von Anfang an offen gegenüber
  • Neuestes Projekt ist die Crypto-Börse "LCX"

Liechtenstein rüstet auf, operiert agil, dynamisch und schafft konkrete Standortvorteile. Ein zusätzliches Plus mit Gewicht, das die Liechtensteiner nutzen: Sie agieren mit hohem Tempo, schaffen schnell und mutig Strukturen und Leistungen, die für Blockchain- und Krypto-Unternehmen wichtig und sind. Damit wird das Fürstentum zum Magneten für internationel Startups und FinTechs, welche Standorte vergleichen.

(Quelle: moneytoday.ch) - Beitrag >lesen

Weitere EU-Harmonisierung von Jahresabschlüssen

(IKR) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2018 den Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 102/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend "Richtlinie 2014/56/EU") zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend "Richtlinie 2006/43/EG") sowie der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu Handen des Landtags verabschiedet.

Die Richtlinie 2014/56/EU bezweckt im Wesentlichen die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten. Ziel der Richtlinie 2014/56/EU ist es, die Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Weitere Informationen:

  • IKR Meidenmitteilung >lesen
  • BuA Nr. 2018/58 >lesen

Liechtensteiner Treuhänder erleichtern Übertragung von Mandaten

(THK) - Die Liechtensteiner Treuhänder erleichtern die Übertragung der Verwaltung von Mandaten an andere Berufsangehörige und richten dazu eine Schlichtungskommission ein.

Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Liechtensteinischen Treuhandkammer und ihrer Mitglieder, dem Ansehen des Stiftungsstandortes Sorge zu tragen. In letzter Zeit sind hinsichtlich der Übertragung von Mandatsverhältnissen an einen anderen Treuhänder vermehrt offene Fragen aufgetaucht, die zu Diskussionen und damit verbunden zu Unsicherheiten geführt haben. Um dem zu entgegnen, wurde an der Plenarversammlung der Mitglieder der Liechtensteinischen Treuhandkammer vom 28. Mai 2018 eine Lösung beschlossen, welche die zeitnahe Übertragung von Mandaten an andere Berufsangehörige wesentlich erleichtern wird.

Kern dieser Lösung ist eine Anpassung der Standesrichtlinien, wonach künftig streitige Fälle bezüglich angestrebter Wechsel der Verwaltung von Mandaten zu einem anderen Treuhänder von einer neugeschaffenen, dreiköpfigen Schlichtungskommission beurteilt werden. Diese wird die „best practice“ für den vorgelegten Fall bestimmen und eine entsprechende Empfehlung abgeben. Die Missachtung einer solchen Empfehlung kann disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies gewährleistet, dass die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigt werden können, und der Weg freigemacht wird für eine zeitnahe Übertragung von Verwaltungsmandaten in berechtigten Fällen. Gleichzeitig können mit dieser Lösung die Bedenken allfälliger Nachteile bei der Anerkennung der Rechtsträger, wie z.B. der Stiftung, Rechnung getragen werden. Eine Übertragung der Verwaltung von Mandaten ist in der Praxis in vielen, aber nicht allen Fällen gerechtfertigt.

Die Delegation der Schlichtung von Streitigkeiten, welche gemäss Treuhändergesetz bisher Aufgabe des Vorstandes war, an die neugeschaffene Schlichtungskommission machte auch eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung notwendig.

Das Instrument der Stiftung erlaubt es, ein Vermögen über und für Generationen nach den Vorgaben des Stifters zu sichern, im Interesse aller Beteiligten zu verwalten und zweckgerichtete Ausschüttungen vorzunehmen. Bei der Verwirklichung des Stifterwillens und der Verwaltung der Stiftung zugunsten der Beteiligten, kommt dem Treuhänder eine zentrale Rolle zu. Ist das Vertrauen aller Beteiligten in den Treuhänder nicht mehr gegeben, stellt in aller Regel – unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften – die Übertragung des Mandatsverhältnisses an einen anderen Treuhänder die adäquate Lösung dar.

Die Anpassung der Standesrichtlinien wird im Hinblick auf Mandatswechsel zu mehr Klarheit führen. Damit werden Konfliktsituationen vermieden und der Stiftungsstandort und Finanzplatz Liechtenstein gestärkt.

Anlässlich der Plenarversammlung vom 28. Mai 2018 wurden zudem die Disziplinarorgane der Treuhandkammer, das sind die Untersuchungsperson und die Standeskommission, neu gewählt. Deren zweijährige Amtsperiode wird am 1.1.2019 beginnen. Infolge eines Vorstandsbeschlusses soll nur noch ein Mitglied des Vorstandes in der Standeskommission vertreten sein. Als Vorsitzender wurde Dr. Peter Prast wiedergewählt, und als ordentliche Mitglieder neu Dr. Alexander Lins und MMag. Nicolas Reithner gewählt. Mit der Wahl von Dr. Stephan Ochsner als Untersuchungsperson wird die Unabhängigkeit der Disziplinarorgane weiter gestärkt.

Schliesslich standen auch Neuwahlen des Vorstandes an. Mit Ausnahme von Dr. Johannes Gasser, der auf eine erneute Kandidatur verzichtet hat und dessen Tätigkeit verdankt wurde, wurden alle bisherigen Mitglieder wiedergewählt.

- Quelle: www.thk.li 

DSGVO für Vereine: Explizite Einwilligung nur im Spezialfall, z.B. bei Newsletter

Vereine müssen bei ihren Mitgliedern nicht immer eine Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen, sagt die Datenschutzstelle Liechtenstein lt. Medienberichten. Oftmals reiche es aus, die entsprechenden Vereinsinteressen in den Statuten zu hinterlegen. 

"Sobald eine Person das Anmeldeformular ausgefüllt hat, ist sie Mitglied und hat damit eine vertragliche Beziehung, welche die Datenverarbeitung zur Mitgliederverwaltung erlaubt", wird Marie-Louise Gächter, Leiterin der Datenschutzstelle zitiert. 

Die Deklaration in den Statuten könne dabei ganz einfach vorgenommen werden wie beispielsweise: "Der Verein führt eine Vereinschronik zur Dokumentation des Vereinsgeschehens" oder "Der Verein meldet die Daten der Mitglieder an den Dachverband zwecks...". Datenverarbeitung sei diesfalls eine Interessenabwägung basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. 

Ein Verein sei gut beraten, seine Interessen in den Statuten zu nennen: "So ist beispielsweise von vornherein klar, dass er ein berechtigtes Interesse an einer Chronik hat und es ist für das Mitglied schwieriger, nachzuweisen, dass seine eigenen Interessen an der Nichterwähnung in der Chronik überwiegen." 

Ungeachtet dessen, sei das Mitglied natürlich über die Details der Verarbeitung und über seine Rechte zu informieren.

Zwingendes Einverständnis gilt indes bei folgenden Handlungen:

  • Newsletter
  • Nennung des Namens im Jahresbericht
  • Foto auf der Website
  • etc.

Quelle und weiterführende Informationen:
- Vaterland vom 6.7.18 >pdf