Reputation der liechtensteinischen Stiftung gestärkt

In den letzten Monaten ist die Liechtensteinische Stiftung und der Treuhandsektor in den kritischen Fokus von Medienberichten geraten. Missstände in der Führung von Stiftungen wurden angeprangert. Die Treuhandkammer hat Gegenstatements abgegeben, das letzte in Form eines Interviews von S. D. Prinz Michael von Liechtenstein: "Der Artikel in der‹Balser Zeitung› zeichnet ein Bild der Verhältnisse in Liechtenstein, das wir in aller Form zurückweisen", sagte das Vorstandsmitglied zum Liechtensteiner Volksblatt. 

Wesentlicher Kritikpunkt war, dass Begünstigte zu wenig Auskunft erhalten und der Wechsel von einem Treuhänder zum anderen nur sehr schwer möglich sei. Dem hält S.D. Prinz Michael, entgegen: "Es hat Fälle gegeben, die waren nicht in Ordnung, und wir arbeiten daran, die Reputation zu wahren". 

Es ist in der Tat nicht a priori gegeben, dass den Begünstigten ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zusteht. Entscheidend ist, was der Stifter zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung festgelegt hat. Ein Grundrecht auf Information steht aber jedem Begünstigten gemäss Stiftungsgesetz,  Art. 552 § 9 PGR, zu:

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten
§ 9
1. Im Allgemeinen
1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.
2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.
3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.
4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

Der Treuhandsektor Liechtensteins tut gut daran, mit einer Informationsoffensive nun Klarheit über die Rechte der Begünstigten zu schaffen und konsequent an der Reputation der Branche zu arbeiten. Das Vertrauen in Liechtenstein ist das höchste Gut unserer Klienten. 

Weiterführende Informationen:

  • Interview S.D. Prinz Michael im Volksblatt vom 29.3.18 >lesen
  • Basler Zeitung über "Fürstliche Geschäfte" mit Stiftungen vom 23.1.18 >lesen

© DR. OEC. HSG MARCELLO SCARNATO, LL.M. FACHJURIST FÜR STEUERRECHT, GIURISTA TRIBUTARIO, TAX JURIST

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