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BEPS «Pillar 2» - Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Liechtenstein

Die globale Mindeststeuer ist greifbar nah: 1. Januar 2024. Die Umsetzung des sog. BEPS «Pillar 2» wirft naturgemäss konkrete Fragen auf. Diesen ging das hochkarätige IFA Steuerrechtssymposium am 22. Juni 2023 im SAL in Schaan nach.

Im Vorfeld fand die jährliche Mitgliederversammlung der IFA Liechtenstein statt.

Der gewählte Vorstand von IFA Liechtenstein:

  • Martin A. Meyer, Präsident (bisher)
  • Matthias Langer, Vize-Präsident (bisher Beisitzer)
  • Dr. Marcello Scarnato, Generalsekretär (bisher)
  • Bernhard Büchel, Beisitzer (bisher)
  • Amanda Ess, YIN-Verantwortliche (bisher)
  • Martina Walt, WIN-Verantwortliche (bisher Beisitzer)
  • Roger Krapf, Beisitzer (bisher)
  • Brigitte Arnold, Quästor (neu)
  • Priska Rösli, Beisitzer (neu)
  • Karl-Heinz Winder, Beisitzer (neu)

Die neu bestellten Rechnungsrevisoren:

  • Sascha Bonder
  • Markus Fivian

Demissioniert und herzlich verdankt:

  • Dr. Irene Salvi, Vize-Präsident
  • Dr. Urs Gähwiler, Quästor
  • Horst Büchel, Revisor
  • Stefan Röthlin, Revisor

 

Weiterführende Infos: >IFA

Neues aus der liechtensteinischen Steuer-Rechtsprechung

Die Liechtensteinische Steuervereinigung IFA führte ein weiteres Steuerrechts-Symposium zu den Schwerpunkten liechtensteinische Ertragssteuern, Stempelabgaben und MWST durch.

Es wurden praxisbezogene Gerichtsentscheide mit Bezug zu Liechtenstein dargelegt. Insbesondere beleuchteten die Referenten die Bilanzberichtigung und Bilanzänderung bei liechtensteinischen Stiftungen sowie die Auswirkungen der schweizerischen umsatzabgaberechtlichen und mehrwertsteuerlichen Rechtsprechung auf liechtensteinische Vermögensstrukturen.

Weiterführende Informationen: 
- Veranstaltungsdetails und Referate >klick
- Nachbericht >pdf

Die Kunst der Besteuerung schöner Dinge und der Kampf der EU gegen Briefkastengesellschaften

Das wohl klingendste Symposium der IFA, Steuervereinigung Liechtenstein, fand am 2. November 2022 in Schaan im SAL statt. 

Dabei ging es nicht nur um Kunst, sondern auch um andere «schöne Dinge» wie Flugzeuge, Autos, Yachten und neu auch NFTs. Allen diesen Objekten ist gemein, dass sie aus steuerlicher Sicht als Liebhaberei qualifiziert werden können mit der damit verbundenen Aberkennung der steuerwirksamen Aufwendungen.
Typischerweise verfügen die Eigner-Strukturen zudem über wenig eigenes Personal, womit sie neu in den Fokus der EU-Unshell Initiative gelangen. Es gilt, den Anti-Briefkastenfirma-Test zu bestehen.

EU Unshell
Ende 2021 hat die EU-Kommission im Rahmen der „Unshell“-Initiative einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, dessen Ziel die Verhinderung der steuerlich missbräuchlichen Nutzung von sog. „Briefkastenfirmen“ (im Original „shell entities“) ist. Adressiert sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und (vorerst) in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. Die neuen Vorschriften sehen eine grundsätzlich zweistufige Substanzprüfung vor (1. Identifikation, 2. Nachweis des (Nicht-)Vorhandenseins bestimmter Mindestsubstanzkriterien).

Was heisst das für Liechtenstein?
Vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten sollen die Regelungen im Laufe 2023 in nationales Recht umzusetzen und ab 2024 allenfalls erst 2025 anzuwenden sein. Die EU Kommission hat bereits angekündigt, in einem zweiten Schritt auch Briefkastenfirmen ausserhalb der EU in die neuen Regelungen einzubinden. Es stellt sich daher die Fragen, ob und wie Liechtenstein betroffen ist. Auch ist zu überlegen, ob Liechtenstein die neue EU Initiative proaktiv in nationales Recht umsetzen soll.

  • Bericht

Weiterlesen … Die Kunst der Besteuerung schöner Dinge und der Kampf der EU gegen Briefkastengesellschaften

Die Mindestertragssteuer von 15% kommt auch in Liechtenstein

Die globale Mindestbesteuerung zur Eindämmung des nach Sicht der OECD schädlichen Steuerwettbewerbs kommt, das ist sicher. Bislang noch unsicher war das Datum der Einführung. Aktuell zeigen die Uhren auf 1. Januar 2024. Was dies für Liechtenstein bedeutet und ob letztlich damit eine generelle Steuererhöhung für Unternehmen einhergeht, wird derzeit diskutiert. Vgl. dazu auch das Fachsymposium "BEPS - Pillar 2" der Liechtensteinischen Steuervereinigung IFA. 

Wird Liechtenstein den Steuersatz für alle Unternehmen langfristig auf 15% anheben? Was soll mit den Mehreinnahmen geschehen, welche in Liechtenstein mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind? Die IFA-Vorstandsmitglieder Martin A. Meyer (Präsident) und Dr. Marcello Scarnato (Generalsekretär) haben in einem Interview mit "Wirtschaftregional" diverse Thesen aufgestellt.

100 und mehr Unternehmen Liechtensteins
«Viele meinen, das gelte nur für Konzerne wie Hilti und Ivoclar, und davon gebe es nur wenige hierzulande», sagt Martin A. Meyer. Tatsächlich rechnet er damit, dass über 100 Unternehmen die Kriterien zur Globalen Mindestbesteuerung erfüllen, darunter viele Finanzplatzakteure wie Banken und Ländergesellschaften von Versicherungen sowie Commodity Trader. Auch Vermögensstrukturen, die über liechtensteinische Stiftungen und Trusts gehalten werden, sind betroffen.   

Die PVS wird sprichwörtlich "übersteuert"
«Mit der Mindestbesteuerung wird der PVS-Status für Privatvermögensstrukturen wie beispielsweise grosse Familienstiftungen über die Hintertüre mit abgeschafft», sagt Dr. Marcello Scarnato. Die administrativen Erleichterungen für die Verwaltung des eigenen Vermögens werden damit sprichwörtlich übersteuert.

Was tun mit den Mehreinnahmen?
Liechtenstein profitiert aktuell von signifikanten Steuereinnahmen durch die Casinobranche. Nun sollen auch Mehreinnahmen aus der Mindestertragssteuer dazukommen. Dr. Scarnato plädiert für eine einfache Nutzung: Senkung der Steuern für natürliche Personen!

Viel Administration für Liechtenstein
Das sagt Bernhard Büchel, Amtsleiter Steuerverwaltung Liechtenstein: "Mit dem neuen Regelungswerk stellen sich auch bei der Steuerverwaltung neue Herausforderungen inhaltlicher Natur, aber auch inder Abwicklung und Veranlagungsprüfung betroffener Konzerngesellschaften". Durch die laufende Einbindung auf OECD-Ebene sei laut Büchel dennoch sichergestellt, dass die Entwicklungen verfolgt und in die Planung einbezogen werden können. «Ein Mehraufwand wird aber zweifellos entstehen».

> "Der Anfang vom Ende des Steuerwettbewerbs" - Interview der Steuerexperten Martin A. Meyer und Dr. Marcello Scarnato lesen

> "Globale Mindeststeuer sorgt für Zeitdruck" - Statement von Bernhard Büchel, Leiter FL-Steuervewaltung lesen

EU Richtlinie gegen "Briefkasten"-Gesellschaften in Arbeit

Substanzerfordernisse neu gedacht - Schädlich sollen demnach sein:

  • 75% der Umsätze der letzten zwei Steuerjahre aus passiven Einkünften
  • 60% der passiven Einkünfte aus grenzüberschreitender Tätigkeit
  • Geschäftsleitung ausgelagert (Personalerfordernis)

Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie ("SubstanzRL") veröffentlicht, die ab 2024 den Missbrauch von Briefkastengesellschaften für steuerliche Zwecke bekämpfen soll. Daher werden Substanzerfordernisse für die Anerkennung der Ansässigkeit solcher Gesellschaften festgelegt. Obwohl der Name der Richtlinie suggeriert, dass nur Briefkastengesellschaften erfasst sein sollten, geht der Anwendungsbereich des Entwurfs darüber hinaus. Da die vorgeschlagene Richtlinie einstimmig beschlossen werden muss, könnte diese noch Änderungen erfahren.

Ist eines der vorgenannten Kriterien nicht erfüllt, bestehen nach dem Entwurf der SubstanzRL keine weiteren Verpflichtungen. Sind hingegen alle drei Kriterien erfüllt, soll die Gesellschaft grundsätzlich verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Steuererklärung Substanzkriterien zu melden.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbesondere

  • börsennotierte Gesellschaften
  • regulierte Finanzunternehmen
  • Holdinggesellschaften, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind wie deren Gesellschafter oder die oberste Muttergesellschaft 
  • Unternehmen mit mindestens fünf eigenen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die sich
    ausschließlich der Erzielung der relevanten (passiven) Einkünfte widmen.

Ob der Entwurf der SubstanzRL in dieser Form beschlossen wird, ist aus jetziger Sicht offen. Sollte dies der Fall sein, könnte die SubstanzRL wesentliche Auswirkungen auf das bisherige Verständnis der Substanzerfordernisse haben und dabei strengere Vorgaben machen. 

Quelle: KPMG AT (26.1.2022)

Dr. Scarnato zum Generalsekretär der IFA Liechtenstein bestellt

Anlässlich der Wiederwahl als Vorstandsmitglied der IFA Liechtenstein durch die Mitgliederversammlung im Juni 2021 wurde Dr. Marcello Scarnato vom Vorstand zum neuen Generalsekretär bestellt. Dr. Scarnato ist seit 2014 Vorstandsmitglied der International Fiscal Association, Liechtenstein Branch (IFA). Er übernimmt das Amt von Dr. Heinz Frommelt, der nach langjähriger Tätigkeit aus dem Vorstand ausgeschieden ist. 

An der Mitgliederversammlung wurde Martin A. Meyer als Ersatz für den nicht mehr angetretenen langjährigen Präsidenten Dr. Marco Felder gewählt. Als neue Mitglieder wurden Martina Walt (PWC) und Roger Krapf (EY) gewählt.

Im August 2021 wurden die Gründungsmitglieder Dr. Marco Felder und Dr. Peter Altenburger zu Ehrenmitgliedern der IFA Liechtenstein ernannt. 

Neu befindet sich das Sekretariat der IFA Liechtenstein in der Kanzlei Dr. Scarnato in Triesen. 

Die International Fiscal Association (IFA) ist weltweit die führende Vereinigung von Steuerexperten. IFA Liechtenstein widmet sich dem Studium des liechtensteinischen Steuerrechts, insbesondere der aktuellen Fragen von Gesetzgebung und Rechtsprechung und der damit zusammenhängenden finanziellen und wirtschaftlichen Themenstellungen, national wie international. 

Weiterführende Infos: www.ifa-fl.li 

VwEG FL wird Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen (VwbPG)

Am 1. April 2021 ist das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft getreten. Das VwbPG (bisher VwEG, Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer) setzt die Vorgaben der 5. EU Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) in Bezug auf das Verzeichnis um, in welches die wirtschaftlich berechtigten Personen inländischer Gesellschaften, juristischer Personen, Treuhänderschaften und ausländischer Trusts einzutragen sind. Das Verzeichnis wird zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geführt.

Diese Transparenz soll verhindern, dass sich die wirtschaftlich berechtigten Personen hinter einem Rechtsträger „verbergen“ können bzw. soll die Begehung der oben genannten Straftaten erschwert und die Aufdeckung derselben erleichtert werden.

Weiterführende Informationen:

Modernisierung: Liechtensteiner Konkursordnung wird Insolvenzordnung

Was seit 1973 auf Zerschlagung und Verwertung ausgerichtet war (Konkursverfahren) ist seit 1. Januar 2021 auf Sanierung und Neuausrichtung (Insolvenzverfahren) ausgerichtet. Aus K.O. (Konkursordnung) wird I.O. (Insolvenzordnung), nomen est omen

Der Kern des alten liechtensteinischen Insolvenzrechts war das Konkursverfahren, das von seiner Natur her ein „Zerschlagungsrecht“ ist. Denn die Insolvenz bedeutete für Unternehmen in der Regel das „Aus“. Zwar sah das Gesetz betreffend den Nachlassvertrag gewisse Sanierungsinstrumentarien vor, allerdings hattendiese in der Praxis kaum Bedeutung, da die entsprechenden Voraussetzungen meist zu hoch waren. Dieser tote Buchstabe wurde nun mit Leben gefüllt. 1)

Für Unternehmen gibt es nun «eine reelle Chance, sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu sanieren»2). Um dem Stigma des Konkurses zu entgehen, hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits vor der Eröffnung eines Verfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren „Sanierungsverfahren“ genannt. Liegt eine solche Vorarbeit nicht vor, läuft das Verfahren unter der Bezeichnung „Konkursverfahren“. Allerdings wird auch im Konkursverfahren die Sanierung gefördert, indem dem Schuldner ein Weg zu einem Sanierungsplan aufgezeigt wird. 

Für Privatpersonen ist das Insolvenzverfahren ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen. Art. 128ff. IO sowie Art. 6 Abs. 3 bis 5 IO sind enstprechend in den Übergangsbestimmungen geregelt (vgl. unten LGBl 2020 Nr. 365). 

Schwerpunkte und die Neuerungen der Gesetzesform3)

  • Das Sanierungsverfahren und Konkursverfahren werden terminologisch unter dem Überbegriff „Insolvenzverfahren“ zusammengefasst. Folglich wird die Terminologie im Gesetz entsprechend angepasst (z.B. „Konkursverfahren“ wird zu „Insolvenzverfahren, „Konkursmasse“ zu „Insolvenzmasse“, „Konkursgläubiger“ zu „Insolvenzgläubiger“, …).
  • Die Sanierung des Unternehmens setzt selbstredend dessen Fortführung voraus. Wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist, wird künftig ausdrücklich der Fortführung des Unternehmens der Vorrang gegenüber der Zerschlagung eingeräumt. Die von den Gläubigern anzubietende Mindestquote soll hierfür von 40 % auf 20 % herabgesetzt werden. Zudem soll die Annahme des Sanierungsplanes deutlich erleichtert werden, indem das Zustimmungserfordernis von derzeit zwei Drittel auf die einfache Mehrheit reduziert wird. Weiters soll für gesicherte Gläubiger eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Absonderungsansprüchen eingeführt werden.
  • Um die Fortführung durch einen Sanierungsplan nicht dadurch zu gefährden, dass Gläubiger aufgrund Verzuges des Schuldners die Verträge kündigen und dadurch die Sanierung verhindern, soll entsprechend dem „UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law“ das ordentliche Kündigungsrecht und das Rücktrittsrecht der Vertragspartner ausgeschlossen werden.
  • Das Insolvenzverfahren wird entweder als „Konkursverfahren“ durchgeführt, sofern bei Eröffnung des Verfahrens kein Sanierungsplan vorliegt oder aber als „Sanierungsverfahren“ für den Fall der Vorlage eines Sanierungsplans noch vor Eröffnung, wobei auch eine besondere Variante des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eingeführt werden soll. Bei der neuen Sanierung durch Eigenverwaltung für Unternehmen, die ohne eigenes Verschulden in die Insolvenz hineingeschlittert sind, bestehen höhere Risiken als bei der Sanierung durch Fremdverwaltung. Deshalb bedarf es eines entsprechenden Finanzplans und einer Mindestquote von 20 %.
  • Die aktuell bestehenden vier Konkursklassen werden - nach internationalen Leitbildern folgend - abgeschafft und wird die Grenze zwischen Masse- und Insolvenzforderung neu definiert.
  • Um die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger zu stärken, soll ein Gläubigerausschuss vorgesehen werden, welcher das Gericht und den Insolvenzverwalter entlasten soll.
  • Der Abschluss eines Sanierungsplanes für Privatpersonen soll künftig durch flexiblere Bestimmungen erleichtert und eine Zahlungshöchstfrist von bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Eine Mindestquote von 20 % soll dennoch notwendig sein. Die Gläubiger werden über die Annahme des Sanierungsplanes entscheiden. Sollte der Inhalt des Sanierungsplanes nicht erreicht werden können, kommt ein Zahlungsplan ohne zahlenmässige Mindestquote in Betracht. Als Bemessungszeitraum gelten die folgenden fünf Jahre. Die Zahlungsfrist kann kürzer oder länger sein, maximal aber sieben Jahre. Auch hier werden die Gläubiger über die Annahme des Zahlungsplanes entscheiden. Schliesslich soll das Abschöpfungsverfahren zu Tragen kommen, mit welchem mit der Vermögensverwertung begonnen wird. Binnen fünf Jahren soll der Schuldner sich um ein Einkommen bemühen und in dieser Zeit den pfändbaren Teil seiner Einnahmen den Gläubigern zur Verfügung stellen. Wenn der Schuldner sich an die vereinbarten Zahlungen hält, so kann dieser nach fünf Jahren schuldenfrei werden. Die Restschuldbefreiung wird ohne Zustimmung der Gläubiger gewährt.

 

- Quellen:

1) Regierung des Fürstentums Liechtenstein >Medienmitteilung
2) Dr. Franz Mohr, Insolvenzrechtsexperte >Fachbeitrag Wirtschaftregional
3) Mag. Tijana Braubach, LL.M. >Blog RAe Ospelt & Partner

- Gesetzestexte:

  • Das Insolvenzverfahren, LGBl 1973.045.002, aktuelle Fassung >Insolvenzordnung; IO
  • Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung, LGBl 2020 Nr. 365, mit den Bestimmungen zu der Insolvenz von Privatpersonen, Art. 128 - 163, gültig ab >01.01.2022

Rechtshilfe bei Geldwäsche: Rechtsstaatlichkeit muss gewahrt bleiben

Mitte 2021 steht die nächste Länderprüfung Liechtensteins durch Moneyval, dem europäischen Expertenausschuss gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, an. Um eine gute Bewertung zu erreichen, musste Liechtenstein aber noch Hausaufgaben in den Bereichen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Strafrecht, der Effektivität bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie bei den Kriterien für die Einziehung von Vermögenswerten und Gegenständen aus Verbrechen machen.

Hierfür lagen dem Landtag unlängst nun die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze zur ersten Lesung vor, die sich nach Kritik von Rechtsanwalts- und Treuhandkammer im Vernehmlassungsprozess auf das Wesentliche beschränke. Die zuständige Regierungsrätin Katrin Eggenberger zeigt sich jedoch zuversichtlich, dass die Moneyval-Anforderungen trotzdem erfüllt werden.

Trotz einiger Fragen und Präzisierungsvorschläge war Eintreten für den Landtag unbestritten. Schliesslich trägt eine positive Moneyval-Bewertung wesentlich zur Reputation des liechtensteinischen Finanzplatzes bei.

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Globale Mindestbesteuerung (Pillar 2): Chance für Standort Liechtenstein

Mit den gesetzlichen Neuerungen der OECD/EU im Rahmen des BEPS-Programms sollen die digitalen Weltkonzerne dort besteuert werden, wo sie eine Aktivität entfalten. Bisher war eine solche steuerliche Erfassung an das Prinzip der Betriebsstätte gebunden, was für die analoge Welt einigermassen gut funktionierte. Digitale Player sind aber virtuell unterwegs und brauchen vor Ort oftmals keine Büros. Gemeint sind Google, Amazon, Netflix und Co.

BEPS 2.0 bringt Pillar 1 und 2 
Pillar 1 fordert eine neue Zuordnungslogik für die erwirtschafteten Gewinne, Pillar 2 ist als flankierende Massnahme zu sehen und beschäftigt sich mit der Etablierung eines Mechanismus,  welcher allen Ländern ein minimales Besteuerungsniveau zusichert. Ziel ist es, die Gewinnverschiebung in Niedrigsteuerländer zu vermeiden. 

Vermögensstrukturierungen Richtung Liechtenstein
Durch die geforderte Mindestbesteuerung (Pillar 2) global tätiger Konzerne wird Liechtenstein für Strukturen in traditionellen Offshore-Jurisdiktionen attraktiv.
Lesen Sie warum: Fachbeiträge von Dr. Marcello Scarnato, LL.M.

IFA Steuerfachsymposium
Ausführliche Behandlung des Themas am 22. Oktober 2020 im SAL in Schaan 
> Programm und Anmeldung