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Opting Out von der Review-Pflicht FL: Das Prozedere

Am 01.03.2020 traten die neuen Bestimmungen über den möglichen Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) in Kraft (LGBl. 2020 Nr. 22 und LGBl. 2020 Nr. 40).

Nach Art. 1058a PGR können Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a PGR, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben – mit Ausnahme von segmentierten Verbandspersonen und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien –, auf die jährliche prüferische Durchsicht (Review) verzichten - analog zu der Schweiz Opting Out genannt. 

Kleinstunternehmen sind solche, die zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 450'000 CHF Bilanzsumme,
  • 900'000 CHF Nettumsatzerlöse (Art. 1081 PGR) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr,
  • im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Diese Unternehmensgrösse betrifft somit regelmässig die "Gewerbler" in Liechtenstein. Diese sollen denn auch entlastet werden. Die Berechtigung soll gemäss BuA an das Vorhandensein einer kfm. Tätigkeit in Verbindung mit einer Gewerbebewilligung geknüpft werden. 

Im BuA präzisiert die Regierung den Begriff "kaufmännisches Gewerbe" und damit die Anspruchsberechtigung wie folgt (S. 66): "Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, kann an die Praxis der Steuerverwaltung bei der Prüfung der Mindestertragssteuerbefreiung nach Art. 62 Abs. 3 SteG angeknüpft werden. Danach wird geprüft, ob das Unternehmen über eine Gewerbebewilligung oder über eine andere Spezialbewilligung im Inland verfügt."

Das Prozedere zum Opting Out in FL:

Es ist ein einstimmiger Beschluss des obersten Organs notwendig. Dieser ist zusammen mit einer Verzichtserklärung beim Handelsregister (Amt für Justiz) einzureichen und zur Eintragung anzumelden. Weiter ist die Zulässigkeit des Verzichts mittels Kopien der Jahresrechnungen der letzten zwei Geschäftsjahre zu belegen. Zu prüfen sind auch die Statuten, die ggf. anzupassen sind.

Es empfiehlt sich schliesslich aufgrund der Komplexität der Materie, beim Amt für Justiz eine Vorabklärung über die Anspruchgsberechtigung durchzuführen, insbesondere auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Auslegung der vorausgesetzten "kfm. Tätigkeit" wie ausgeführt Interpretationen erlaubt. 

Gerne beraten wir Sie. 

Weiterführende Informationen: