EU Richtlinie gegen "Briefkasten"-Gesellschaften in Arbeit

Substanzerfordernisse neu gedacht - Schädlich sollen demnach sein:

  • 75% der Umsätze der letzten zwei Steuerjahre aus passiven Einkünften
  • 60% der passiven Einkünfte aus grenzüberschreitender Tätigkeit
  • Geschäftsleitung ausgelagert (Personalerfordernis)

Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie ("SubstanzRL") veröffentlicht, die ab 2024 den Missbrauch von Briefkastengesellschaften für steuerliche Zwecke bekämpfen soll. Daher werden Substanzerfordernisse für die Anerkennung der Ansässigkeit solcher Gesellschaften festgelegt. Obwohl der Name der Richtlinie suggeriert, dass nur Briefkastengesellschaften erfasst sein sollten, geht der Anwendungsbereich des Entwurfs darüber hinaus. Da die vorgeschlagene Richtlinie einstimmig beschlossen werden muss, könnte diese noch Änderungen erfahren.

Ist eines der vorgenannten Kriterien nicht erfüllt, bestehen nach dem Entwurf der SubstanzRL keine weiteren Verpflichtungen. Sind hingegen alle drei Kriterien erfüllt, soll die Gesellschaft grundsätzlich verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Steuererklärung Substanzkriterien zu melden.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbesondere

  • börsennotierte Gesellschaften
  • regulierte Finanzunternehmen
  • Holdinggesellschaften, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind wie deren Gesellschafter oder die oberste Muttergesellschaft 
  • Unternehmen mit mindestens fünf eigenen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die sich
    ausschließlich der Erzielung der relevanten (passiven) Einkünfte widmen.

Ob der Entwurf der SubstanzRL in dieser Form beschlossen wird, ist aus jetziger Sicht offen. Sollte dies der Fall sein, könnte die SubstanzRL wesentliche Auswirkungen auf das bisherige Verständnis der Substanzerfordernisse haben und dabei strengere Vorgaben machen. 

Quelle: KPMG AT (26.1.2022)


© DR. OEC. HSG MARCELLO SCARNATO, LL.M. FACHJURIST FÜR STEUERRECHT, GIURISTA TRIBUTARIO, TAX JURIST

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