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Erwägungen zu steuerrechtlichen COVID-Fristen

Das Funktionieren des Rechtsstaats während der COVID-19-Pandemie soll insbesondere durch die Möglichkeit einer Erstreckung sämtlicher verfahrensrechtlicher Fristen in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren gewährleistet werden.

Der Liechtensteinische Hohe Landtag hat verschiedene COVID-Gesetze beschlossen. Steuerrechtlich von Relevanz ist u.a. das Gesetz vom 8. April 2020 über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 >COVID-19-VJBG 

Fragestellungen aus aktuellem Anlass könnten sein:

  1. Fällt die allgemeine Einreichungsfrist der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen vom 24.4.2020 unter das COVID-19-VJBG? Hemmt das Gesetz den Fristenlauf oder ist er auf Antrag zu verlängern?
  2. Hemmt das Gesetz die behördlich üblicherweise auf den 24.4.2020 angesetzte Frist einer Steuervorauszahlung nach Art. 40 SteV oder ist diese auf Antrag zu verlängern?
  3. Welche Covid-bezogenen Gründe sind vorzubringen?

Ausgangslage:

Art. 2 COVID-19-VJBG

  1. In allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren können sämtliche verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt, oder die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, während der Geltungsdauer dieses Gesetzes auf Antrag erstreckt werden.
  2. Der Antrag auf Erstreckung verfahrensrechtlicher Fristen ist schriftlich beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, das bzw. die das Verfahren führt. Der Antrag auf Erstreckung von Rechtsmittelfristen ist beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, dessen bzw. deren Entscheidung bekämpft wird. Der Antrag ist per Post, E-Mail oder Fax zu stellen.

Art. 3

  1. Dem Antrag auf Fristerstreckung nach Art. 2 Abs. 2 ist stattzugeben, wenn:
    1. dieser nicht rechtsmissbräuchlich ist;
    2. diesem keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen; oder
    3. diesem keine gewichtigen Interessen weiterer Verfahrensbeteiligter entgegenstehen.
  2. Entscheide nach Abs. 1 sind bei kollegial besetzten Gerichten und Verwaltungsbehörden vom jeweiligen Präsidenten oder Vorsitzenden zu fällen.
  3. Wird dem Antrag stattgegeben, ist eine neue angemessene Frist unter Angabe des Ablaufdatums festzusetzen. Dieser Entscheid kann nicht angefochten werden. Die Zustellung des Entscheids erfolgt per Post, E-Mail oder Fax.

Art. 12

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 15. Juni 2020.

Weiter zu beachten:
Nach Vorgaben des Gesetzgebers >BuA 2020/30 sind Covid-bezogene Gründe geltend zu machen und soll keine strenge Handhabung der Behörden stattfinden.

Erwägungen und Antworten:

Ad A)

Nach der gängigen Praxis der Gemeinden (in Absprache mit der Steuerverwaltung) wird die Einreichungsfrist der Steuererklärung 2019 auf Antrag unabhängig von Covid-Massnahmen aktuell auf den 24.9.2020 verlängert. Dieses Datum liegt ausserhalb der Gültigkeitsdauer des Gesetzes und daher ist weder auf die Frage der Hemmung noch einer Fristverlängerung unter COVID-19-VJBG einzutreten.

Ad B)

Voraussetzung für die Gewährung der vorgenannten Frist bis zum 24.9.2020 ist u.U. eine Steuervorauszahlung nach Art. 40 SteV. Diese wird von den Behörden aktuell üblicherweise bis max. 24.4.2020 erstreckt.

Zu der Frage der Hemmung von Fristen:
Diese sind nach Art. 4 auf gerichtliche Angelegenheiten beschränkt (Abs. 1) bzw. Verwaltungsangelegenheiten mit verfahrenseinleitendem Antrag (Abs. 2). Beides liegt gegenständlich nicht vor. Weder die (Nicht-)Abgabe einer Steuererklärung noch die (Nicht-)Bezahlung einer fristbegründenden Steuervorauszahlung sind eine verfahrenseinleitende Massnahme. Das Verfahren läuft auch ohne Beteiligung des Steuerpflichtigen (ggf. mit Bussen, Einschätzungen etc.).

Zur Frage der Fristerstreckung:
Die zur Steuervorauszahlung gesetzte Frist bis 24.4.2020 ist eine verfahrensrechtliche Frist lt. Art. 2 Abs. 1. Deren fristauslösendes Ereignis (die Verlängerungsfrist bis 24.9.2020 wird gültig) fällt in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes (8.4.2020) und kann somit während der Geltungsdauer des Gesetzes auf Antrag erstreckt werden – das Gesetz gilt bis 15.6.2020, sohin wäre die Frist bis zum 16.6.2020 (Art. 12) zu verlängern.

Ad C)

Covid-bezogene Gründe sind z.B. Krankheit oder Probleme als Folge der behördlichen Covid-Massnahmen.