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Liechtensteiner Treuhänder erleichtern Übertragung von Mandaten

(THK) - Die Liechtensteiner Treuhänder erleichtern die Übertragung der Verwaltung von Mandaten an andere Berufsangehörige und richten dazu eine Schlichtungskommission ein.

Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Liechtensteinischen Treuhandkammer und ihrer Mitglieder, dem Ansehen des Stiftungsstandortes Sorge zu tragen. In letzter Zeit sind hinsichtlich der Übertragung von Mandatsverhältnissen an einen anderen Treuhänder vermehrt offene Fragen aufgetaucht, die zu Diskussionen und damit verbunden zu Unsicherheiten geführt haben. Um dem zu entgegnen, wurde an der Plenarversammlung der Mitglieder der Liechtensteinischen Treuhandkammer vom 28. Mai 2018 eine Lösung beschlossen, welche die zeitnahe Übertragung von Mandaten an andere Berufsangehörige wesentlich erleichtern wird.

Kern dieser Lösung ist eine Anpassung der Standesrichtlinien, wonach künftig streitige Fälle bezüglich angestrebter Wechsel der Verwaltung von Mandaten zu einem anderen Treuhänder von einer neugeschaffenen, dreiköpfigen Schlichtungskommission beurteilt werden. Diese wird die „best practice“ für den vorgelegten Fall bestimmen und eine entsprechende Empfehlung abgeben. Die Missachtung einer solchen Empfehlung kann disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies gewährleistet, dass die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigt werden können, und der Weg freigemacht wird für eine zeitnahe Übertragung von Verwaltungsmandaten in berechtigten Fällen. Gleichzeitig können mit dieser Lösung die Bedenken allfälliger Nachteile bei der Anerkennung der Rechtsträger, wie z.B. der Stiftung, Rechnung getragen werden. Eine Übertragung der Verwaltung von Mandaten ist in der Praxis in vielen, aber nicht allen Fällen gerechtfertigt.

Die Delegation der Schlichtung von Streitigkeiten, welche gemäss Treuhändergesetz bisher Aufgabe des Vorstandes war, an die neugeschaffene Schlichtungskommission machte auch eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung notwendig.

Das Instrument der Stiftung erlaubt es, ein Vermögen über und für Generationen nach den Vorgaben des Stifters zu sichern, im Interesse aller Beteiligten zu verwalten und zweckgerichtete Ausschüttungen vorzunehmen. Bei der Verwirklichung des Stifterwillens und der Verwaltung der Stiftung zugunsten der Beteiligten, kommt dem Treuhänder eine zentrale Rolle zu. Ist das Vertrauen aller Beteiligten in den Treuhänder nicht mehr gegeben, stellt in aller Regel – unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften – die Übertragung des Mandatsverhältnisses an einen anderen Treuhänder die adäquate Lösung dar.

Die Anpassung der Standesrichtlinien wird im Hinblick auf Mandatswechsel zu mehr Klarheit führen. Damit werden Konfliktsituationen vermieden und der Stiftungsstandort und Finanzplatz Liechtenstein gestärkt.

Anlässlich der Plenarversammlung vom 28. Mai 2018 wurden zudem die Disziplinarorgane der Treuhandkammer, das sind die Untersuchungsperson und die Standeskommission, neu gewählt. Deren zweijährige Amtsperiode wird am 1.1.2019 beginnen. Infolge eines Vorstandsbeschlusses soll nur noch ein Mitglied des Vorstandes in der Standeskommission vertreten sein. Als Vorsitzender wurde Dr. Peter Prast wiedergewählt, und als ordentliche Mitglieder neu Dr. Alexander Lins und MMag. Nicolas Reithner gewählt. Mit der Wahl von Dr. Stephan Ochsner als Untersuchungsperson wird die Unabhängigkeit der Disziplinarorgane weiter gestärkt.

Schliesslich standen auch Neuwahlen des Vorstandes an. Mit Ausnahme von Dr. Johannes Gasser, der auf eine erneute Kandidatur verzichtet hat und dessen Tätigkeit verdankt wurde, wurden alle bisherigen Mitglieder wiedergewählt.

- Quelle: www.thk.li 

DSGVO für Vereine: Explizite Einwilligung nur im Spezialfall, z.B. bei Newsletter

Vereine müssen bei ihren Mitgliedern nicht immer eine Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen, sagt die Datenschutzstelle Liechtenstein lt. Medienberichten. Oftmals reiche es aus, die entsprechenden Vereinsinteressen in den Statuten zu hinterlegen. 

"Sobald eine Person das Anmeldeformular ausgefüllt hat, ist sie Mitglied und hat damit eine vertragliche Beziehung, welche die Datenverarbeitung zur Mitgliederverwaltung erlaubt", wird Marie-Louise Gächter, Leiterin der Datenschutzstelle zitiert. 

Die Deklaration in den Statuten könne dabei ganz einfach vorgenommen werden wie beispielsweise: "Der Verein führt eine Vereinschronik zur Dokumentation des Vereinsgeschehens" oder "Der Verein meldet die Daten der Mitglieder an den Dachverband zwecks...". Datenverarbeitung sei diesfalls eine Interessenabwägung basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. 

Ein Verein sei gut beraten, seine Interessen in den Statuten zu nennen: "So ist beispielsweise von vornherein klar, dass er ein berechtigtes Interesse an einer Chronik hat und es ist für das Mitglied schwieriger, nachzuweisen, dass seine eigenen Interessen an der Nichterwähnung in der Chronik überwiegen." 

Ungeachtet dessen, sei das Mitglied natürlich über die Details der Verarbeitung und über seine Rechte zu informieren.

Zwingendes Einverständnis gilt indes bei folgenden Handlungen:

  • Newsletter
  • Nennung des Namens im Jahresbericht
  • Foto auf der Website
  • etc.

Quelle und weiterführende Informationen:
- Vaterland vom 6.7.18 >pdf

 

 

 

DSGVO am 20. Juli 2018 in Liechtenstein in Kraft

(IKR) - Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat die Übernahme der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in das EWR-Abkommen beschlossen. Die DSGVO wird damit für die EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island am 20. Juli 2018 in Kraft treten und in Liechtenstein ab diesem Tag unmittelbar anwendbar, teilte die Regierung mit.

Aufgrund der Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen hat der Landtag im Juni die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) in erster Lesung behandelt. Die zweite Lesung wird im Oktober stattfinden. Das neue Datenschutzgesetz wird in Zukunft ergänzend zur DSGVO zur Anwendung kommen. Der Fokus des neuen datenschutzrechtlichen Rechtsrahmens liegt darauf, Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre Daten zu geben und Unternehmen von Wettbewerbsgleichheit in Europa profitieren zu lassen.

Um der Datenschutzstelle ein Tätigwerden auf Basis der neuen DSGVO im Rahmen des EWR (Teilnahme am Europäischen Datenschutzausschuss und Tätigkeit als federführende Aufsichtsbehörde) bereits vor Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes zu ermöglichen, wird am 20. Juli 2018 auch eine vom Landtag im Juni beschlossene Anpassung des geltenden Datenschutzgesetzes als Übergangsgesetzgebung in Kraft treten.

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen wird bei Inkrafttreten im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht und ist dann online einsehbar auf https://www.gesetze.li/chrono/neueste-lgbl.

Quelle: Medienmitteilung >IKR

Dr. Scarnato verlässt LHGV: "Sieben Jahre sind genug"

Eine neue Ära bricht im Liechtensteiner Hotel- & Gastronomieverband (LHGV) an: An der Generalversammlung vom 3. Juli 2018 hat sich der Vorstand das Verhandlungsmandat zu Fusionsgesprächen mit Gastronomie.li, einer Sektion der Liechtensteiner Wirtschaftskammer, geben lassen. Seit Frühling 2018 laufen bereits Vorgespräche über das Zusammengehen beider Verbände. Im Jahre 2006 hatte sich der LHGV abgespalten, jetzt soll eine gemeinsame Bündelung der Kräfte zur Stärkung der Branche beitragen. 

Nicht mehr dabei sein wird Dr. Marcello Scarnato, der sich für eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung gestellt hat: "Sieben Jahre sind genug. Ich habe seit 2012 die administrativen Belange des Verbandes geführt. Ab 2015 in der Funktion eines Vorstandes. Der LHGV wurde das Gesicht der Branche. Eine Fusion beurteile ich positiv im Sinne der Bündelung von Kräften. Dieses Mammutprojekt müssen jetzt aber andere stemmen. Ich habe meine Aufgabe erfüllt."

Als neues Mitglied wurde Johannes Unser, Ristorante Amarone Vaduz, in den Vorstand gewählt. Seit dem Weggang von Valentin Kirchhofer im Sommer 2017 ist der Verein ohne Präsident. Der Vorstand setzt sich neu wie folgt zusammen: 

• Vibeke Vögeli, Vizepräsident Oberland
• Jürgen Schächle, Vizepräsident Unterland
• Rolf Bleisch, Mitglied
• Walter Hagen, Mitglied
• Johannes Unser, Mitglied
(vgl. www.lhgv.li)

Pressespiegel:
- "Fusion der beiden Hotelverbände rückt näher": Volksblatt 4.7.18 >pdf
- "Die Revoluzzer wollen zurück": Vaterland 4.7.18 >pdf

Unsere Datenschutzerklärung (DSGVO) ist online

Triesen, 23.5.2018

Diese Erklärung richtet sich nach den Vorgaben der Liechtensteinischen Datenschutzstelle (DSS), erreichbar unter www.dss.llv.li

Diese Erklärung gilt für die folgenden natürlichen und juristischen Personen mit Inhalten auf www.drscarnato.li:

  • Dr. Marcello Scarnato, LL.M.
  • DR. SCARNATO //moves
  • DR. SCARNATO CONSULTING trust reg.

(alle Landstrasse 40, FL-9495 Triesen)

I. Name und Anschrift des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten (wenn gemäss Art. 37 DSGVO bestellt)

Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:

  • Dr. Marcello Scarnato, LL.M.

Erreichbarkeit unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

II. Allgemeines zur Datenverarbeitung

  1. Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Unsere Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer, insbesondere unserer Klienten und Lieferanten, beschränkt sich auf jene Daten, die zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Internetseite sowie unseres Betriebes erforderlich sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt nur zu den mit ihnen vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage (im Sinn der DSGVO) vorliegt. Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung unserer Aufgaben und Leistungen tatsächlich erforderlich sind oder die Sie uns freiwillig zur Verfügung gestellt haben.

Sofern nicht anders vermerkt, halten wir uns grundsätzlich an die gesetzliche Grundlage zur Aufbewahrung der Geschäftsakten lt. Art. 1059 PGR (10jährige Aufbewahrungsfrist von Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz).

  1. Ihre Rechte (Betroffenenrechte)

Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, Datenübertragung, die Herkunft Ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschliesslich Profiling verlangen.

Sie haben auch das Recht, eine allenfalls erteilte Einwilligung zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen.

Sofern Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns im Widerspruch zu den geltenden Datenschutzbestimmungen steht, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Datenschutzstelle zu beschweren: www.dss.llv.li

III. Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung

  1. Bereitstellung der Webseite (mehrere Optionen)

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Diese Informationen speichern wir über einen Zeitraum von maximal 90 Tagen. Die Speicherung erfolgt aus Gründen der Datensicherheit, um die Stabilität und die Betriebssicherheit unseres Systems zu gewährleisten.

Wir analysieren ggf. die Nutzung unseres Internetauftritts mit Webanalyse-Tools. Dies dient ausschliesslich zur Optimierung der Webseite in Bezug auf Benutzerfreundlichkeit und Bereitstellung von nützlichen Informationen über unsere Leistungen. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen personenbezogenen Datenquellen oder Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten und der Logfiles ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Es findet keine personenbezogene Auswertung statt. Die Analysen basieren auf anonymisierten Datensätzen. Die statistischen Auswertungen werden für 36 Monate aufbewahrt.

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Blockchain-Unternehmer weichen von der Schweiz nach Liechtenstein aus

(TA) - Unternehmer sind auf Bankbeziehungen angewiesen. Wer aber mit Kryptowährungen oder Blockchain-Technologie Geschäfte macht, klopft bei Schweizer Finanzinstituten oft vergeblich an. Selbst wenn der Firmensitz in der Schweiz liegt, lehnen Banken solche Kunden oder wichtige Finanzdienstleistungen häufig ab.

«Es ist in der Tat so, dass die Schweizer Banken ins Hintertreffen geraten sind», sagt André Wolke, Geschäftsführer und Mitbegründer der Firma Validity Labs, die im Blockchain-Geschäft auf Ausbildung und dezentrale Plattformen spezialisiert ist.Unternehmer sind auf Bankbeziehungen angewiesen. Wer aber mit Kryptowährungen oder Blockchain-Technologie Geschäfte macht, klopft bei Schweizer Finanzinstituten oft vergeblich an. Selbst wenn der Firmensitz in der Schweiz liegt, lehnen Banken solche Kunden oder wichtige Finanzdienstleistungen häufig ab. «Es ist in der Tat so, dass die Schweizer Banken ins Hintertreffen geraten sind», sagt André Wolke, Geschäftsführer und Mitbegründer der Firma Validity Labs, die im Blockchain-Geschäft auf Ausbildung und dezentrale Plattformen spezialisiert ist.

Er weiss auch von den unangenehmen Erfahrungen, die Firmen gemacht haben: «Es ist einfach so, dass fast alle Schweizer Banken keine Kunden haben wollen, die mit Kryptowährungen zu tun haben.» André Wolke wickelt seine Geschäfte längst über die liechtensteinische Bank Frick ab. «Es wirkt fast schon so, als wollten Schweizer Finanzinstitute verhindern, dass Kryptounternehmen sich hier entfalten können», sagt Bernd Lapp. Er beschäftigt sich seit Jahren mit Blockchain-Projekten und arbeitet derzeit an der Share-Economy-Plattform Swarm City. Auch an der gestrigen Blockchain-Tagung in Zug wurde die aktuelle Praxis kritisiert.

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat das Problem erkannt. Zwar lässt sich auch bei Kryptowährungen die Herkunft von Mitteln überprüfen, doch dafür müssen die Banken neue Prozesse und Standards entwickeln. «Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck daran und haben dafür eine Arbeitsgruppe eingesetzt», sagt Michaela Reimann, Sprecherin der Bankiervereinigung. Dieses Projekt habe Priorität. Es sei aber nicht einfach, da es im Zusammenhang mit Blockchain verschiedene Geschäftsmodelle mit unterschiedlichen Anforderungen und Risiken gebe, sagt sie. Wann Resultate vorliegen, ist noch offen.

Dass es auch anders geht, zeigt die erwähnte liechtensteinische Bank Frick. «Wir sind sehr offen für Dienstleistungen bei Blockchain-Geschäften», bestätigt Mauro Casellini, der dort unter anderem für die neue Technologie zuständig ist. Die Bank Frick bietet nicht nur Kontoeröffnungen an, sondern auch weitere Dienstleistungen wie die Begleitung eines ICO – der Kapitalbeschaffung für Blockchain-Unternehmer – und den Geldwechsel in fünf verschiedenen Kryptowährungen. Gleichzeitig betont Casellini, dass die Bank Frick grossen Wert auf Sorgfaltspflichten lege und strenge Standards entwickelt habe.

Es gibt zwar auch einzelne Schweizer Banken, die den Schritt ins Blockchain-Geschäft gewagt haben, aber dies nur mit Einschränkungen und Vorbehalten. Die Zuger Kantonalbank schliesst zum Beispiel ICOs und weitere Dienstleistungen von vornherein aus. Die Arbeit der Bank Frick scheint sich auszuzahlen: «Wir haben heute rund 200 Unternehmen aus dem gesamten Blockchain-Bereich.»

Attraktives Liechtenstein: Zug gilt immer noch weltweit als attraktivster Standort für Blockchain-Unternehmen. Der Liechtensteiner Rechtsanwalt Thomas Nägele stellt fest, dass sich Firmen aber vermehrt für das Ländle interessieren: «Das Fürstentum holt auf –wir haben schon mehr als hundert interessierte Blockchain-Firmen bei uns.» Als Gründe für die steigende Attraktivität sieht er neben besseren Bankdienstleistungen die «vergleichsweise hohe Rechtssicherheit», das Know-how und die Effizienz bei Behörden, die Formalitäten bei Firmenniederlassungen rasch abwickeln könnten. Und schliesslich sei es der Regierung gelungen, weltweit die Aufmerksamkeit von Medien und Fachleuten auf den Kleinstaat zu lenken: «Die von Regierungschef Adrian Hasler angekündigte Regulierung ist mehr als nur ein mit Schlagworten garniertes Marketing-Gesetz», sagt Nägele. Er rechnet damit, dass der Entwurf im Sommer 2018 veröffentlicht wird.

Zum Vergleich: Während Liechtenstein schon an einem konkreten Entwurf arbeitet, diskutiert in der Schweiz noch eine Arbeitsgruppe über eine mögliche Rechtsgrundlage. Bis Ende Jahr unterbreitet sie dem Bundesrat Vorschläge für das weitere Vorgehen. Wie es danach weitergeht, ist noch offen. (Quelle: Tages-Anzeiger)

Reputation der liechtensteinischen Stiftung gestärkt

In den letzten Monaten ist die Liechtensteinische Stiftung und der Treuhandsektor in den kritischen Fokus von Medienberichten geraten. Missstände in der Führung von Stiftungen wurden angeprangert. Die Treuhandkammer hat Gegenstatements abgegeben, das letzte in Form eines Interviews von S. D. Prinz Michael von Liechtenstein: "Der Artikel in der‹Balser Zeitung› zeichnet ein Bild der Verhältnisse in Liechtenstein, das wir in aller Form zurückweisen", sagte das Vorstandsmitglied zum Liechtensteiner Volksblatt. 

Wesentlicher Kritikpunkt war, dass Begünstigte zu wenig Auskunft erhalten und der Wechsel von einem Treuhänder zum anderen nur sehr schwer möglich sei. Dem hält S.D. Prinz Michael, entgegen: "Es hat Fälle gegeben, die waren nicht in Ordnung, und wir arbeiten daran, die Reputation zu wahren". 

Es ist in der Tat nicht a priori gegeben, dass den Begünstigten ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zusteht. Entscheidend ist, was der Stifter zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung festgelegt hat. Ein Grundrecht auf Information steht aber jedem Begünstigten gemäss Stiftungsgesetz,  Art. 552 § 9 PGR, zu:

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten
§ 9
1. Im Allgemeinen
1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.
2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.
3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.
4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

Der Treuhandsektor Liechtensteins tut gut daran, mit einer Informationsoffensive nun Klarheit über die Rechte der Begünstigten zu schaffen und konsequent an der Reputation der Branche zu arbeiten. Das Vertrauen in Liechtenstein ist das höchste Gut unserer Klienten. 

Weiterführende Informationen:

  • Interview S.D. Prinz Michael im Volksblatt vom 29.3.18 >lesen
  • Basler Zeitung über "Fürstliche Geschäfte" mit Stiftungen vom 23.1.18 >lesen

Liechtensteinische Familienstiftung: Asset Protection aus deutscher Sicht

STIFTUNGEN Die Asset Protection Stiftung - ein Kind unserer Zeit. Vermögen absichern in einer haftungsgefährdeten Welt / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.03.2018

Von Christian von Oertzen und Frank Hannes*) 

FRANKFURT, 20. März 2018. Die Stiftung ist ein altes Rechtsinstitut, das derzeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt. Die Welt hat sich verändert. Sie ist deutlich haftungsgefährdeter geworden, insbesondere für Unternehmenslenker, Anteilseigner und leitende Angestellte. Das regulatorische Umfeld, das Gesellschaftsrecht, die unbedingte Öffentlichkeit verzeihen keine Fehler in herausgehobenen Positionen. Man kann nicht, wie vielleicht noch vor einigen Jahrzehnten, einiges unter den Teppich kehren. Unternehmerische Fehlinvestitionen enden häufig nicht nur im Verlust der Organstellung, sondern mit internen Compliance-Untersuchungen und Haftungsklagen. 

Deswegen ist der Wunsch verbreitet, Vorsorge für diese Katastrophenfälle zu treffen. Vorsorge heißt dabei nicht tarnen, tricksen, täuschen. Dies wäre ohnehin strafbar und in der heutigen transparenten Welt von vornherein zum Scheitern verurteilt. Nicht zuletzt durch die Einführung des sogenannten Transparenzregisters, das auch für inländische Stiftungen gilt, ist dieser Ansatz nicht möglich. Mit der sogenannten Asset Protection Stiftung möchte man vielmehr in haftungsfreien Zeiten Vorsorge für die Familie treffen, für den Fall, dass einige Jahre später der Vermögensinhaber Haftungsansprüchen ausgesetzt wird und sein hart erarbeitetes Vermögen deswegen wieder verlieren kann. 

Man denkt dabei über eine Stiftung nach, weil der Stifter kein Anteilseigener ist, auch wenn man sogenannter Destinatär (Begünstigter) ist. Bei richtiger Satzungsausgestaltung hat er an der Stiftung kein pfändbares Vermögen. An einer Stiftung kann man nicht beteiligt sein, man kann nur Begünstigter des Vermögens sein. Gleichzeitig wird die Stiftung so ausgestaltet, dass sie Auszahlungen für den Lebensunterhalt, für die Schulkosten der Kinder oder schlicht für die Krankenversicherung der Familie vornehmen kann. Die Vermögensausstattung muss deswegen auch nicht üppig sein. Sie sollte auch nur ein Baustein der Versorgung der Familie für Krisenzeiten sein. 

Damit diese Stiftung aber überhaupt rechtswirksam und transparent einem Gläubigerangriff in der Krisenzeit standhält, ist es erforderlich, dass man in haftungsfreien Zeiten plant und nicht dann, wenn die Haftungsklage schon zugestellt ist. Dann sind Beratungsaufwendungen für diese Struktur rausgeworfenes Geld. Das Geld ist zu diesem Zeitpunkt besser in der Rechtsverteidigung und in der Einschaltung von haftungsabwehrenden Anwälten angelegt. Jede Vermögensübertragung kann dann nämlich leicht angefochten und die Vermögensdotation von den Gläubigern zur Haftungsmasse zurückgeholt werden. 

Plant man erst in der Krise, stellen sich strafrechtliche Fragen, denn das Übertragen auf einen anderen Rechtsträger kann dann den Geruch einer Zwangsvollstreckungsvereitelung haben. Ein seriöser Berater wird an derartigen Gestaltungen nicht mitwirken, sondern schlicht das Mandat ablehnen. 

Das Gesetz kennt dabei im Wesentlichen drei Anfechtungstatbestände. Entgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen sind binnen zwei Jahren von Gläubigern anfechtbar. Die Nähe zwischen der Stiftung und dem Stifter kann auch dadurch erzeugt sein, dass nahe Angehörige in der Stiftung das Vorstandsamt übernehmen. Meistens errichtet man aber nicht durch Kaufvertrag einen derartigen Versorgungsrechtsträger für die Familie, denn woher sollte die Stiftung das Geld für diesen Kauf haben? Vielmehr entsteht durch das klassische Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen dieses Rechtsinstitut. Derartige unentgeltliche Zuwendungen sind binnen vier Jahren anfechtbar. 

Hiergegen ist kein Kraut gewachsen. Selbst wenn man im Jahr eins in haftungsfreier Zeit Vermögen überträgt und im Jahr vier den Haftungsfall kreiert und Gläubiger dann Haftungsansprüche geltend machen, kann das Stiftungsvermögen für die Schulden des Stifters herangezogen werden, obwohl diese Haftungsansprüche im Zeitpunkt der Übertragung auf die Stiftung noch gar nicht existierten, also der Haftungsgläubiger sogenannter Neugläubiger wäre. 

Sind aber diese vier Jahre überwunden, können Gläubiger nur mit der sogenannten Vorsatzanfechtung die Vermögensübertragung auf die Stiftung angreifen. Diese gilt für zehn Jahre. Sie setzt voraus, dass Gläubiger nachweisen können, dass der Stifter über die Haftungsgefahren wissend Vermögen auf die Stiftung übertragen hat und deren Stiftungsvorstand hiervon wusste. Der Nachweis ist dann sehr leicht zu führen, wenn der Stifter gleichzeitig auch Stiftungsvorstand ist, denn sein Sonderwissen wird dann auch der Stiftung zugerechnet. Sind die Haftungsansprüche aber erst nachträglich entstanden, wird das Vermögen nach vier Jahren gläubigeranfechtungsfrei. 

Ein theoretisches Risiko verbleibt aber auch dann noch. Es fragt sich, ob die Gläubiger in den Jahren sechs bis zehn einen Anspruch auf Rückforderung der Vermögensdotation des Stifters pfänden können. Zunächst ist streitig, ob dieses Rückforderungsrecht bei Schenkungen auch im Verhältnis Stifter zu Stiftung gilt. Zudem bedarf es für die Pfändung der Anerkennung dieses Anspruchs oder der gerichtlichen Geltendmachung durch den Stifter. 

Plant man die Vermögensdotation früh genug, kann die Stiftung dann ganz offen und transparent die Kosten der Schulausbildung, vielleicht Mietkosten oder Krankenversicherungskosten für die Familie, bezahlen, so dass diese menschliche Katastrophe nicht zum totalen finanziellen Fiasko für die gesamte Familie wird. 

Bei der Errichtung und im jährlichen Leben dieser Struktur muss man natürlich auch die Steuern im Auge behalten. Da aber die zivilrechtlichen Aspekte bei der sogenannten Asset Protection vorrangig sind, sollte man zwar das Stiftungssteuerrecht beachten, es geht aber nicht um die letzte Optimierung. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung kann in der Familiensteuerklasse erfolgen, wenn es sich um eine inländische Familienstiftung handelt. 

Nimmt man stattdessen eine Liechtensteinische Familienstiftung, ist man nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Steuerklasse III. Dies bedeutet bei der Errichtung höhere Steuern. Einkommensausschüttungen aus der Stiftung sind schenkungsteuerfrei, unterliegen aber der Abgeltungsteuer von 26 Prozent. Die inländische Familienstiftung zahlt zusätzlich noch 15 Prozent Körperschaftsteuer, was eine moderate Steuerbelastung ist. 

Die Asset Protection Stiftung kann auch als Verbrauchsstiftung ausgestaltet werden. Vorteil ist dabei, dass man für diesen Notgroschentopf auch das übertragene Kapital zur Versorgung der Familie einsetzen kann. Welche steuerlichen Konsequenzen die Ausschüttung der Substanz bei Fortexistenz der Stiftung hat, ist steuerlich noch nicht eindeutig geklärt. Nach teilweise vertretener Auffassung würde die Substanzausschüttung zumindest Schenkungsteuer auslösen. Unklar ist aber dann, in welcher Steuerklasse. 

Schließlich fragt es sich, ob die Substanzausschüttung auch Einkommensteuern auslöst. Letzteres kann an sich nicht richtig sein, da Substanz oder Kapitalrückzahlungen normalerweise bei Körperschaften keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen. Im Interesse einer legalen, transparenten und robusten Strukturierung in haftungsfreien Zeiten für den Katastrophenfall dürften aber diese steuerlichen Unsicherheiten hinnehmbar sein. Ein altes Rechtsinstitut findet über die Asset Protection Stiftung seinen Platz in modernen Haftungszeiten. 

*) Die Autoren sind Partner der Partnerschaft Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bonn, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Zürich.

Abschaffung der Reviewpflicht auf Kosten der Allgemeinheit?

Aktuell ist eine politische Diskussion in Liechtenstein im Gange, welche die Review-Pflicht von Kleinunternehmen in Frage stellt. Konkret wird dies im Rahmen einer Motion diskutiert, die dem kommenden Landtag vorgelegt wird. 

Im Rahmen eines erstrebenswerten Bürokratieabbaus ist ein sog. "Opting-Out"-Modell wie es die Schweiz bei der Revisionspflicht von Kleinunternehmen kennt sicher wünschenswert. Fraglich ist, ob der gewünschte Effekt tatsächlich auch erreicht wird. Denn auch für Kleinunternehmen werden Jahresabschlüsse, Bilanzen und Steuererklärungen ohne Reviewpficht nicht einfacher. Die Gefahr ist gross, dass die Steuerverwaltung am Ende diese Filter- und Prüffunktion übernehmen muss und sich damit einem höheren Arbeitsaufwand gegenübersieht. Dass dieser in der Vergangenheit ohnehin nicht kleiner wurde (AIA und BEPS sind nur zwei Stichworte) ist bekannt und auch die Tatsache, dass die Steuerverwaltung in diesem Fall (erneut) die Ressourcen aufstocken müsste. 

In politischen Kreisen wird auch davor gewarnt, dass eine Abschaffung der Review-Pflicht noch weitere Kosten für die Allgemeinheit bedeuten und in extremis sogar zu Arbeitslosigkeit führen könnte. So argumentiert der VU-Landtagsabgeordnete Manfred Kaufmann im Vaterland: "Die Revision ist ein wichtiger Stabilisator für unser Wirtschaftssystem, indem es Vertrauen schafft und die Kosten dem Verursacher auferlegt werden". Ihm ist beizupflichten wenn er mahnt: "Die Bedeutung einer systematischen Prüfung von Unternehmen zeigt sich sowohl international als auch durch aktuelle Betrugsfälle (ALV, etc.) national sehr deutlich. Man kann davon ausgehen, dass beim Wegfall einer wichtigen Präventionsmassnahme sich solche Fälle häufen werden. Liechtenstein und insbesondere der Finanzplatz stehen seit Jahren im internationalen Fokus. Eine Lockerung der Kontrolle würde der Reputation Liechtensteins schaden, zumal wir seit wenigen Monaten auf einer grauen Liste geführt werden."

Es ist richtig und nicht zu vernachlässigen, dass durch die Abschaffung der Reviewpflicht eine entscheidende Qualitätsgarantie für Kapitalgeber und Mitarbeiter der Unternehmen wegfällt und damit eine wichtige Kontroll- und Haftungsfunktion für die gesamte Volkswirtschaft. 

Dr. Marcello Scarnato, LL.M.
Fachjurist für Steuerrecht, Revisor nach GewG

 

Totalrevision FL-Gewerberecht in Vernehmlassung

Die Liechtensteinische Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Januar 2018 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Totalrevision des Gewerbegesetzes zur Kenntnis genommen.

Auslöser der Revision ist das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde v. Liechtenstein. Der EFTA-Gerichtshof hat entschieden, dass Liechtenstein gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 31 und 36 EWR-Abkommen verstossen habe. Hauptkritikpunkte des Urteils bilden die generelle Bewilligungspflicht für die niedergelassenen Gewerbetreibenden und die Ausgestaltung des Meldesystems bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

Zur Erfüllung der EWR-rechtlichen Anforderungen müssen das Zulassungssystem und die entsprechenden Verfahrensvorschriften im Gewerbegesetz geändert werden. Die Revision dient zudem der Deregulierung und der Umsetzung von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis. Damit entsteht lt. Meinung der Regierung ein übersichtliches und anwendungsfreundliches Gewerbegesetz.

Im Bereich der Niederlassung wird das bisherige generelle Bewilligungsverfahren durch ein Anmeldungs- und ein Bewilligungsverfahren ersetzt. Im Anmeldungsverfahren kann ein Gewerbetreibender, der die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, sein Gewerbe beim Amt für Volkswirtschaft anmelden. Ab diesem Zeitpunkt kann er bereits das Gewerbe ausüben. Das Amt für Volkswirtschaft prüft sodann die eingereichten Unterlagen und nimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung ins Gewerberegister vor. Das Bewilligungsverfahren wird auf einen reduzierten Katalog von Gewerben unverändert anwendbar bleiben.

Weiterhin ändern sich auch das Verfahren für die grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer (GDL): GDL-Erbringer, die in einem qualifizierten Gewerbe tätig sind, müssen sich beim Amt für Volkswirtschaft melden. Ihre Dienstleistungen können sie sofort erbringen. Einfache Gewerbe, für die keine Fachkenntnisse nachzuweisen sind, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend ausgeübt werden.

Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, verschiedene Deregulierungen vorzunehmen: So sind die Bestimmungen zur Ausnahmeregelung für Vereine und die Voraussetzungen an eine Betriebsstätte mit dem Ziel überarbeitet worden, praktikable Lösungen für den Alltag zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die Wirtschaftskammer Liechtenstein eine Diskussion um sog. neue "Briefkastenfirmen" angestossen.

Es werden schliesslich die Voraussetzungen für ein Online-Register geschaffen, in das sowohl die niedergelassenen Gewerbetreibenden wie auch gemeldete oder bewilligte GDL-Erbringer aufgenommen werden.

Die Interessengruppen sind nun bis zum 30. April 2018 zur Vernehmlassung aufgefordert.

(Quelle: www.regierung.li)

Die Materialien zur Vernehmlassung:

  • Vernehmlassungsbericht der Regierung >pdf
  • Pressemitteilung EFTA-Court zu Urteil E-19/15 >pdf
  • Urteil Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde v. Liechtenstein >pdf