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#Blockchain Gesetz Liechtenstein in Vernehmlassung

Seit Monaten rangiert Liechtenstein wegen seiner vielen Vorzüge in der Blockchain-Szene ganz weit oben. Weltweit warten interessierte Unternehmen auf das angekündigte Blockchain-Gesetz. Dieses legte Regierungschef Adrian Hasler nun vor.

Holger Franke zitiert Hasler im Volksblatt: «Wir schaffen mit dem Gesetz nicht etwas, das eine Nachfolgeentwicklung mit sich bringt im Sinne von wir ziehen irgendwelche Geschäfte an, die wir nicht wollen. Sondern wir ziehen einen regulatorischen Rahmen, bieten Rechtssicherheit, regulieren gewisse Tätigkeiten, die heute nicht reguliert sind, und schaffen dort gewisse Hürden. Das ist für mich der grosse Vorteil, auch für einen sauberen Finanzplatz, für saubere Geschäfte für eine gute Reputation des Landes für die Zukunft.» Mit diesen wenigen Worten machte Regierungschef Adrian Hasler gestern überaus deutlich, worum es bei dem nun auf dem Tisch liegenden Blockchain-Gesetz geht.

Entwicklung kommt unaufhaltsam
Eines ist klar: Die globale Blockchain-Entwicklung wird sich nicht aufhalten lassen. So wie sich die Elektrizität, Automobile oder auch das Internet nicht aufhalten liessen. Es geht nicht um das Ob, es geht auch kaum um das Wann, denn die Entwicklung hat bereits längst begonnen und ein Ende ist überhaupt nicht absehbar. Es geht einzig und allein um das Wie. Immer wieder sind Bedenken zu hören, aufgrund der noch bei vielen unbekannten Technologie. Blockchain, ICO, Kryptowährungen – das sind Begriffe, an die man sich erst noch gewöhnen muss. Begriffe, die auch Angst machen können, vor allem mit Blick auf die kostbare Reputation des Landes.


Meinungsbildungsprozess beginnt
Doch genau hier liegt der springende Punkt: Eine völlig unregulierte Branche, die kaum zu stoppen ist, hätte ein viel grösseres Potenzial, Schaden anzurichten, als eine regulierte Branche, die selbst nach Regulation ruft, da diese nämlich die benötigte Glaubwürdigkeit verschafft. Bereits im kommenden Sommer könnte das Gesetz in Kraft treten.

Weiterführende Informationen:
- Vernehmlassungstext Blockchain-Gesetz (VT-Gesetz; VTG) >pdf - Frist 16.11.2018

 

Liechtenstein - neues Crypto Valley

Das Fürstentum verfolgt eine klare Strategie und operiert sehr schnell. Die jüngsten Aktivitäten, welche Liechtenstein eine starke Position verschaffen: 

  • Private Initiativen wie das "House of Blockchain" bringen Liechtenstein in Position
  • FinTechs wie "Aeternity" haben sich bereits erfolgreich nieder gelassen
  • Die Regierung erkennt die Bedeutung des Blockchain-Marktes
  • Blockchain-Gesetz ist in Arbeit und soll noch im Herbst 2018 in die Vernehmlassung gehen
  • Die Regulierungsbehörde gibt pro-aktiven Support
  • Banken wie "Bank Frick" stehen der Branche von Anfang an offen gegenüber
  • Neuestes Projekt ist die Crypto-Börse "LCX"

Liechtenstein rüstet auf, operiert agil, dynamisch und schafft konkrete Standortvorteile. Ein zusätzliches Plus mit Gewicht, das die Liechtensteiner nutzen: Sie agieren mit hohem Tempo, schaffen schnell und mutig Strukturen und Leistungen, die für Blockchain- und Krypto-Unternehmen wichtig und sind. Damit wird das Fürstentum zum Magneten für internationel Startups und FinTechs, welche Standorte vergleichen.

(Quelle: moneytoday.ch) - Beitrag >lesen

Weitere EU-Harmonisierung von Jahresabschlüssen

(IKR) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2018 den Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 102/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend "Richtlinie 2014/56/EU") zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend "Richtlinie 2006/43/EG") sowie der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu Handen des Landtags verabschiedet.

Die Richtlinie 2014/56/EU bezweckt im Wesentlichen die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten. Ziel der Richtlinie 2014/56/EU ist es, die Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Weitere Informationen:

  • IKR Meidenmitteilung >lesen
  • BuA Nr. 2018/58 >lesen

Liechtensteiner Treuhänder erleichtern Übertragung von Mandaten

(THK) - Die Liechtensteiner Treuhänder erleichtern die Übertragung der Verwaltung von Mandaten an andere Berufsangehörige und richten dazu eine Schlichtungskommission ein.

Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Liechtensteinischen Treuhandkammer und ihrer Mitglieder, dem Ansehen des Stiftungsstandortes Sorge zu tragen. In letzter Zeit sind hinsichtlich der Übertragung von Mandatsverhältnissen an einen anderen Treuhänder vermehrt offene Fragen aufgetaucht, die zu Diskussionen und damit verbunden zu Unsicherheiten geführt haben. Um dem zu entgegnen, wurde an der Plenarversammlung der Mitglieder der Liechtensteinischen Treuhandkammer vom 28. Mai 2018 eine Lösung beschlossen, welche die zeitnahe Übertragung von Mandaten an andere Berufsangehörige wesentlich erleichtern wird.

Kern dieser Lösung ist eine Anpassung der Standesrichtlinien, wonach künftig streitige Fälle bezüglich angestrebter Wechsel der Verwaltung von Mandaten zu einem anderen Treuhänder von einer neugeschaffenen, dreiköpfigen Schlichtungskommission beurteilt werden. Diese wird die „best practice“ für den vorgelegten Fall bestimmen und eine entsprechende Empfehlung abgeben. Die Missachtung einer solchen Empfehlung kann disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies gewährleistet, dass die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigt werden können, und der Weg freigemacht wird für eine zeitnahe Übertragung von Verwaltungsmandaten in berechtigten Fällen. Gleichzeitig können mit dieser Lösung die Bedenken allfälliger Nachteile bei der Anerkennung der Rechtsträger, wie z.B. der Stiftung, Rechnung getragen werden. Eine Übertragung der Verwaltung von Mandaten ist in der Praxis in vielen, aber nicht allen Fällen gerechtfertigt.

Die Delegation der Schlichtung von Streitigkeiten, welche gemäss Treuhändergesetz bisher Aufgabe des Vorstandes war, an die neugeschaffene Schlichtungskommission machte auch eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung notwendig.

Das Instrument der Stiftung erlaubt es, ein Vermögen über und für Generationen nach den Vorgaben des Stifters zu sichern, im Interesse aller Beteiligten zu verwalten und zweckgerichtete Ausschüttungen vorzunehmen. Bei der Verwirklichung des Stifterwillens und der Verwaltung der Stiftung zugunsten der Beteiligten, kommt dem Treuhänder eine zentrale Rolle zu. Ist das Vertrauen aller Beteiligten in den Treuhänder nicht mehr gegeben, stellt in aller Regel – unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften – die Übertragung des Mandatsverhältnisses an einen anderen Treuhänder die adäquate Lösung dar.

Die Anpassung der Standesrichtlinien wird im Hinblick auf Mandatswechsel zu mehr Klarheit führen. Damit werden Konfliktsituationen vermieden und der Stiftungsstandort und Finanzplatz Liechtenstein gestärkt.

Anlässlich der Plenarversammlung vom 28. Mai 2018 wurden zudem die Disziplinarorgane der Treuhandkammer, das sind die Untersuchungsperson und die Standeskommission, neu gewählt. Deren zweijährige Amtsperiode wird am 1.1.2019 beginnen. Infolge eines Vorstandsbeschlusses soll nur noch ein Mitglied des Vorstandes in der Standeskommission vertreten sein. Als Vorsitzender wurde Dr. Peter Prast wiedergewählt, und als ordentliche Mitglieder neu Dr. Alexander Lins und MMag. Nicolas Reithner gewählt. Mit der Wahl von Dr. Stephan Ochsner als Untersuchungsperson wird die Unabhängigkeit der Disziplinarorgane weiter gestärkt.

Schliesslich standen auch Neuwahlen des Vorstandes an. Mit Ausnahme von Dr. Johannes Gasser, der auf eine erneute Kandidatur verzichtet hat und dessen Tätigkeit verdankt wurde, wurden alle bisherigen Mitglieder wiedergewählt.

- Quelle: www.thk.li 

DSGVO für Vereine: Explizite Einwilligung nur im Spezialfall, z.B. bei Newsletter

Vereine müssen bei ihren Mitgliedern nicht immer eine Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen, sagt die Datenschutzstelle Liechtenstein lt. Medienberichten. Oftmals reiche es aus, die entsprechenden Vereinsinteressen in den Statuten zu hinterlegen. 

"Sobald eine Person das Anmeldeformular ausgefüllt hat, ist sie Mitglied und hat damit eine vertragliche Beziehung, welche die Datenverarbeitung zur Mitgliederverwaltung erlaubt", wird Marie-Louise Gächter, Leiterin der Datenschutzstelle zitiert. 

Die Deklaration in den Statuten könne dabei ganz einfach vorgenommen werden wie beispielsweise: "Der Verein führt eine Vereinschronik zur Dokumentation des Vereinsgeschehens" oder "Der Verein meldet die Daten der Mitglieder an den Dachverband zwecks...". Datenverarbeitung sei diesfalls eine Interessenabwägung basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. 

Ein Verein sei gut beraten, seine Interessen in den Statuten zu nennen: "So ist beispielsweise von vornherein klar, dass er ein berechtigtes Interesse an einer Chronik hat und es ist für das Mitglied schwieriger, nachzuweisen, dass seine eigenen Interessen an der Nichterwähnung in der Chronik überwiegen." 

Ungeachtet dessen, sei das Mitglied natürlich über die Details der Verarbeitung und über seine Rechte zu informieren.

Zwingendes Einverständnis gilt indes bei folgenden Handlungen:

  • Newsletter
  • Nennung des Namens im Jahresbericht
  • Foto auf der Website
  • etc.

Quelle und weiterführende Informationen:
- Vaterland vom 6.7.18 >pdf

 

 

 

DSGVO am 20. Juli 2018 in Liechtenstein in Kraft

(IKR) - Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat die Übernahme der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in das EWR-Abkommen beschlossen. Die DSGVO wird damit für die EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island am 20. Juli 2018 in Kraft treten und in Liechtenstein ab diesem Tag unmittelbar anwendbar, teilte die Regierung mit.

Aufgrund der Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen hat der Landtag im Juni die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) in erster Lesung behandelt. Die zweite Lesung wird im Oktober stattfinden. Das neue Datenschutzgesetz wird in Zukunft ergänzend zur DSGVO zur Anwendung kommen. Der Fokus des neuen datenschutzrechtlichen Rechtsrahmens liegt darauf, Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre Daten zu geben und Unternehmen von Wettbewerbsgleichheit in Europa profitieren zu lassen.

Um der Datenschutzstelle ein Tätigwerden auf Basis der neuen DSGVO im Rahmen des EWR (Teilnahme am Europäischen Datenschutzausschuss und Tätigkeit als federführende Aufsichtsbehörde) bereits vor Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes zu ermöglichen, wird am 20. Juli 2018 auch eine vom Landtag im Juni beschlossene Anpassung des geltenden Datenschutzgesetzes als Übergangsgesetzgebung in Kraft treten.

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen wird bei Inkrafttreten im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht und ist dann online einsehbar auf https://www.gesetze.li/chrono/neueste-lgbl.

Quelle: Medienmitteilung >IKR

Dr. Scarnato verlässt LHGV: "Sieben Jahre sind genug"

Eine neue Ära bricht im Liechtensteiner Hotel- & Gastronomieverband (LHGV) an: An der Generalversammlung vom 3. Juli 2018 hat sich der Vorstand das Verhandlungsmandat zu Fusionsgesprächen mit Gastronomie.li, einer Sektion der Liechtensteiner Wirtschaftskammer, geben lassen. Seit Frühling 2018 laufen bereits Vorgespräche über das Zusammengehen beider Verbände. Im Jahre 2006 hatte sich der LHGV abgespalten, jetzt soll eine gemeinsame Bündelung der Kräfte zur Stärkung der Branche beitragen. 

Nicht mehr dabei sein wird Dr. Marcello Scarnato, der sich für eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung gestellt hat: "Sieben Jahre sind genug. Ich habe seit 2012 die administrativen Belange des Verbandes geführt. Ab 2015 in der Funktion eines Vorstandes. Der LHGV wurde das Gesicht der Branche. Eine Fusion beurteile ich positiv im Sinne der Bündelung von Kräften. Dieses Mammutprojekt müssen jetzt aber andere stemmen. Ich habe meine Aufgabe erfüllt."

Als neues Mitglied wurde Johannes Unser, Ristorante Amarone Vaduz, in den Vorstand gewählt. Seit dem Weggang von Valentin Kirchhofer im Sommer 2017 ist der Verein ohne Präsident. Der Vorstand setzt sich neu wie folgt zusammen: 

• Vibeke Vögeli, Vizepräsident Oberland
• Jürgen Schächle, Vizepräsident Unterland
• Rolf Bleisch, Mitglied
• Walter Hagen, Mitglied
• Johannes Unser, Mitglied
(vgl. www.lhgv.li)

Pressespiegel:
- "Fusion der beiden Hotelverbände rückt näher": Volksblatt 4.7.18 >pdf
- "Die Revoluzzer wollen zurück": Vaterland 4.7.18 >pdf

Unsere Datenschutzerklärung (DSGVO) ist online

Triesen, 23.5.2018

Diese Erklärung richtet sich nach den Vorgaben der Liechtensteinischen Datenschutzstelle (DSS), erreichbar unter www.dss.llv.li

Diese Erklärung gilt für die folgenden natürlichen und juristischen Personen mit Inhalten auf www.drscarnato.li:

  • Dr. Marcello Scarnato, LL.M.
  • DR. SCARNATO //moves
  • DR. SCARNATO CONSULTING trust reg.

(alle Landstrasse 40, FL-9495 Triesen)

I. Name und Anschrift des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten (wenn gemäss Art. 37 DSGVO bestellt)

Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:

  • Dr. Marcello Scarnato, LL.M.

Erreichbarkeit unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

II. Allgemeines zur Datenverarbeitung

  1. Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Unsere Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer, insbesondere unserer Klienten und Lieferanten, beschränkt sich auf jene Daten, die zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Internetseite sowie unseres Betriebes erforderlich sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt nur zu den mit ihnen vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage (im Sinn der DSGVO) vorliegt. Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung unserer Aufgaben und Leistungen tatsächlich erforderlich sind oder die Sie uns freiwillig zur Verfügung gestellt haben.

Sofern nicht anders vermerkt, halten wir uns grundsätzlich an die gesetzliche Grundlage zur Aufbewahrung der Geschäftsakten lt. Art. 1059 PGR (10jährige Aufbewahrungsfrist von Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz).

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Sie haben auch das Recht, eine allenfalls erteilte Einwilligung zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen.

Sofern Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns im Widerspruch zu den geltenden Datenschutzbestimmungen steht, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Datenschutzstelle zu beschweren: www.dss.llv.li

III. Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung

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Blockchain-Unternehmer weichen von der Schweiz nach Liechtenstein aus

(TA) - Unternehmer sind auf Bankbeziehungen angewiesen. Wer aber mit Kryptowährungen oder Blockchain-Technologie Geschäfte macht, klopft bei Schweizer Finanzinstituten oft vergeblich an. Selbst wenn der Firmensitz in der Schweiz liegt, lehnen Banken solche Kunden oder wichtige Finanzdienstleistungen häufig ab.

«Es ist in der Tat so, dass die Schweizer Banken ins Hintertreffen geraten sind», sagt André Wolke, Geschäftsführer und Mitbegründer der Firma Validity Labs, die im Blockchain-Geschäft auf Ausbildung und dezentrale Plattformen spezialisiert ist.Unternehmer sind auf Bankbeziehungen angewiesen. Wer aber mit Kryptowährungen oder Blockchain-Technologie Geschäfte macht, klopft bei Schweizer Finanzinstituten oft vergeblich an. Selbst wenn der Firmensitz in der Schweiz liegt, lehnen Banken solche Kunden oder wichtige Finanzdienstleistungen häufig ab. «Es ist in der Tat so, dass die Schweizer Banken ins Hintertreffen geraten sind», sagt André Wolke, Geschäftsführer und Mitbegründer der Firma Validity Labs, die im Blockchain-Geschäft auf Ausbildung und dezentrale Plattformen spezialisiert ist.

Er weiss auch von den unangenehmen Erfahrungen, die Firmen gemacht haben: «Es ist einfach so, dass fast alle Schweizer Banken keine Kunden haben wollen, die mit Kryptowährungen zu tun haben.» André Wolke wickelt seine Geschäfte längst über die liechtensteinische Bank Frick ab. «Es wirkt fast schon so, als wollten Schweizer Finanzinstitute verhindern, dass Kryptounternehmen sich hier entfalten können», sagt Bernd Lapp. Er beschäftigt sich seit Jahren mit Blockchain-Projekten und arbeitet derzeit an der Share-Economy-Plattform Swarm City. Auch an der gestrigen Blockchain-Tagung in Zug wurde die aktuelle Praxis kritisiert.

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat das Problem erkannt. Zwar lässt sich auch bei Kryptowährungen die Herkunft von Mitteln überprüfen, doch dafür müssen die Banken neue Prozesse und Standards entwickeln. «Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck daran und haben dafür eine Arbeitsgruppe eingesetzt», sagt Michaela Reimann, Sprecherin der Bankiervereinigung. Dieses Projekt habe Priorität. Es sei aber nicht einfach, da es im Zusammenhang mit Blockchain verschiedene Geschäftsmodelle mit unterschiedlichen Anforderungen und Risiken gebe, sagt sie. Wann Resultate vorliegen, ist noch offen.

Dass es auch anders geht, zeigt die erwähnte liechtensteinische Bank Frick. «Wir sind sehr offen für Dienstleistungen bei Blockchain-Geschäften», bestätigt Mauro Casellini, der dort unter anderem für die neue Technologie zuständig ist. Die Bank Frick bietet nicht nur Kontoeröffnungen an, sondern auch weitere Dienstleistungen wie die Begleitung eines ICO – der Kapitalbeschaffung für Blockchain-Unternehmer – und den Geldwechsel in fünf verschiedenen Kryptowährungen. Gleichzeitig betont Casellini, dass die Bank Frick grossen Wert auf Sorgfaltspflichten lege und strenge Standards entwickelt habe.

Es gibt zwar auch einzelne Schweizer Banken, die den Schritt ins Blockchain-Geschäft gewagt haben, aber dies nur mit Einschränkungen und Vorbehalten. Die Zuger Kantonalbank schliesst zum Beispiel ICOs und weitere Dienstleistungen von vornherein aus. Die Arbeit der Bank Frick scheint sich auszuzahlen: «Wir haben heute rund 200 Unternehmen aus dem gesamten Blockchain-Bereich.»

Attraktives Liechtenstein: Zug gilt immer noch weltweit als attraktivster Standort für Blockchain-Unternehmen. Der Liechtensteiner Rechtsanwalt Thomas Nägele stellt fest, dass sich Firmen aber vermehrt für das Ländle interessieren: «Das Fürstentum holt auf –wir haben schon mehr als hundert interessierte Blockchain-Firmen bei uns.» Als Gründe für die steigende Attraktivität sieht er neben besseren Bankdienstleistungen die «vergleichsweise hohe Rechtssicherheit», das Know-how und die Effizienz bei Behörden, die Formalitäten bei Firmenniederlassungen rasch abwickeln könnten. Und schliesslich sei es der Regierung gelungen, weltweit die Aufmerksamkeit von Medien und Fachleuten auf den Kleinstaat zu lenken: «Die von Regierungschef Adrian Hasler angekündigte Regulierung ist mehr als nur ein mit Schlagworten garniertes Marketing-Gesetz», sagt Nägele. Er rechnet damit, dass der Entwurf im Sommer 2018 veröffentlicht wird.

Zum Vergleich: Während Liechtenstein schon an einem konkreten Entwurf arbeitet, diskutiert in der Schweiz noch eine Arbeitsgruppe über eine mögliche Rechtsgrundlage. Bis Ende Jahr unterbreitet sie dem Bundesrat Vorschläge für das weitere Vorgehen. Wie es danach weitergeht, ist noch offen. (Quelle: Tages-Anzeiger)

Reputation der liechtensteinischen Stiftung gestärkt

In den letzten Monaten ist die Liechtensteinische Stiftung und der Treuhandsektor in den kritischen Fokus von Medienberichten geraten. Missstände in der Führung von Stiftungen wurden angeprangert. Die Treuhandkammer hat Gegenstatements abgegeben, das letzte in Form eines Interviews von S. D. Prinz Michael von Liechtenstein: "Der Artikel in der‹Balser Zeitung› zeichnet ein Bild der Verhältnisse in Liechtenstein, das wir in aller Form zurückweisen", sagte das Vorstandsmitglied zum Liechtensteiner Volksblatt. 

Wesentlicher Kritikpunkt war, dass Begünstigte zu wenig Auskunft erhalten und der Wechsel von einem Treuhänder zum anderen nur sehr schwer möglich sei. Dem hält S.D. Prinz Michael, entgegen: "Es hat Fälle gegeben, die waren nicht in Ordnung, und wir arbeiten daran, die Reputation zu wahren". 

Es ist in der Tat nicht a priori gegeben, dass den Begünstigten ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zusteht. Entscheidend ist, was der Stifter zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung festgelegt hat. Ein Grundrecht auf Information steht aber jedem Begünstigten gemäss Stiftungsgesetz,  Art. 552 § 9 PGR, zu:

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten
§ 9
1. Im Allgemeinen
1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.
2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.
3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.
4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

Der Treuhandsektor Liechtensteins tut gut daran, mit einer Informationsoffensive nun Klarheit über die Rechte der Begünstigten zu schaffen und konsequent an der Reputation der Branche zu arbeiten. Das Vertrauen in Liechtenstein ist das höchste Gut unserer Klienten. 

Weiterführende Informationen:

  • Interview S.D. Prinz Michael im Volksblatt vom 29.3.18 >lesen
  • Basler Zeitung über "Fürstliche Geschäfte" mit Stiftungen vom 23.1.18 >lesen