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Liechtensteinische Familienstiftung: Asset Protection aus deutscher Sicht

STIFTUNGEN Die Asset Protection Stiftung - ein Kind unserer Zeit. Vermögen absichern in einer haftungsgefährdeten Welt / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.03.2018

Von Christian von Oertzen und Frank Hannes*) 

FRANKFURT, 20. März 2018. Die Stiftung ist ein altes Rechtsinstitut, das derzeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt. Die Welt hat sich verändert. Sie ist deutlich haftungsgefährdeter geworden, insbesondere für Unternehmenslenker, Anteilseigner und leitende Angestellte. Das regulatorische Umfeld, das Gesellschaftsrecht, die unbedingte Öffentlichkeit verzeihen keine Fehler in herausgehobenen Positionen. Man kann nicht, wie vielleicht noch vor einigen Jahrzehnten, einiges unter den Teppich kehren. Unternehmerische Fehlinvestitionen enden häufig nicht nur im Verlust der Organstellung, sondern mit internen Compliance-Untersuchungen und Haftungsklagen. 

Deswegen ist der Wunsch verbreitet, Vorsorge für diese Katastrophenfälle zu treffen. Vorsorge heißt dabei nicht tarnen, tricksen, täuschen. Dies wäre ohnehin strafbar und in der heutigen transparenten Welt von vornherein zum Scheitern verurteilt. Nicht zuletzt durch die Einführung des sogenannten Transparenzregisters, das auch für inländische Stiftungen gilt, ist dieser Ansatz nicht möglich. Mit der sogenannten Asset Protection Stiftung möchte man vielmehr in haftungsfreien Zeiten Vorsorge für die Familie treffen, für den Fall, dass einige Jahre später der Vermögensinhaber Haftungsansprüchen ausgesetzt wird und sein hart erarbeitetes Vermögen deswegen wieder verlieren kann. 

Man denkt dabei über eine Stiftung nach, weil der Stifter kein Anteilseigener ist, auch wenn man sogenannter Destinatär (Begünstigter) ist. Bei richtiger Satzungsausgestaltung hat er an der Stiftung kein pfändbares Vermögen. An einer Stiftung kann man nicht beteiligt sein, man kann nur Begünstigter des Vermögens sein. Gleichzeitig wird die Stiftung so ausgestaltet, dass sie Auszahlungen für den Lebensunterhalt, für die Schulkosten der Kinder oder schlicht für die Krankenversicherung der Familie vornehmen kann. Die Vermögensausstattung muss deswegen auch nicht üppig sein. Sie sollte auch nur ein Baustein der Versorgung der Familie für Krisenzeiten sein. 

Damit diese Stiftung aber überhaupt rechtswirksam und transparent einem Gläubigerangriff in der Krisenzeit standhält, ist es erforderlich, dass man in haftungsfreien Zeiten plant und nicht dann, wenn die Haftungsklage schon zugestellt ist. Dann sind Beratungsaufwendungen für diese Struktur rausgeworfenes Geld. Das Geld ist zu diesem Zeitpunkt besser in der Rechtsverteidigung und in der Einschaltung von haftungsabwehrenden Anwälten angelegt. Jede Vermögensübertragung kann dann nämlich leicht angefochten und die Vermögensdotation von den Gläubigern zur Haftungsmasse zurückgeholt werden. 

Plant man erst in der Krise, stellen sich strafrechtliche Fragen, denn das Übertragen auf einen anderen Rechtsträger kann dann den Geruch einer Zwangsvollstreckungsvereitelung haben. Ein seriöser Berater wird an derartigen Gestaltungen nicht mitwirken, sondern schlicht das Mandat ablehnen. 

Das Gesetz kennt dabei im Wesentlichen drei Anfechtungstatbestände. Entgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen sind binnen zwei Jahren von Gläubigern anfechtbar. Die Nähe zwischen der Stiftung und dem Stifter kann auch dadurch erzeugt sein, dass nahe Angehörige in der Stiftung das Vorstandsamt übernehmen. Meistens errichtet man aber nicht durch Kaufvertrag einen derartigen Versorgungsrechtsträger für die Familie, denn woher sollte die Stiftung das Geld für diesen Kauf haben? Vielmehr entsteht durch das klassische Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen dieses Rechtsinstitut. Derartige unentgeltliche Zuwendungen sind binnen vier Jahren anfechtbar. 

Hiergegen ist kein Kraut gewachsen. Selbst wenn man im Jahr eins in haftungsfreier Zeit Vermögen überträgt und im Jahr vier den Haftungsfall kreiert und Gläubiger dann Haftungsansprüche geltend machen, kann das Stiftungsvermögen für die Schulden des Stifters herangezogen werden, obwohl diese Haftungsansprüche im Zeitpunkt der Übertragung auf die Stiftung noch gar nicht existierten, also der Haftungsgläubiger sogenannter Neugläubiger wäre. 

Sind aber diese vier Jahre überwunden, können Gläubiger nur mit der sogenannten Vorsatzanfechtung die Vermögensübertragung auf die Stiftung angreifen. Diese gilt für zehn Jahre. Sie setzt voraus, dass Gläubiger nachweisen können, dass der Stifter über die Haftungsgefahren wissend Vermögen auf die Stiftung übertragen hat und deren Stiftungsvorstand hiervon wusste. Der Nachweis ist dann sehr leicht zu führen, wenn der Stifter gleichzeitig auch Stiftungsvorstand ist, denn sein Sonderwissen wird dann auch der Stiftung zugerechnet. Sind die Haftungsansprüche aber erst nachträglich entstanden, wird das Vermögen nach vier Jahren gläubigeranfechtungsfrei. 

Ein theoretisches Risiko verbleibt aber auch dann noch. Es fragt sich, ob die Gläubiger in den Jahren sechs bis zehn einen Anspruch auf Rückforderung der Vermögensdotation des Stifters pfänden können. Zunächst ist streitig, ob dieses Rückforderungsrecht bei Schenkungen auch im Verhältnis Stifter zu Stiftung gilt. Zudem bedarf es für die Pfändung der Anerkennung dieses Anspruchs oder der gerichtlichen Geltendmachung durch den Stifter. 

Plant man die Vermögensdotation früh genug, kann die Stiftung dann ganz offen und transparent die Kosten der Schulausbildung, vielleicht Mietkosten oder Krankenversicherungskosten für die Familie, bezahlen, so dass diese menschliche Katastrophe nicht zum totalen finanziellen Fiasko für die gesamte Familie wird. 

Bei der Errichtung und im jährlichen Leben dieser Struktur muss man natürlich auch die Steuern im Auge behalten. Da aber die zivilrechtlichen Aspekte bei der sogenannten Asset Protection vorrangig sind, sollte man zwar das Stiftungssteuerrecht beachten, es geht aber nicht um die letzte Optimierung. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung kann in der Familiensteuerklasse erfolgen, wenn es sich um eine inländische Familienstiftung handelt. 

Nimmt man stattdessen eine Liechtensteinische Familienstiftung, ist man nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Steuerklasse III. Dies bedeutet bei der Errichtung höhere Steuern. Einkommensausschüttungen aus der Stiftung sind schenkungsteuerfrei, unterliegen aber der Abgeltungsteuer von 26 Prozent. Die inländische Familienstiftung zahlt zusätzlich noch 15 Prozent Körperschaftsteuer, was eine moderate Steuerbelastung ist. 

Die Asset Protection Stiftung kann auch als Verbrauchsstiftung ausgestaltet werden. Vorteil ist dabei, dass man für diesen Notgroschentopf auch das übertragene Kapital zur Versorgung der Familie einsetzen kann. Welche steuerlichen Konsequenzen die Ausschüttung der Substanz bei Fortexistenz der Stiftung hat, ist steuerlich noch nicht eindeutig geklärt. Nach teilweise vertretener Auffassung würde die Substanzausschüttung zumindest Schenkungsteuer auslösen. Unklar ist aber dann, in welcher Steuerklasse. 

Schließlich fragt es sich, ob die Substanzausschüttung auch Einkommensteuern auslöst. Letzteres kann an sich nicht richtig sein, da Substanz oder Kapitalrückzahlungen normalerweise bei Körperschaften keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen. Im Interesse einer legalen, transparenten und robusten Strukturierung in haftungsfreien Zeiten für den Katastrophenfall dürften aber diese steuerlichen Unsicherheiten hinnehmbar sein. Ein altes Rechtsinstitut findet über die Asset Protection Stiftung seinen Platz in modernen Haftungszeiten. 

*) Die Autoren sind Partner der Partnerschaft Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bonn, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Zürich.