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Liechtensteinische Familienstiftung: Asset Protection aus deutscher Sicht

STIFTUNGEN Die Asset Protection Stiftung - ein Kind unserer Zeit. Vermögen absichern in einer haftungsgefährdeten Welt / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.03.2018

Von Christian von Oertzen und Frank Hannes*) 

FRANKFURT, 20. März 2018. Die Stiftung ist ein altes Rechtsinstitut, das derzeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt. Die Welt hat sich verändert. Sie ist deutlich haftungsgefährdeter geworden, insbesondere für Unternehmenslenker, Anteilseigner und leitende Angestellte. Das regulatorische Umfeld, das Gesellschaftsrecht, die unbedingte Öffentlichkeit verzeihen keine Fehler in herausgehobenen Positionen. Man kann nicht, wie vielleicht noch vor einigen Jahrzehnten, einiges unter den Teppich kehren. Unternehmerische Fehlinvestitionen enden häufig nicht nur im Verlust der Organstellung, sondern mit internen Compliance-Untersuchungen und Haftungsklagen. 

Deswegen ist der Wunsch verbreitet, Vorsorge für diese Katastrophenfälle zu treffen. Vorsorge heißt dabei nicht tarnen, tricksen, täuschen. Dies wäre ohnehin strafbar und in der heutigen transparenten Welt von vornherein zum Scheitern verurteilt. Nicht zuletzt durch die Einführung des sogenannten Transparenzregisters, das auch für inländische Stiftungen gilt, ist dieser Ansatz nicht möglich. Mit der sogenannten Asset Protection Stiftung möchte man vielmehr in haftungsfreien Zeiten Vorsorge für die Familie treffen, für den Fall, dass einige Jahre später der Vermögensinhaber Haftungsansprüchen ausgesetzt wird und sein hart erarbeitetes Vermögen deswegen wieder verlieren kann. 

Man denkt dabei über eine Stiftung nach, weil der Stifter kein Anteilseigener ist, auch wenn man sogenannter Destinatär (Begünstigter) ist. Bei richtiger Satzungsausgestaltung hat er an der Stiftung kein pfändbares Vermögen. An einer Stiftung kann man nicht beteiligt sein, man kann nur Begünstigter des Vermögens sein. Gleichzeitig wird die Stiftung so ausgestaltet, dass sie Auszahlungen für den Lebensunterhalt, für die Schulkosten der Kinder oder schlicht für die Krankenversicherung der Familie vornehmen kann. Die Vermögensausstattung muss deswegen auch nicht üppig sein. Sie sollte auch nur ein Baustein der Versorgung der Familie für Krisenzeiten sein. 

Damit diese Stiftung aber überhaupt rechtswirksam und transparent einem Gläubigerangriff in der Krisenzeit standhält, ist es erforderlich, dass man in haftungsfreien Zeiten plant und nicht dann, wenn die Haftungsklage schon zugestellt ist. Dann sind Beratungsaufwendungen für diese Struktur rausgeworfenes Geld. Das Geld ist zu diesem Zeitpunkt besser in der Rechtsverteidigung und in der Einschaltung von haftungsabwehrenden Anwälten angelegt. Jede Vermögensübertragung kann dann nämlich leicht angefochten und die Vermögensdotation von den Gläubigern zur Haftungsmasse zurückgeholt werden. 

Plant man erst in der Krise, stellen sich strafrechtliche Fragen, denn das Übertragen auf einen anderen Rechtsträger kann dann den Geruch einer Zwangsvollstreckungsvereitelung haben. Ein seriöser Berater wird an derartigen Gestaltungen nicht mitwirken, sondern schlicht das Mandat ablehnen. 

Das Gesetz kennt dabei im Wesentlichen drei Anfechtungstatbestände. Entgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen sind binnen zwei Jahren von Gläubigern anfechtbar. Die Nähe zwischen der Stiftung und dem Stifter kann auch dadurch erzeugt sein, dass nahe Angehörige in der Stiftung das Vorstandsamt übernehmen. Meistens errichtet man aber nicht durch Kaufvertrag einen derartigen Versorgungsrechtsträger für die Familie, denn woher sollte die Stiftung das Geld für diesen Kauf haben? Vielmehr entsteht durch das klassische Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen dieses Rechtsinstitut. Derartige unentgeltliche Zuwendungen sind binnen vier Jahren anfechtbar. 

Hiergegen ist kein Kraut gewachsen. Selbst wenn man im Jahr eins in haftungsfreier Zeit Vermögen überträgt und im Jahr vier den Haftungsfall kreiert und Gläubiger dann Haftungsansprüche geltend machen, kann das Stiftungsvermögen für die Schulden des Stifters herangezogen werden, obwohl diese Haftungsansprüche im Zeitpunkt der Übertragung auf die Stiftung noch gar nicht existierten, also der Haftungsgläubiger sogenannter Neugläubiger wäre. 

Sind aber diese vier Jahre überwunden, können Gläubiger nur mit der sogenannten Vorsatzanfechtung die Vermögensübertragung auf die Stiftung angreifen. Diese gilt für zehn Jahre. Sie setzt voraus, dass Gläubiger nachweisen können, dass der Stifter über die Haftungsgefahren wissend Vermögen auf die Stiftung übertragen hat und deren Stiftungsvorstand hiervon wusste. Der Nachweis ist dann sehr leicht zu führen, wenn der Stifter gleichzeitig auch Stiftungsvorstand ist, denn sein Sonderwissen wird dann auch der Stiftung zugerechnet. Sind die Haftungsansprüche aber erst nachträglich entstanden, wird das Vermögen nach vier Jahren gläubigeranfechtungsfrei. 

Ein theoretisches Risiko verbleibt aber auch dann noch. Es fragt sich, ob die Gläubiger in den Jahren sechs bis zehn einen Anspruch auf Rückforderung der Vermögensdotation des Stifters pfänden können. Zunächst ist streitig, ob dieses Rückforderungsrecht bei Schenkungen auch im Verhältnis Stifter zu Stiftung gilt. Zudem bedarf es für die Pfändung der Anerkennung dieses Anspruchs oder der gerichtlichen Geltendmachung durch den Stifter. 

Plant man die Vermögensdotation früh genug, kann die Stiftung dann ganz offen und transparent die Kosten der Schulausbildung, vielleicht Mietkosten oder Krankenversicherungskosten für die Familie, bezahlen, so dass diese menschliche Katastrophe nicht zum totalen finanziellen Fiasko für die gesamte Familie wird. 

Bei der Errichtung und im jährlichen Leben dieser Struktur muss man natürlich auch die Steuern im Auge behalten. Da aber die zivilrechtlichen Aspekte bei der sogenannten Asset Protection vorrangig sind, sollte man zwar das Stiftungssteuerrecht beachten, es geht aber nicht um die letzte Optimierung. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung kann in der Familiensteuerklasse erfolgen, wenn es sich um eine inländische Familienstiftung handelt. 

Nimmt man stattdessen eine Liechtensteinische Familienstiftung, ist man nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Steuerklasse III. Dies bedeutet bei der Errichtung höhere Steuern. Einkommensausschüttungen aus der Stiftung sind schenkungsteuerfrei, unterliegen aber der Abgeltungsteuer von 26 Prozent. Die inländische Familienstiftung zahlt zusätzlich noch 15 Prozent Körperschaftsteuer, was eine moderate Steuerbelastung ist. 

Die Asset Protection Stiftung kann auch als Verbrauchsstiftung ausgestaltet werden. Vorteil ist dabei, dass man für diesen Notgroschentopf auch das übertragene Kapital zur Versorgung der Familie einsetzen kann. Welche steuerlichen Konsequenzen die Ausschüttung der Substanz bei Fortexistenz der Stiftung hat, ist steuerlich noch nicht eindeutig geklärt. Nach teilweise vertretener Auffassung würde die Substanzausschüttung zumindest Schenkungsteuer auslösen. Unklar ist aber dann, in welcher Steuerklasse. 

Schließlich fragt es sich, ob die Substanzausschüttung auch Einkommensteuern auslöst. Letzteres kann an sich nicht richtig sein, da Substanz oder Kapitalrückzahlungen normalerweise bei Körperschaften keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen. Im Interesse einer legalen, transparenten und robusten Strukturierung in haftungsfreien Zeiten für den Katastrophenfall dürften aber diese steuerlichen Unsicherheiten hinnehmbar sein. Ein altes Rechtsinstitut findet über die Asset Protection Stiftung seinen Platz in modernen Haftungszeiten. 

*) Die Autoren sind Partner der Partnerschaft Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bonn, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Zürich.

Abschaffung der Reviewpflicht auf Kosten der Allgemeinheit?

Aktuell ist eine politische Diskussion in Liechtenstein im Gange, welche die Review-Pflicht von Kleinunternehmen in Frage stellt. Konkret wird dies im Rahmen einer Motion diskutiert, die dem kommenden Landtag vorgelegt wird. 

Im Rahmen eines erstrebenswerten Bürokratieabbaus ist ein sog. "Opting-Out"-Modell wie es die Schweiz bei der Revisionspflicht von Kleinunternehmen kennt sicher wünschenswert. Fraglich ist, ob der gewünschte Effekt tatsächlich auch erreicht wird. Denn auch für Kleinunternehmen werden Jahresabschlüsse, Bilanzen und Steuererklärungen ohne Reviewpficht nicht einfacher. Die Gefahr ist gross, dass die Steuerverwaltung am Ende diese Filter- und Prüffunktion übernehmen muss und sich damit einem höheren Arbeitsaufwand gegenübersieht. Dass dieser in der Vergangenheit ohnehin nicht kleiner wurde (AIA und BEPS sind nur zwei Stichworte) ist bekannt und auch die Tatsache, dass die Steuerverwaltung in diesem Fall (erneut) die Ressourcen aufstocken müsste. 

In politischen Kreisen wird auch davor gewarnt, dass eine Abschaffung der Review-Pflicht noch weitere Kosten für die Allgemeinheit bedeuten und in extremis sogar zu Arbeitslosigkeit führen könnte. So argumentiert der VU-Landtagsabgeordnete Manfred Kaufmann im Vaterland: "Die Revision ist ein wichtiger Stabilisator für unser Wirtschaftssystem, indem es Vertrauen schafft und die Kosten dem Verursacher auferlegt werden". Ihm ist beizupflichten wenn er mahnt: "Die Bedeutung einer systematischen Prüfung von Unternehmen zeigt sich sowohl international als auch durch aktuelle Betrugsfälle (ALV, etc.) national sehr deutlich. Man kann davon ausgehen, dass beim Wegfall einer wichtigen Präventionsmassnahme sich solche Fälle häufen werden. Liechtenstein und insbesondere der Finanzplatz stehen seit Jahren im internationalen Fokus. Eine Lockerung der Kontrolle würde der Reputation Liechtensteins schaden, zumal wir seit wenigen Monaten auf einer grauen Liste geführt werden."

Es ist richtig und nicht zu vernachlässigen, dass durch die Abschaffung der Reviewpflicht eine entscheidende Qualitätsgarantie für Kapitalgeber und Mitarbeiter der Unternehmen wegfällt und damit eine wichtige Kontroll- und Haftungsfunktion für die gesamte Volkswirtschaft. 

Dr. Marcello Scarnato, LL.M.
Fachjurist für Steuerrecht, Revisor nach GewG

 

Totalrevision FL-Gewerberecht in Vernehmlassung

Die Liechtensteinische Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Januar 2018 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Totalrevision des Gewerbegesetzes zur Kenntnis genommen.

Auslöser der Revision ist das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde v. Liechtenstein. Der EFTA-Gerichtshof hat entschieden, dass Liechtenstein gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 31 und 36 EWR-Abkommen verstossen habe. Hauptkritikpunkte des Urteils bilden die generelle Bewilligungspflicht für die niedergelassenen Gewerbetreibenden und die Ausgestaltung des Meldesystems bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

Zur Erfüllung der EWR-rechtlichen Anforderungen müssen das Zulassungssystem und die entsprechenden Verfahrensvorschriften im Gewerbegesetz geändert werden. Die Revision dient zudem der Deregulierung und der Umsetzung von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis. Damit entsteht lt. Meinung der Regierung ein übersichtliches und anwendungsfreundliches Gewerbegesetz.

Im Bereich der Niederlassung wird das bisherige generelle Bewilligungsverfahren durch ein Anmeldungs- und ein Bewilligungsverfahren ersetzt. Im Anmeldungsverfahren kann ein Gewerbetreibender, der die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, sein Gewerbe beim Amt für Volkswirtschaft anmelden. Ab diesem Zeitpunkt kann er bereits das Gewerbe ausüben. Das Amt für Volkswirtschaft prüft sodann die eingereichten Unterlagen und nimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung ins Gewerberegister vor. Das Bewilligungsverfahren wird auf einen reduzierten Katalog von Gewerben unverändert anwendbar bleiben.

Weiterhin ändern sich auch das Verfahren für die grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer (GDL): GDL-Erbringer, die in einem qualifizierten Gewerbe tätig sind, müssen sich beim Amt für Volkswirtschaft melden. Ihre Dienstleistungen können sie sofort erbringen. Einfache Gewerbe, für die keine Fachkenntnisse nachzuweisen sind, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend ausgeübt werden.

Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, verschiedene Deregulierungen vorzunehmen: So sind die Bestimmungen zur Ausnahmeregelung für Vereine und die Voraussetzungen an eine Betriebsstätte mit dem Ziel überarbeitet worden, praktikable Lösungen für den Alltag zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die Wirtschaftskammer Liechtenstein eine Diskussion um sog. neue "Briefkastenfirmen" angestossen.

Es werden schliesslich die Voraussetzungen für ein Online-Register geschaffen, in das sowohl die niedergelassenen Gewerbetreibenden wie auch gemeldete oder bewilligte GDL-Erbringer aufgenommen werden.

Die Interessengruppen sind nun bis zum 30. April 2018 zur Vernehmlassung aufgefordert.

(Quelle: www.regierung.li)

Die Materialien zur Vernehmlassung:

  • Vernehmlassungsbericht der Regierung >pdf
  • Pressemitteilung EFTA-Court zu Urteil E-19/15 >pdf
  • Urteil Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde v. Liechtenstein >pdf

Homepage Relaunch live

Wir freuen uns, Ihnen die neue Hompeage der Kanzlei Dr. Scarnato präsentieren zu können. 

Auf weniger Seiten haben wir mehr dargestellt: Mehr Kernkompetenzen, mehr Infos mit weniger Klicks. 

Besonders möchten wir allen Steuerinteressierten unser Steuerrechts-Kompendium empfehlen. Dieses bietet Quicklinks zu wichtigen Quellen des Steuer- und Verwaltungsrechts*). 

Abgedeckt sind:

  • Liechtenstein
  • Schweiz
  • Österreich
  • Deutschland
  • EU

Hier geht's zum Kompendium Steuerrecht: >klick

*) Alle Angaben ohne Gewähr. 

Pre-Launch neue Homepage

Am 14. Dezember 2017 findet der Pre-Launch der neuen Homepage von DR. SCARNATO CONSULTING statt. Ein erstes Look & Feel ist somit noch im Alten Jahr möglich, die vollständigen Inhalte mit allen Links und Informationen folgen dann im Januar 2018.

Wir hoffen, Ihnen gefällt das neue "responsive" Design genausogut wie uns. Viel Spass auf allen Geräten! Herzlichst, Ihr Team Dr. Scarnato

Liechtensteiner Finanzplatz präsentiert sich in Frankfurt

Am 27. September 2017 präsentierte sich der Finanzplatz Liechtenstein in Frankfurt. Die gemeinsame Initiative im Sinne eines Private-Public-Partnerships der Verbände der verschiedenen Branchen des Finanzplatzes und von Liechtenstein Marketing mit Unterstützung der liechtensteinischen Regierung stiess auf grosses Interesse. Die hochkarätigen Teilnehmer konnten sich in diesem Rahmen umfassend über den Finanzplatz Liechtenstein informieren und ihr Netzwerk erweitern.

LMinFRA2017

Die Einladung der Finanzverbände Liechtensteins zur Veranstaltung unter dem Titel „Neue Chancen im Zeichen der Internationalen Vernetzung“ stiess auf grossen Anklang. Mit über 150 Gästen aus Frankfurt und Umgebung war die Veranstaltung im Hotel Steigenberger Frankfurter Hof im Zentrum Frankfurts ausgebucht. Nach der offiziellen Begrüssung durch Isabel Frommelt-Gottschald, Botschafterin in Berlin, stellte sich Regierungschef Adrian Hasler einem Live-Interview durch Moderator Daniel Mohr seines Zeichens Finanz- und Wirtschafsjournalist bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. „Ich bin der Überzeugung, dass der Liechtensteiner Finanzplatz für Kunden und Dienstleister grosse Chancen und entscheidende Wettbewerbsvorteile bietet. Heute Abend war eine gute Gelegenheit, diese zahlreichen Interessierten näher zu bringen.“ hielt der Regierungschef nach der Veranstaltung fest.


Im folgenden Impulsreferat stellte S.D. Prinz Michael von und zu Liechtenstein den Finanzplatz als modern und vernetzt dar und betonte dessen Stabilität und Verlässlichkeit. Zudem spannte er den Bogen zum anschliessenden Panel unter dem Veranstaltungsmotto „Neue Chancen im Zeichen der Internationalen Vernetzung“. An der angeregten Diskussionsrunde nahmen neben S.D. Prinz Michael von und zu Liechtenstein auch Marcel Müller für die unabhängigen Vermögensverwalter, Alex Boss vom Anlagefondsverband, Ivo Klein für den Bankenverband, Daniel Kühneisen für den Versicherungsverband und Hans Brunhart als Vertreter der gemeinnützigen Stiftungen teil.

Der deutsche Politiker Wolfgang Kubicki, der an den Bundestagswahlen vom vergangenen Wochenende mit der FDP die Rückkehr in den deutschen Bundestag schaffte, sorgte mit einem Referat zum Thema „Freiheit und Persönlichkeitsrechte in Zeiten von Big Data“ für einen fulminanten Abschluss des offiziellen Teils.

Beim abschliessenden Apéro nutzten die Teilnehmer die Möglichkeit, ihr Netzwerk auszubauen sowie Informationen aus erster Hand erhalten.

Quelle: Liechtenstein Marketing

Fazit nach 125 Tagen GF a.i. bei Liechtenstein Marketing

Führungswechsel - 125 Tage war Dr. Marcello Scarnato als interimistischer Geschäftsführer bei Liechtenstein Marketing tätig. In dieser Zeit sollte der Kurs der Organisation bestimmt werden. Nun stellt sich die Frage, was tatsächlich erreicht werden kann - Antworten im Volksblatt-Interview.

MSC LM
Dr. Scarnato im Volksblatt Interview

  «Gestern hat Liechtenstein Marketing endlich die Bringschuld ‹Marketingstrategie› eingelöst und ein umfassendes Grundlagenpapier für die Mittelfristplanung 2018 bis 2020 beim Wirtschaftsministerium eingereicht», erklärt Dr. Marcello Scarnato gegenüber dem «Volksblatt» am 1. Juli 2017.

Was konkret in diesem Papier steht, ist derzeit noch nicht bekannt. Ein Teil betrifft aber die seit Langem angestrebte Budgetautonomie. Scarnato räumt ein, dass diese schwieriger zu erreichen ist, als er es für möglich gehalten hätte. Budgeterhöhungen scheinen ein noch komplizierteres Kapitel zu sein. Auf immerhin rund 5 Mio. Franken beläuft sich das gesamte Jahresbudget, aber für direkte Marketing- und Kommunikationsmassnahmen bleibt unter dem Strich etwa 1 Mio. Franken. Ob sich damit für Liechtenstein im Ausland Standort- und Tourismusmarketing im grossen Stil betreiben lässt, erscheint fraglich.

Gemäss Standortförderungsgesetz ist Liechtenstein Marketing das Kompetenzzentrum für Marketing und Kommunikation des Landes Liechtenstein. «Diesen Auftrag müssen wir umsetzen und dafür brennen», so Scarnato.

Dr. Scarnato war als Delegierter des Verwaltungsrats interimistisch in die Geschäftsleitung gewählt worden. Er zieht sich nun auf seinen VR-Posten zurück.

Volksblatt-Interview vom 1.7.2017 >lesen