DSGVO für Vereine: Explizite Einwilligung nur im Spezialfall, z.B. bei Newsletter

Vereine müssen bei ihren Mitgliedern nicht immer eine Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen, sagt die Datenschutzstelle Liechtenstein lt. Medienberichten. Oftmals reiche es aus, die entsprechenden Vereinsinteressen in den Statuten zu hinterlegen. 

"Sobald eine Person das Anmeldeformular ausgefüllt hat, ist sie Mitglied und hat damit eine vertragliche Beziehung, welche die Datenverarbeitung zur Mitgliederverwaltung erlaubt", wird Marie-Louise Gächter, Leiterin der Datenschutzstelle zitiert. 

Die Deklaration in den Statuten könne dabei ganz einfach vorgenommen werden wie beispielsweise: "Der Verein führt eine Vereinschronik zur Dokumentation des Vereinsgeschehens" oder "Der Verein meldet die Daten der Mitglieder an den Dachverband zwecks...". Datenverarbeitung sei diesfalls eine Interessenabwägung basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. 

Ein Verein sei gut beraten, seine Interessen in den Statuten zu nennen: "So ist beispielsweise von vornherein klar, dass er ein berechtigtes Interesse an einer Chronik hat und es ist für das Mitglied schwieriger, nachzuweisen, dass seine eigenen Interessen an der Nichterwähnung in der Chronik überwiegen." 

Ungeachtet dessen, sei das Mitglied natürlich über die Details der Verarbeitung und über seine Rechte zu informieren.

Zwingendes Einverständnis gilt indes bei folgenden Handlungen:

  • Newsletter
  • Nennung des Namens im Jahresbericht
  • Foto auf der Website
  • etc.

Quelle und weiterführende Informationen:
- Vaterland vom 6.7.18 >pdf

 

 

 


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