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Neue steuerliche Entlastung von Familien in Liechtenstein

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 hat der Landtag das Postulat „Steuerliche Entlastung von Familien“ überwiesen. In der Postulatsbeantwortung vom 7. Mai 2019 (BuA 52/2019) hat die Regierung u. a. nun drei Neuerungen vorgeschlagen, die schon per Steuerjahr 2019 wirksam werden könnten. Das nächste Fachsymposium der IFA Liechtenstein vom 6. Juni 2019 wird neben Neuerungen zum nationalen und internationalen Steuerrecht auch dieses Thema aufnehmen.

Die Neuerungen hinsichtlich der Entlastung von Familien im Überblick:

  • Erhöhung des Kinderabzuges auf 12‘000 Franken
  • Abzugsfähigkeit von Kosten für Zweitausbildungen - sofern zur Hauptsache durch die Eltern getragen
  • Ausweitung Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten auch ohne Konnex zum bestehenden Beruf
  1. Erhöhung Kinderabzug
    Die aktuelle Steuerentlastung beläuft sich auf 9‘000 Franken pro Kind (Art. 16 Abs. 3 lit a SteG) und ist in dieser Höhe unverändert seit 2007. Die Postulanten schlugen eine Neuregelung in gestaffelter Form vor. Dies hat die Regierung abgelehnt, schlägt aber vor, den Ansatz auf 12‘000 Franken pro Kind zu erhöhen. Sie hat dabei die geltenden Regelungen der Kantone St. Gallen und Zug analysiert, wo die Abzüge von 7‘200 bis 17‘000 Franken variieren. Ein direkter Vergleich sei nicht möglich.

Elternteile, welche gemeinsam für das Einkommen der Familie sorgen müssen, haben auch für eine ausserhäusliche Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Allenfalls könnte hier ein teilweiser Ausgleich über den Kinderabzug geschaffen werden, hält die Regierung fest.

  1. Abzugsfähigkeit Zweitausbildung
    Bei der schulischen oder beruflichen Ausbildung wird zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Eine Erstausbildung liegt vor, wenn die betroffene Person erstmals theoretisch in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Als Zweitausbildung gilt das Streben nach einem weiteren Abschluss, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können. Als Weiterbildung gilt, was der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse dient. Art. 6 des Stipendiengesetzes regelt diese Begriffe.

Zweitausbildung und Weiterbildung sind lt. geltender Praxis der Steuerverwaltung bei den Eltern nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Neu soll die Praxis angepasst werden und auch Zweitausbildungen bei den Eltern (dem Elternteil) abzugsberechtigt werden, sofern sie zur Hauptsache für das Kind aufkommen.

Von den Postulanten wurde kritisiert, dass die (vorübergehende) Unterbrechung der Ausbildung  für mehr als ein Jahr gemäss Praxis der Steuerverwaltung dazu führte, dass die Ausbildungs- in Weiterbildungskosten umqualifiziert werden und damit bei den Eltern nicht mehr abzugsberechtigt sind.  Das laufe dem dualen Ausbildungssystem entgegen. Dies soll nun bereits ab Steuerjahr 2019 im entsprechenden Merkblatt der Steuerverwaltung korrigiert werden.

  1. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
    Gegenwärtig muss zwischen den Aus- und Weiterbildungskosten ein Konnex zum bestehenden Beruf gegeben sein, damit diese steuerlich abzugsfähig sind. Die Regierung erachtet es als zweckmässig, diesen Konnex – wie in der Schweiz – zu entkoppeln. Voraussetzung ist, dass es sich um berufsorientierte Bildungsgänge handelt und nicht um Liebhaberei oder Selbsterfahrung. Hierzu bedarf es einer Anpassung von Art. 16 Abs. 3 SteG und Art. 15 SteV.

Als nächstes wird die Regierung einen Vernehmlassungsbericht zu den vorgenannten Änderungen verfassen. Es ist zu erwarten, dass die Regelungen per 2020 mit Gültigkeit Steuerjahr 2019 umgesetzt werden.

IFA Steuerrechts-Veranstaltungen
Im Vorfeld des aktuellen Fachsymposiums vom 6. Juni  (im SAL in Schaan) zu den Steuer-Neuerungen findet die IFA-Mitgliederversammlung statt. Am 26. Juni tagt das Young IFA Network anlässlich eines Luncheons zum Thema „Besteuerung von Sportlern“. Programm und Anmeldung sind auf der Homepage der IFA Liechtenstein abrufbar: www.ifa-fl.li.

Weiterführende Quellen: