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Verschärfte Nutzungsvorschriften Dienstfahrzeug im Grenzgebiet

Für Angestellte nur noch strikt geschäftliche Fahrten erlaubt - Als einzige zugelassene Privatfahrt gilt jene von/zum Arbeitsplatz - Selbständige unklar. Inkrafttreten: 1. Mai 2015

Artikel 561 Absatz 2 der Verordnung >(EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn ein Beförderungsmittel von einer natürlichen Person, die im Zollgebiet der Union wohnhaft und beim außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt ist, gewerblich oder privat genutzt wird.

Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel benutzt, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben die Unternehmer (ab 25% Beteiligung) und die Selbständigen. Hier gibt es fast keine andere Möglichkeit, als das Fahrzeug im Zollgebiet des Wohnsitzes zu versteuern (und verzollen).

Von der Verwendung des unversteuerten Firmenwagens durch Drittpersonen, z.B. Ehegattin/-gatte innerhalb des Zollgebietes des Wohnortes ist dringend abzuraten. Die bislang akzeptierte Vollmacht durch den verfügungsberechtigten Angestellten ist nunmehr unbeachtlich!

Die Schweiz praktiziert diese Art von Regelung übrigens schon lange. Die Bewilligung läuft über das sog. Formular 15.30. Merkblatt >download.

Weiterführende Informationen:
- Ursprüngliche Situation vor der Neuerung >lesen...
- Einschätzungen KPMG  DE>lesen...  EN>lesen...