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DE-Quellensteuern auf FL-Lizenzen: was tun?

Kann die deutsche Quellensteuer auf Lizenzzahlungen an Liechtensteiner Unternehmen gemindert u./o. zurückgefordert werden?

Seit 1.1.13 ist das Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein - Deutschland (DBA FL-DE) in Kraft. Art. 12 regelt die Lizenzen. Zu beachten ist insbesondere Art. 31, die sog. Substanzklausel: Nur wer gewerblich aktiv am Markt tätig ist, hat Anspruch auf das DBA FL-DE. 

Hinsichtlich von Lizenzzahlungen fällt das Besteuerungsrecht Liechtenstein zu (Art. 12 Abs. 1 DBA FL-DE) und die deutsche Quellensteuer ist grundsätzlich mit 0% anzunehmen. Dennoch ist zu erwarten, dass vor Ort in Deutschland 15% Quellensteuer einbehalten werden. Diese können u. U. zurückgefordert werden. Drei Voraussetzungen sind zu prüfen: 

  1. Grundsatzfrage Abkommensberechtigung: welche Personen haben Anspruch?
  2. Grundsatzfrage Lizenzherkunft: selbst geschaffen oder eingekauft?
  3. Grundsatzfrage Substanz: ist aktive gewerbliche Tätigkeit gegeben?

Sonderfall Holding: Reine Kapitalgesellschaften, die am Verwaltungssitz weder nennenswerte Erträge aus aktiver Tätigkeit noch Substanz vorweisen können, sollen keinen Abkommensschutz geniessen. Es gibt aber Lösungen für aktiv tätige Holdinggesellschaften.

Standortvorteil Fürstentum
Liechtenstein gewährt auf qualifizierte Lizenzen und Patente im Rahmen der sog. IP-Box Steuervergünstigungen. Dies soll Forschung und Entwicklung fördern. Art. 55 SteG regelt die Immaterialgüterrechte: im besten Fall können 80% der Einkünfte als geschäftsmässig begründete Aufwendungen geltend gemacht werden.

> Kontaktieren Sie uns wir helfen Ihnen beim nötigen Setup und beim Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Rückforderung bezahlter Quellensteuern in Deutschland.