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Selbstanzeige in FL neu geregelt: Amnestie-Pauschale pro 2014

Art. 142 SteG (Selbstanzeige) und Art. 156 SteG (Pauschalnachsteuer) per 29.4.14 geändert

Zeigt eine steuerpflichtige Person erstmals nach dem 1. Januar 2011 eine von ihr begangene Abgabengefährdung, Steuerhinterziehung oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern bzw. einen von ihr begangenen Steuerbetrug aus eigenem Antrieb an, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, ist sie straffrei und hat lediglich die Nachsteuer zu entrichten (Art. 142 SteG Abs. 1). Dies gilt auch für Erben, die von sich aus mit den Steuerbehörden kooperieren (Art. 142 SteG Abs. 4).

Vereinfachtes Verfahren
Wer die Selbstanzeige innerhalb des Jahres 2014 einreicht, hat lediglich eine pauschalisierte Nachsteuer von 2.5% zzgl. Gemeindesteuer zu entrichten (Art. 156 SteG).

Folgeanzeigen
Weggefallen ist somit der bislang zehnprozentige Zuschlag. Bei jeder weiteren Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Zudem ist die Nachsteuer zu entrichten (Art. 142 SteG Abs. 2).

Anzeigen durch Beteiligte
Ein Beteiligter, der eine Steuerhinterziehung aufzeigt, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung vernlasst zu sein, geht straffrei aus (Art. 142 SteG Abs. 3).

Die Verjährung tritt nach 5 Jahren ein (Art. 145 Abs. 1).

Weitere Informationen:

> Newsletter 4/2014 der STV lesen
> SteG lesen

 

Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr