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FL-Inhaberaktien: so nehmen Sie Ihr Stimmrecht wahr

Seit 1.3.14 müssen Inhaberaktien von liechtensteinischen Aktiengesellschaften zwingend bei einem Verwahrer hinterlegt werden. Es stellt sich die Frage, wie in der Praxis zu verfahren ist.

Was hat sich seit dem 1. März 2014 bei der Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung einer Liechtensteiner AG mit Inhaberaktien verändert? Wir haben darüber berichtet (> klick).

Neu ist die Aktiengesellschaft per 1.3.14 verpflichtet, nach Art. 326a ff. PGR einen Aktienverwahrer zu bestellen und im Handelsregister eintragen zu lassen. Dieser muss in Liechtenstein wohnhaft sein oder Sitz haben (Art. 326b PGR) und die Originalaktien oder Originalzertifikate verwahren (Art. 326a PGR). Hierüber hat er einen Aktienregister zu führen (Art. 326c PGR) und auf Verlangen dem Aktionär einen Hinterlegungsschein auszustellen (Art. 326c Abs. 6 PGR).

Gegenüber der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer im Register eingetragen ist (Art. 326c Abs. 3 Ziff. 2 PGR). Die Aufsicht über das Register obliegt der gesetzlichen Revisionsstelle (Art. 326i PGR).

Teilnahme an der Generalversammlung (die Möglichkeiten):

  1. Der Aktionär erscheint selbst und weist sich mit dem Hinterlegungsschein aus.
  2. Der Aktionär lässt sich durch einen Dritten vertreten; dieser weist sich durch eine entsprechende Vollmacht und den Hinterlegungsschein aus.
  3. Der Aktionär wird durch den Verwahrer vertreten (Art. 326g PGR); der Verwahrer hat - ohne Vorliegen konkreter Weisungen durch den Aktionär - weitgehende Kompetenzen. Im Zweifelsfall hat er den Anträgen des Verwaltungsrates zu folgen (Art. 326g Abs. 2 PGR).

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Dr. Scarnato Consulting.

sh. auch:
- Amt für Justiz > Merkblatt
- Personen- und Gesellschaftsrecht >PGR

 

Alle Angaben ohne Gewähr.