Der FL Trust als Alternative zur Stiftung
Trust - idR ohne Rechtspersönlichkeit ausgestaltet - bietet den Begünstigten equitable ownership (eigentumsgleiche Rechte); die Stiftung ist eine juristische Person mit einem zweckgebundenen, verselbständigten Vermögen
In der liechtensteinischen Rechtsordnung koexistieren die Stiftung und der Trust, welche zu ähnlichen Zwecken eingesetzt werden können. Wenngleich beide Rechtskonstrukte auf das von Wilhelm und Emil Beck geschaffene, 1926 in Kraft getretene Personen- und Gesellschaftsrecht zurück gehen und gut für Schutz wie Erhalt von Vermögen geeignet sind, muss rechtsdogmatisch zunächst eine klare Abgrenzung vorgenommen werden.
Unterschied von Stiftung und Trust
Stiftungen sind ein typisches Instrument kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen. Dabei wird Vermögen zu einem bestimmten Zweck rechtlich verselbstständigt, indem eine eigene juristische Person geschaffen wird. Diese hat im Unterschied zu den Gesellschaften aber keine Mitglieder, sondern ist an den vom Stifter bei deren Errichtung formulierten Zweck gebunden. Aus diesem Grund sind die für die Stiftung handelnden Organe insoweit eingeschränkt, als sie die Stiftung einzig zur Erfüllung ihres Zweckes führen dürfen. Adressaten dieses Zwecks sind die Begünstigten, die Anspruch auf Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen haben.
Im Gegensatz zur Stiftung wurde der Trust aus dem angloamerikanischen Rechtskreis in die liechtensteinische Rechtsordnung zur Erhöhung der Standortattraktivität für Investoren importiert. Beim Trust handelt es sich um eine Rechtsbeziehung zwischen Settlor (Treuhandgeber), Trustee (Treuhänder) und Beneficiary (Destinatär), die keine Rechtspersönlichkeit aufweist. Auch Organe im eigentlichen Sinne sind nicht zwingend. Rechtsinhaber ist lediglich der Trustee, also der Treuhänder, welchem das Treuvermögen zur Verwaltung übertragen wurde. Der Zweck ist beim Trust gegensätzlich zur Stiftung grundsätzlich unbeschränkt. Und schliesslich haben die Begünstigten durch «equitable ownership» nicht nur Anspruch auf Zuwendungen, sondern eigentumsgleiche Rechte am Treugut.
Vorteile des Trusts
Sowohl die Stiftung also auch der Trust eignen sich hervorragend für Erhalt und kontrollierte Weitergabe von Vermögen z.B. im Hinblick auf Erbgänge oder Nachfolgeregelungen. Beide Rechtsinstitute unterliegen keiner Zeitbeschränkung, was vor allem hinsichtlich des Trusts beachtlich ist. Das liechtensteinische Trustrecht sieht nämlich keine Begrenzung der zeitlichen Dauer vor - ein entscheidender Vorteil im internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen, der die Etablierung des Trusts als Alternative zur Stiftung erst ermöglicht. Ferner lassen sich Stiftung und Trust entweder zu gemeinnützigen oder privatnützigen Zwecken errichten.
Auf die Stiftung hat das folgende Auswirkungen: Im 2009 in Kraft getretenen neuen Stiftungsgesetz ist als eine zentrale Verbesserung das neuartige Foundation Governance System hervorzuheben. Es regelt u.a., dass gemeinnützige Stiftungen der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterliegen und eine Revisionsstelle einzurichten haben. Privatnützige Stiftungen unterliegen i.d.R. nicht der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, weshalb die Begünstigten mit Auskunfts- und Informationsrechten zur Überwachung des Stiftungsrats ausgestattet wurden. Eine laufende Aufsicht durch das Landgericht besteht beim Trust nur nach Eintragung ins Handelsregister; ohne Eintragung ist die Aufsicht beschränkt.
Trust als nachhaltige Vermögenssicherung
Grundsätzlich wurde der Trust als Alternative für all jene Vehikel zur Vermögensverwaltung geschaffen, die wie die Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Der Stiftung als Rechtsperson steht das alleinige Eigentum am Stiftungsvermögen zu, das an den vom Stifter vorgegebenen Zweck gebunden ist. Beim Trust hingegen wird der Trustee durch Übertragung der Vermögenswerte vom Settlor zwar formeller Eigentümer. Den Begünstigten stehen aber zum Schutz ihrer Rechtsposition eigentumsähnliche Rechte zu.
Diese sachenrechtliche Konstruktion bei gleichzeitiger, zwingender Bindung an einen Zweck erschwert den Zugriff aussenstehender Dritter auf das Trustvermögen und zeichnet den Trust für die nachhaltige Sicherung von Vermögenswerten besonders aus – sofern nicht gegen zwingende Vorschriften des Zivil-, Steuer- und Strafrechts verstossen wird. Ganz besonders eignet er sich, wenn persönliche oder sachliche Berührungspunkte mit einer angloamerikanischen Rechtsordnung gegeben sind. Dennoch ist bei Assets aus Staaten Vorsicht geboten, die den Trust an sich nicht voll anerkennen.
Fazit
Insgesamt stellt der Trust also eine sehr gute Alternative zur Stiftung dar. Nichtsdestotrotz ist eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung nötig, um diesem fremdartigen Rechtsinstrument der Common-Law-Welt auch in einer Civil-Law-Rechtsordnung wie Liechtenstein Rechnung tragen zu können.
*Quelle: Volksblatt vom 15.3.14
> Der Lehrstuhl von Prof. Schurr an der Universität Liechtenstein