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Österreichische FL-Kunden noch bis 31. Mai 14 anonyme oder transparente Regulierun

Am 28. Februar 2014 lief die Benachrichtigungsfrist nach dem Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein ab

Die Benachrichtigungsfrist nach dem Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein der österreichischen Steuerpflichtigen, die zu liechtensteinischen Bank- u./o. Organzahlstellen Beziehungen unterhalten, ist mit 28.02.2014 abgelaufen.

Somit bleibt den Kunden bis zum 31.05.2014 Zeit, eine Entscheidung zwischen anonymer Einmalzahlung und freiwilliger Meldung zu treffen.

Gerne hilft Dr. Scarnato Consulting mit seinen österreichischen Expertenkollegen bei der Umsetzung.


Weitere Informationen
> ABSTRACT (c) kpmg.at Dr. Fraberger / Mag. Petritz:

Neues Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Liechtenstein

Jetzige Rechtslage:
Liechtenstein: hat attraktives Stiftungsrecht
Österreich: Rücknahme bisheriger Steuerbegünstigungen durch aktuelle Novellierungen,
Verlust der strl. Attraktivität

Auswirkung:
Erhöhung der Stiftungseingangssteuer für intransparente Stiftungen (=keine
umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe=Liechtenstein).

Grundsätzlich:
Zuwendungen an österreichische Stiftungen und ausländische
Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sind mit 2,5% Stiftungseingangssteuer besteuert.

Zuwendungen von in Österreich ansässigen Stiftern an liechtensteinische
Stiftungen -> Stiftungseingangssteuer 25% (=Diskriminierung)

Ziel der DBA-Verhandlungen:
Diskriminierung auf Drängen der OECD beseitigen.

Zukünftig geplante DBA-Ausgestaltung:
Umfassenden Informationsaustausch -> Entziehung der Grundlage für erhöhte
Stiftungseingangssteuer. Implementierung einer bilateralen Vollstreckungshilfe
Zukünftig österreichische Lösung gegen den Steuerwegzug

Bilaterale Ebene:
Geplante Anrechnungsmethode statt der bisherigen Befreiungsmethode auf
Steuerbefreiungen für Dividenden- oder Lizenzzahlungen nur wenn Empfänger eine aktive Gesellschaft ist -> Vermeidung von Briefkastenfirmen.

Nationale Ebene:
Steuerverwaltung versagt Konstruktionen schon durch nationales Recht, obwohl
nach dem DBA zulässig.

Punkte für weitere Verhandlungsrunden:
- Besteuerung österreichischer Pendler
- Besteuerung von Investmentfonds