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Ungültigkeit von FL-Inhaberaktien ab 1.3.14 falls kein Verwahrer bestellt wird

Ende Februar 2014 läuft die Übergangsfrist zur Bestellung des gesetzlichen Verwahrers von Inhaberaktien nach Art. 326a PGR einer Liechtensteiner Aktiengesellschaft aus. Bei Nichtbeachten droht die Ungültigkeit der Aktien.

Aufgrund einer Gesetzesnovelle im PGR ist seit dem 1.3.2013 jede in Liechtenstein domizilierte Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien verpflichtet, einen in Liechtenstein ansässigen Verwahrer der Inhaberaktien zu bestellen (Art. 326a ff. PGR).
Der Verwahrer führt ein Register nach Art. 326c PGR, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:

  1. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz oder die Firma und der Sitz des Aktionärs
  2. eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  3. der Zeitpunkt der Hinterlegung;

Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Register eingetragen ist. Sämtliche Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär haben auf das registrierte Konto zu erfolgen. Das Register kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.

Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.

Der Verwahrer muss mit Angabe seiner Funktion im Handelsregister eingetragen werden.

Die Aufsicht obliegt gemäss Art. 326i PGR der Revisionsstelle. Diese kann daher nicht identisch mit dem Verwahrer sein.


Übergangsbestimmungen
:
Für auf den Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor dem 1. März 2013 ausgegeben wurden, gilt Folgendes:
Sie sind bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zu hinterlegen, andernfalls das Stimmrecht ausgeschlossen wird. Nach Ablauf dieser Frist können diese Aktien nur dann beim Verwahrer zur Registrierung hinterlegt werden, wenn der betroffene Aktionär einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vorlegt, wonach er rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien ist.
Nach dem 1. März 2024 sind diese Inhaberaktien durch die Gesellschaft für nichtig zu erklären; aus solchen Aktien können nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr geltend gemacht werden.

>> Gesetzesquelle: Art. 326c ff. PGR
>> Merkblatt zu Inhaberaktien des Amtes für Justiz (Merkblatt Nr. AJU/H70.033.01)