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Steuerabkommen LI-AT gibt Rechtssicherheit

Mit dem unlängst im FL-Landtag genehmigten Steuerabkommen herrscht Klarheit über die Vergangenheit und die Zukunft mit österreichischen Klienten - wirksam 1.1.14

Man kann im Detail über Prozente und Nachteile in der Stiftungseingangssteuer für FL-Strukturen unterschiedlicher Meinung sein. Aus heutiger Sicht wichtig ist, dass das Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich Rechtssicherheit für alle Akteure gibt: für die Vergangenheit und pro futuro!

Das sind die Eckpunkte des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein (kpmg.com):

Vom Steuerabkommen werden nicht nur in Österreich ansässige natürliche Personen erfasst, welche direkt Vermögenswerte in Liechtenstein halten, sondern auch Personen, welche indirekt über Strukturen (insbesondere Trusts und Stiftungen) Vermögenswerte in Liechtenstein halten. Das Steuerabkommen geht noch weiter, indem nicht nur Vermögenswerte von in Österreich ansässigen natürlichen Personen bei liechtensteinischen Banken erfasst werden, sondern auch Vermögenswerte, welche von in Liechtenstein verwalteten Vermögensstrukturen bei Banken in Drittstaaten angelegt sind.

Das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein enthält insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten:

-   Regularisierung der Vergangenheit mittels der Erhebung einer anonymen Einmalzahlung von 15% bis 38% des relevanten Kapitals bzw. einer Meldung an die zuständige österreichische Behörde. 

-   Sicherstellung der Besteuerung der künftigen Erträge und Kapitalgewinne durch die Erhebung einer Abgeltungsteuer von 25% bzw. einer Meldung an die österreichischen Behörden.

 -   Besteuerung von Zuwendungen an intransparente Stiftungen und von Zuwendungen von intransparenten Stiftungen an Begünstigte. 

Viele österreichische Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein interessieren sich für die anonyme Pauschalzahlungsvariante, deren Wahl durch die Ausgestaltung des Abkommens allerdings mit einigen Nachteilen verbunden ist (Prof. Olaf Gierhake):

Lückenhafte Anonymität: Die gewünschte Anonymität des Kontos reicht nur bis zum nächsten Generationswechsel, denn das liechtensteinische Konto wird typischerweise – wie jedes Auslandskonto – Gegenstand eines österreichischen Verlassenschaftsverfahrens und muss hierbei offen gelegt werden.

Erhöhte Steuerbelastung: Die Steuerzahlungen auf Zinsen sind bei dem anonymen Konto mit 35% höher als bei einem inländischen Konto (25%), da das Konto Gegenstand der EU-Zinsbesteuerung bleibt.

Sanierungslücken: Im Einzelfall können sich bei der Anwendung des Abkommens steuerliche Regelungslücken ergeben, die durch die Pauschalzahlung nicht abgegolten sind und damit auch weiterhin von der österreichischen Finanzverwaltung verfolgt werden können; dies ist insbesondere bei im Zeitraum von 2003-2013 erfolgten Schenkungen der Fall.

 

> BMF-Schreiben Österreich lesen