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Deutscher Bundesrat genehmigt DBA mit Liechtenstein

 

Das Traktandum Nr. 26 der Tagesordnung vom 23. November 2012 des deutschen Bundesrates hat zum gewünschten Resultat geführt: Auch die Länderkammer hat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein genehmigt. Somit haben beide Gremien, Bundestag und Bundesrat, das DBA ratifiziert und es kann am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Für den täglichen Wirtschaftsverkehr zwischen diesen beiden Ländern ist das neue Abkommen elementar: Erstmals in der Nachkriegsgeschichte ist das Fürstentum Liechtenstein damit auf Augenhöhe mit dem grössten Nachbarn, was die steuerliche Ausgangslage betrifft. Das Abkommen schafft Rechtssicherheit für die wichtigsten Steuerarten (Erwerbssteuer, Ertragssteuer, Gesellschaftssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Vermögenssteuer) und regelt Themen wie Betriebsstätte, Einkünfte im jeweils anderen Staat, Unternehmensgewinne, verbundene Unternehmen, Dividenden, Lizenzen, Verwaltungsratshonorare, Künstler- & Sportlereinkünfte etc. Es regelt den Einzug der Steuern (z.B. an der Quelle), umfasst aber nicht: Mehrwertsteuer, Erbschaftssteuer. Der Steuerpflichtige kann nun von den jeweils betroffenen Steuerämtern verlangen, dass sie den Sachverhalt bilateral so klären, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Es gilt allerdings die Subject-to-tax-Clause (Nullbesteuerung ist nicht möglich).

Für Landwirtschaft, Industrie, Handel und Dienstleistung, sowie für bestimmte Finanzdienstleistungen und -erträge beendet das Doppelbesteuerungsabkommen somit die Zeit der Anfeindungen und Stigmatisierung - zumindest für Sachverhalte pro futuro.

Dass das DBA FL-DE in Deutschland keine grossen Wellen schlagen würde, war zu erwarten. Leider war die Aufmerksamkeit in den Liechtensteiner Medien aber insgesamt eher enttäuschend. Der Wert dieses Abkommens scheint noch zu wenig erfasst worden zu sein, drehte sich die Berichterstattung doch mehrheitlich um das gescheiterte Abgeltungsabkommen Schweiz - Deutschland (Traktandum 25 der Agenda ist vom Bundesrat nicht genehmigt worden).

Das DBA zwischen Liechtenstein und Deutschland beinhaltet bekanntlich keine Regelung über die Vergangenheit (Schwarzgeld-Thematik). Dieses schwierige Kapitel muss von der Exekutive noch aufgearbeitet werden. Man sollte hier nicht mehr länger auf die Schweiz warten und einen eigenen Weg suchen, beispielsweise via Liechtenstein Disclosure Facility (LDF) wie mit UK vereinbart.

Dringend abzuraten ist Liechenstein hingegen, das neue Steuergesetz (SteG 2010) mit Blick auf das zu erwartende Haushaltsdefizit unüberlegt abzuändern. Das neue Steuergesetzt, in Kraft seit 1.1.2011 ist die Grundlage dafür, dass das gegenständliche Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland überhaupt zustande gekommen ist. Es ist auch die Grundlage für einen kompetitiven Steuervorteil, den unser Wirtschaftsstandort zu bieten hat.

Keinesfalls leichtfertig dürfen hier Vorteile durch simple Erhöhung von Steuersätzen oder durch fundamentale Eingriffe z.B. in die Ausgewogenheit von Sollertrag und Eigenkapitalzinsabzug vergeben werden. Es gilt, auch andere Wege zur Erhöhung des Steuersubstrates zu prüfen: z.B. durch Erweiterung der Anzahl steuerpflichtiger juristischer UND natürlicher Personen. Dies setzt aber (endlich) eine Öffnung der Zuwanderung voraus. Wohldosiert auch hier!