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Liechtensteinische Stiftung in Österreich erstmals anerkannt

Abschirmwirkung der intransparenten FL-Stiftung lt. KPMG in AT höchstgerichtlich attestiert infolge diskretionärer Ausgestaltung: kein Mandatsvertrag, keine Einflussnahme i. engeren Sinne

Das vorliegende Erkenntnis bestätigt die Rechtssprechung von Februar 2015, wonach ausländische (hier: liechtensteinische) Stiftungen in Österreich sehr wohl – entgegen der Aussenprüfungspraxis - als intransparent angesehen werden können:

Sofern keine Einflussrechte in dem Mass bestehen, dass das Stiftungsvermögen als „treuhändig gehaltenes Bankkonto/Bankdepot“ anzusehen ist. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn ein Mandatsvertrag besteht.

Fehlt ein solcher, dann bleibt für eine transparente Behandlung wohl wenig Raum. Mögliche Konstellationen für eine solche transparente Betrachtung bieten die Intransparenzkriterien nach Art 2 Abs 2 lit b StAbk Österreich – Liechtenstein (Mitgliedschaften im Stiftungsrat oder Gremien mit Weisungsbefugnissen; Abberufungsrechte ohne wichtige Gründe), aber nicht die Tatsache, dass die Begünstigten an Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen oder vorbehaltene Änderungs-bzw Widerrufsrechte. Auch unklare Formulierungen in den (historischen) Stiftungsdokumenten können nicht zur Vermutung des Vorhandenseins eines Mandatsvertrages führen.

Diese Aussagen des Österreichischen Höchstgerichts sind für die Beratungspraxis von enormer Bedeutung, entspricht es doch der Erfahrung, dass die Finanzbehörden bei Vorliegen von ausländischen Stiftungen regelmässig einen konkludenten Mandatsvertrag unterstellt. Diese Praxis kann somit nicht aufrecht erhalten werden.

> Quelle: KPMG.at (Partner Mag. F. Fraberger) - pdf laden