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Schweiz führt Verzeichnispflicht bei Inhaberaktien ein

Nationalrat beschloss Ende 2014 eine Gesetzesänderung. Referendumsfrist am 2.4.15 abgelaufen. Inkrafttreten Mitte 2015 wahrscheinlich.

Am 12. Dezember 2014 hat der Schweizer Nationalrat ein Gesetz zur Regelung der Transparenz bei Inhaberaktien beschlossen:

  • Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (>GAFI >FATF) vom 12. Dezember 2014
  • Gesetzestext (Änderung vom 12.12.2014 „E-OR“) >lesen...

Zur Verbesserung der Transparenz bei der Aktiengesellschaft sieht der Gesetzesentwurf in den geplanten Art.  697i bis 697m E-OR für den Erwerber von Inhaberaktien eine generelle Meldepflicht und für sämtliche Aktionäre eine Pflicht zur Meldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Person vor.

Über die gemeldeten Inhaberaktionäre sowie die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen soll ein Verzeichnis geführt  werden.Zur Absicherung der Meldepflichten und der  korrespondierenden Verzeichnisführungspflicht enthält der Gesetzesentwurf gesellschafts- und strafrechtliche Sanktionen.

Wichtigste Neuerungen:

  1. In Zukunft muss der Erwerber von Inhaberaktien (oder Inhaber-Partizipationsscheinen) dem Unternehmen innert Monatsfrist Name und Adresse melden. Für börsenkotierte Gesellschaften gilt diese Regel nicht.
  2. Die Unternehmen werden nun dazu verpflichtet, über die Inhaberaktionäre ein Verzeichnis zu führen. Der Zugriff auf dieses Register muss innerhalb der Schweiz jederzeit möglich sein.
  3. Wer seine Anteile nicht fristgerecht meldet, verwirkt seinen Anspruch auf Dividenden; wurden sie bereits ausbezahlt, kann sie die Gesellschaft zurückfordern.
  4. Der Verwaltungsrat muss die Einhaltung der Meldepflicht durchsetzen und haftet für den Schaden.
  5. WICHTIG ab Quote 25% – betrifft alle privaten Kapitalgesellschaften: Ab einem Grenzwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte entsteht die Pflicht, der Firma den wirtschaftlich Berechtigten der Titel zu melden.
  6. Übergangsfristen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 12.12.14 bestehenden AGs:
    • Anpassung Statuten/Reglemente AG: 2 Jahre
    • Meldepflicht von Personen, die bereits Aktien nach altem Recht halten: 6 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen; Anschl. verwirken die Vermögensrechte an den Aktien.

Am 2.4.15 lief die Referendumsfrist ab. Das Gesetz figuriert per dato nicht unter den >zustande gekommenen Referenden - somit Inkraftsetzung vermutlich Mitte 2015.

In Liechtenstein gilt eine ähnliche Regelung bereits seit März 2014 (wir haben berichtet) >lesen...

Quellen / weiterführende Informationen: