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DBA FL-CH paraphiert, 1.1.17 Inkrafttreten vorgesehen

Das lange erwartete Doppelbesteuerungsabkommen bringt den Binnenmarkt der Zollunion beidseits des Rheins endlich auf ein zeitgemässes Niveau.

(regierung.li) Liechtenstein und die Schweiz haben am 2. Februar 2015 in Bern die Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In beiden Staaten beginnen nun die vorgeschriebenen Verfahren zur Unterzeichnung, die im kommenden Sommer erfolgen soll. Als Inkrafttretensdatum ist der 1. Januar 2017 vorgesehen.

Dieser Zeitplan ist allerdings abhängig vom Verlauf der jeweiligen innerstaatlichen Zustimmungsverfahren. Das DBA ist ein umfassendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, in Anlehnung an die Empfehlungen der OECD. Es ersetzt das bisherige Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über verschiedene Steuerfragen vom 22. Juni 1995 („Rumpfabkommen“), welches nur die Besteuerung gewisser Einkünfte regelt.

Einzelheiten und der Abkommenstext werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung veröffentlicht. Zu den wichtigsten Eckwerten der erzielten Vereinbarung zählt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Verrechnungssteuer. Dies bedeutet, dass bei Zinszahlungen für alle in Liechtenstein ansässige Personen (Private und Unternehmen) die schweizerische Verrechnungssteuer auf Null gesenkt wird. Bei Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen sowie bei Dividenden an liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen ist ebenfalls der Nullsatz vorgesehen. Bei Portfoliodividenden und Dividenden an natürliche Personen wird die schweizerische Verrechnungssteuer von 35% auf 15% reduziert. Damit konnte ein wichtiges Ziel erreicht werden.

Bei den Grenzgängern behält der jeweilige Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Damit bleibt die Grenzgängerbesteuerung unverändert.

Das DBA regelt neu auch die Besteuerung der AHV-Renten, die künftig ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge unterliegen wie bis anhin der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Zur Berücksichtigung der früher nicht als Grenzgänger erwerbstätigen Rentner wird die Schweiz Liechtenstein eine jährliche Ausgleichszahlung von CHF 450‘000 leisten.

Quelle: Medienmitteilung der Regierung Liechtensteins >Homepage

- Weitere Informationen: Stand internationale Steuerabkommen Liechtenstein >lesen