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ESA Behörde rügt Teile des FL Eigenkapital-Zinsabzugs

Es widerspreche den EWR-Regeln über den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit, dass ein EK-Zinsabzug nur bezüglich inländischen Immobilien möglich sei.

Das neue Steuergesetz SteG 2010 Liechtensteins schreibt u. a. die Neutralität der Finanzierungsmittel vor. So soll Fremdkapitalfinanzierung nicht länger der Eigenkapitalfinanzierung vorgezogen werden weil in den meisten Steuerregimen bekanntlich nur Fremdkapitalzinsen als Aufwand geltend gemacht werden können.

In einer begründeten Stellungnahme rügte nun unlängst die EFTA-Überwachungsbehörde ESA die aktuelle Regelung, wonach inländische Immobilien und Betriebsstätten bei der Bemessungsgrundlage für den Eigenkapital (EK)-Zinsabzug berücksichtigt werden, ausländische hingegen nicht. Gesetzliche Grundlage: Art. 54 II SteG i.V.m Art. 32 II lit. c, d SteV

Verstoss gegen Niederlassungsfreiheit

Ólafur Einarsson, Direktor der Binnenmarktabteilung der EFTA-Überwachungsbehörde, stellt hierzu fest: «Die Behörde ist der Auffassung, dass dies eine Beschränkung darstellt, die im Widerspruch zu den EWR-Regeln über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr steht. Die Beschränkung hält Liechtensteinische Unternehmen davon ab, dauerhafte Niederlassungen in anderen EWR-Staaten zu errichten, und sie hält die Bewohner Liechtensteins davon ab, in anderen EWR-Staaten Investitionen zu tätigen.»

Eine begründete Stellungnahme ist die zweite Stufe des EWR-Vertragsverletzungsverfahrens. Sollte Liechtenstein nicht die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der EWR-Regeln innerhalb von zwei Monaten zu gewährleisten, kann die Behörde die Angelegenheit an den EFTA-Gerichtshof verweisen.

Der fiktive Zinsabzug auf dem modifizierten Eigenkapital ist an den kalkulatorischen Sollertrag auf dem Privatvermögen gekoppelt. Derzeit 4% p.a. - die Entkoppelung dieser beiden Parameter mit Blick auf das reale Zinsniveau wird derzeit von Parlament und Wirtschaft besonders hinsichtlich der festgestellten Steuerausfälle diskutiert. In seiner letzen Session hat der Landtag das Thema allerdings auf 2015 verschoben.

Verbot staatlicher Beihilfen

Bedeutsam wird es auch auf einem anderen Gebiet, wenn nämlich die ESA Art. 180a Abs. 3 PGR beurteilt: "Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen."

Mit Verpflichtung "gemäss Abs. 1" ist die Tatsache gemeint, dass eine FL-Verbandsperson (=Firma), die in FL nicht tätig ist und daher keine FL-Gewerbebewilligung braucht, eine nach Art. 180aPGR befähigte Person in den Verwaltungsrat wählen muss. Es wird ihr also eine qualifizierte Berufsgruppe quasi "staatlich verordnet", was nach Meindung verschiedener Experten durchaus als Verstoss gegen das Verbot staatlicher Beihilfen verstanden werden kann. Es könnte aber auch die Niederlassungsfreiheit tangiert sein, werden doch unternehmerische Tätigkeiten im Ausland nicht identisch wie Tätigkeiten im Inland beurteilt und kann dieses regulatorische Gefälle EU-/EWR-Bürger davon abhalten, sich in Liechtenstein niederzulassen.

> Stellungnahme der ESA vom 6.11.13 lesen
> Medienbericht zur Entkoppelung von Sollertrag und EK-Zinsabzug lesen